(25.9.2020) Viele Reisende und Reiseveranstalter einer Pauschalreise fragen sich, welche Voraussetzungen nach § 651h III BGB für einen kostenfreien Rücktritt des Reisenden oder eine Reiseabsage nach § 651h IV BGB durch den Reiseveranstalter vorliegen müssen. Da hier bei beiden Vertragspartnern wegen der nicht abänderbaren Vorschrift § 651h BGB des neuen Pauschalreiserechts Unsicherheit herrscht, stellt Prof. Dr. Führich die Voraussetzungen eines stornokostenfreien Rücktritts vom Reisevertrag zusammen (Aktualisiert 25.9.2020)
- Pauschalreisevertrag
Nach § 651a II BGB liegt eine Pauschalreise vor, wenn mindestens 2 verschiedene Reiseleistungen (z. B. Flug, Unterbringung im Hotel oder Ferienhaus, Mietwagen oder sonstige touristische Leistung wie Ferienkurs) für den Zweck derselben Reise gebucht werden. Unerheblich ist, ob der Reisende Verbraucher oder Geschäftsreisender ist (Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, § 5 Rn 1ff).
Daher ist bei der Anwendung des § 651h BGB in der Praxis streng darauf zu achten, dass unter den Begriff der Pauschalreise nicht nur das klassische Paket von Flug und Unterkunft fällt, sondern auch Geschäftsreisen im Rahmen des § 651a V Nr. 3 BGB, dynamisch gepackte Reisen (Dynamic Packaging), Bausteinreisen mit einer Bündelung durch Reiseportale oder Reisebüros (§ 651b BGB) und verbundene Online-Buchungsverfahren nach § 651c BGB.
Andererseits haben zahlreiche Reiseveranstalter unter dem Begriff der „Gewillkürten Pauschalreise“ oder durch künstliche Servicepakete nach § 651a III Nr. 4 BGB als sonstige touristische Leistungen versucht, den Anwendungsbereich des Pauschalreiserechts durch Schaffung neuer Konstruktionen zu erweitern. Wenn Reiseveranstalter auch auf Ihre Einzelleistungen wie Nur-Hotels das Pauschalreiserecht anwenden und ihrem Kunden einen Sicherungsschein und das Formblatt der Anlage 11 zu Art. 250 § 2 I EGBGB ausgehändigt haben, ist davon auszugehen, dass auch § 651h BGB zu Anwendung kommt.
Eine Einzelreiseleistung wie Flug oder Hotelunterkunft ist grundsätzlich eine Individualreise und unterliegt nicht dem Pauschalreiserecht. Insoweit greift bei Anwendung deutschen Rechts im Inland, das allgemeine Schuldrecht des BGB in §§ 275, 326 BGB ein. Wenn die Unterkunft oder der Flug objektiv wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht nutzbar ist, wird der Reisende von seiner Zahlungspflicht frei ohne dass es einer Kündigung bedarf (Führich in Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Saul. 2019, § 47 Rn. 50).
- Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (aU)
Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich darauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (§ 651h III 2 BGB). Der Begriff der höheren Gewalt „force majeure“ wird nach dem neuen EU-Pauschalreiserecht nicht mehr verwendet. Bei der gegenwärtigen Covis-19-Pandemie ist unzweifelhaft das Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da auch die Erwägungsgründe 31 der Pauschalreiserichtlinie den Ausbruch einer schweren Erkrankung ausdrücklich als Beispiel nennen.
- Eintritt am Bestimmungsort oder in dessen Nähe
§ 651h II 1 BGB fordert, dass der aU am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftritt. Nach zutreffender Rechtsauslegung gehören dazu auch Orte, die während der An- und Abreise zum Bestimmungsort notwendigerweise durchquert werden müssen. Nach Erwägungsgrund 31 soll ein kostenfreier Rücktritt auch dann gewährt werden, wenn eine sichere Reise an das vereinbarte Reiseziel unmöglich ist. Ist die Panepidemie daher bereits bei der Anreise oder Zwischenlandung z. B. in Mailand ausgebrochen, erfüllt dies auch die Voraussetzungen der unmittelbaren Nähe zum einem Reiseziel wie New York.
- Erhebliche Beeinträchtigung
Die wichtigste Voraussetzung ist das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Durchführung der Reise. Diese liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bei objektiver Betrachtung eine sichere Reisedurchführung unmöglich ist, der Reisezweck also insgesamt in Frage steht, Auf die subjektive Einschätzung oder Angst des Reisenden kommt es nicht an (Führich, Basiswissen Reiserecht, Rn 123). Die Beeinträchtigung kann sich auf die Undurchführbarkeit wesentliche Reiseleistungen wie abgesagte Flüge, geschlossene Hotels oder behördlichen Einreisesperren beziehen, aber auch die persönliche Sicherheit des Reisenden hinsichtlich seines Infektionsrisikos betreffen. Folgende Indizien sprechen für das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung:
- Ein wesentliches Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reisedurchführung und für ein persönliches Infektionsrisiko ist der Warnhinweis des Auswärtiges Amts (AA) vor Reisen in das betreffende Zielgebiet (LG Frankfurt a.M., RRa 2015, 225). Bei der derzeitigen Corona-Pandemie hat das AA erstmals eine weltweite Reisewarnung bis 14.6.2020 ausgesprochen und nicht nur für ein Reisegebiet!
- Die Benennung eines Reiseziels als Risikogebiet durch das RKI ist ein wesentliches Indiz für die Gefährdung der Reisedurchführung.
- Auch Reisewarnungen anderer EU-Staaten wie aus Österreich stellen ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reisedurchführung dar.
- Quarantänemaßnahmen, Hotelschließungen und massenweise Flugausfälle lassen eine erhebliche Beeinträchtigung der geplanten Reiseleistungen als wahrscheinlich erscheinen.
- Die derzeitige Warnung der Weltgesundheitsorganisation (WTO) für den Bestimmungsort und den Weg zum Zielgebiet der Reise ist ein wichtiges Indiz für eine zu erwartende erhebliche Beeinträchtigung.
- Ebenfalls ist die laufende Berichterstattung in den Medien ein Kriterium. Hierbei muss auch eine mit unter politisch gefärbte Informationspolitik autoritärer Staaten berücksichtigt werden, welche die Gefahrenlage beschönigen kann.
- Letztlich kommt es aber auch darauf an, ob der konkrete Reisende zu einem Risikopersonenkreis mit einem höheren Lebensalter oder Vorerkrankungen gehört (Führich, VersR 2004, 445, 448).
Derjenige, der sich auf diese Indizien beruft, in der Regel der Reisende, hat damit glaubhaft gemacht, dass mit der Pandemie ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Davon geht auch das BMJV aus, welches in einer offiziellen Mitteilung vom 29. April 2020 erklärt hat, dass Reisende kostenfrei bei Vorliegen der Reisewarnung den Reisevertrag stornieren können. Wer das bestreitet, muss den Gegenbeweis führen, der bei einer Reisewarnung fast nicht zu widerlegen ist.
Aber auch wenn der Reisebeginn nach dem 14. Juni 2020 liegt und lediglich ein bloßer Reisehinweis des AA für das Urlaubsziel vorliegen sollte, ist es nach Meinung der meisten Reiserechts-Experten und der aktuellen Rechtsprechung möglich, ohne Stornoentschädigung vom Reisevertrag wegen den Auswirkungen der Pandemie im Urlaubsgebiet zurückzutreten, wenn wesentliche Indizien für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise durch die Folgen der Pandemie sprechen.
- Zeitpunkt der Rücktritts
Starke Verunsicherung herrscht, ab welchem Zeitpunkt der Reisende seinen kostenfreien Rücktritt erklären kann. Im Gegensatz zum alten Recht des § 651j BGB aF fehlt im neuen § 651h III BGB das Tatbestandsmerkmal der Vorhersehbarkeit bei Vertragsschluss. Das Gesetz trifft ausdrücklich keine Aussage darüber, zu welchem Zeitpunkt vor Reisebeginn die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände vorzuliegen haben; sie müssen lediglich „auftreten“ (Staudinger in Führich/Staudinger, Reiserecht, § 16 Rn. 19). Damit ist es nach neuem Recht unerheblich, ob der außergewöhnliche Umstand bei Vertragsschluss oder bei der Kündigungserklärung oder kurz vor Reiseantritt vorliegt. Es kann durchaus sein, dass der Reisende in Erwartung bucht, dass sich die Situation bis zum Reiseantritt derart verbessert, dass es zu keiner Beeinträchtigung mehr kommt. Festzuhalten ist daher, dass die Rücktrittserklärung jederzeit zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn abgegeben werden kann und ein bestimmter Zeitpunkt nicht einzuhalten ist.
Wenn der Reisende seine Rücktrittserklärung unter Berufung aus den außergewöhnlichen Umstand der Corona-Pandemie im Zielgebiet abgibt, muss lediglich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung vorliegen. Die Beeinträchtigung muss nämlich in einer Prognoseentscheidung auch noch im Zeitpunkt des Reisebeginns bestehen. Insoweit hilft dem Reisenden die bisherige Rechtsprechung des BGH zu der alten Vorschrift des § 651j BGB aF in seiner Hurrikan-Entscheidung (15.10.2002, NJW 2002, 3700), der Gerichte (AG Augsburg, 9.11.2003, RRa 2005, 84: SARS in China) und der herrschenden Lehre (MüKoBGB/Tonner, § 651h, Rn. 44). Wenn mindestens zu 25 % wahrscheinlich ist, dass die Pauschalreise erheblich beeinträchtigt ist, kann der Reisende von einer gebuchten Pauschalreise zurücktreten und muss keine Restzahlung auf den Reisepreis leisten (Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, § 16 Rn 19; Führich, Basiswissen Reiserecht, Rn, 123; MüKoBGB/Tonner, § 651h, Rn. 44). Dieser Prozentsatz muss als Prognose bei der Rücktrittserklärung des Reisenden vorliegen. Diese niedrige Schwelle ist wegen der Gefahr für Leib und Leben des Reisenden durch die Corona-Pandemie gerechtfertigt. Ist diese Schwelle der erheblichen Wahrscheinlichkeit nicht erreicht und tritt der Reisende aus bloßer Angst zurück, muss er mit einer Stornoentschädigung seines Reiseveranstalters rechnen.
- 4 Wochen vor Reisebeginn
Ein Rücktrittserklärung des Kunden eines Reiseveranstalters ist daher mit größter Wahrscheinlichkeit 4 Wochen vor Reisebeginn erreicht und nicht übereilt. Zudem gilt, je kürzer die verbleibende Frist bis zum Reisebeginn ist, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Covid-19-Pandemie auch noch im Zeitpunkt der Reise besteht. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese nur eine Empfehlung des Verfassers ist. Aus dem Gesetz ergibt sich keine Rücktrittsfrist.
- Fälligkeit des Reisepreises und Unsicherheitseinrede
Von dem kostenfreien Rücktritt nach § 651h III BGB ist die Fälligkeit des Reisepreises insbesondere des Restpreises vor einem Rücktritt des Reisenden zu unterscheiden. Vielfach will der Reisende an seiner Pauschalreise in der Hoffnung festhalten, dass sich die Corona-Situation verbessert. Wird der Rücktritt vom Vertrag nicht erklärt, ist nach der Rechtsprechung des BGH der Reisepreis frühestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig und der Reisende müsste vertragsgemäss zahlen.
Sollte der Reiseveranstalter die vereinbarte Restzahlung vor Reisebeginn verlangen und ist der Rücktritt vom Vertrag noch nicht erklärt, kann der Reisende die Fälligkeit und damit die Verzugsfolgen wie Mahnkosten abwenden, indem er vor seiner Rücktrittserklärung die sog. „Unsicherheitseinrede“ nach § 321 BGB erhebt. Der Reisende muss diese Erklärung zur Leistungsverweigerung ausdrücklich abgeben, wenn vor dem geplantem Reisebeginn erkennbar wird, dass die Reise durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Veranstalters gefährdet ist. Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn ein Einreiseverbot, Hotelschließung oder Quarantäne oder sonstige Hindernisse für die Reisedurchführung vorliegen.
Wenn der Reisende sich allerdings entschließt umsonst vom Reisevertrag zurückzutreten und er sich zu Recht auf die Pandemie als außergewöhnlichen Umstand beruft, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Mit dem Rücktritt hat sich dann auch eine Unsicherheitseinrede erledigt, da damit die Fälligkeit des Restpreises ohnehin entfällt.
Absage der Reise durch Veranstalter
Auch der Reiseveranstalter kann bis zum Beginn der Pauschalreise bei Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, die ihn an der Durchführung der Reise hindern, entschädigungslos vom Reisevertrag zurücktreten (Absage der Reise nach § 651h IV 1 Nr. 2 BGB). Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Reise unmöglich wird wegen Einstellung des Flugbetriebs, behördliche Sperrung des Staats durch Einreiseverbote, Hotelschließungen oder andere Maßnahmen zur Bekämpfung der Epidemie).
Wenn damit 4 Wochen vor dem geplanten Reisebeginn eine erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise zu erwarten ist, können der Reisende, aber auch der Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurücktreten. Der Veranstalter darf nach einem Rücktritt des Reisenden keine Stornoentschädigung verlangen (§ 651h III BGB). Tritt der Veranstalter vom Vertrag zurück (Reiseabsage), verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis (§ 651 IV BGB).
Erstattungsanspruch in Geld – Zwangsgutscheine sind bisher rechtswidrig
Nach § 651h V BGB hat der Reiseveranstalter unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt des Reisenden bzw. des Veranstalters (Absage) den gezahlten Reisepreis in Geld zu erstatten.
Soweit Reiseveranstalter aus Gründen der Erhaltung ihrer Liquidität dem Reisenden einen Gutschein anbieten, ist der Kunde nicht gezwungen, diesen anzunehmen. Der Reisende hat ein Wahlrecht und kann auf der Erstattung in Geld bestehen. Eine von der Bundesregierung geplante Gutschein-Regelung ist von dem zuständigen EU-Gesetzgeber nicht genehmigt worden. Das bei vielen Reiseveranstaltern zu beobachtende Aufdrängen eines Zwangsgutscheins widerspricht der Regelung des § 651h V BGB. Daher hat auch die EU-Kommission einem Antrag der Bundesregierung nicht entsprochen, da die zwingende Pauschalreiserichtlinie in Art. 13 IV nur einen Erstattungsanspruch in Geld vorsieht. Wenn der Reisende allerdings einen preislich attraktiven Gutschein freiwillig akzeptiert und er das Risiko eingeht, dass sein Reiseveranstalter möglicherweise insolvent wird, kann er nicht damit rechnen, dass sein Sicherungsschein des früheren, aufgelösten Reisevertrags einen Gutschein einer neuen Reise gegen Insolvenz absichert. Der Veranstalter darf also seinem Kunden einen ungesicherten Gutschein anbieten, er darf aber den Erstattungsanspruch in Geld nicht ausschließen.
Weitere empfohlene Beiträge zum Thema Rücktritt vom Reisevertrag in der Corona-Krise:
www.cruisetricks.de/restzahlung-leisten-obwohl-absage-der-kreuzfahrt-absehbar-ist/
Hallo Hr.Prof. Führich,
wir haben eine Flusskreuzfahrt auf der Donau bis zu schwarzen Meer für den 16.07.2020 gebucht.
Die Fahrt soll laut Reederei stattfinden, mit den bekannten Schutzmaßahmen.
Da diese Fahrt durch sieben Länder führt und alle andere Bestimmungen haben ist uns dies zu unsicher, was passiert, wenn sich einer der Gäste an Corona anstecken sollte, auf einem kleinen Schiff ist auch der gewisse Abstand nicht einzuhalten.
Können wir vom Vertrag zurücktreten und die Anzahlung zurück verlangen.
Vielen Dank im Voraus.
MfG
Bernhard Vogel
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Hallo, ich finde 16. Juli schon sehr gewagt. Warten sie noch die Neue Reisewarnungen von Maas an und entscheiden sie dann. Vorerst keine Restzahlung leisten. Bleiben sie gesund.
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Hallo Herr Dr. Führich!
Wir haben eine Busreise nach Irland über Lidl Reisen gebucht – Start wäre der 13.07.2020. Die Anzahlung wurde geleistet, die Restzahlung ist am 13.06.2020 fällig. Laut dem 5 – Stufen – Plan befindet sich Irland in dieser Zeit auf Stufe 3, d.h neben vielen Einschränkungen im öffentlichen Leben haben nicht einmal die Hotels offen. Andere Reiseanbieter haben aufgrund dieser Situation die Reisen nach Irland bis 20.07 storniert, aber LIdl nicht und schreibt, dass sie die Situation im Auge haben.
Ich möchte auf keine Fall die Restzahlung leisten, da ich Sorge habe, dass ich mein Geld nicht bekomme. Kostenlose Stornierung wurde von Seiten Lidls abgelehnt. Ich habe von einer „Unsicherheitseinrede“ gehört, um die Restzahlung hinauszuschieben – macht das in diesem Fall Sinn?
Liebe Grüße
Evelyne Partal
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Unsicherheitseinrede erheben und die nächste Reisewarnung bzw. Reisehinweise für Irland abwarten. Dann entscheiden, ob die vom Vertrag zurücktreten. Mit freundlichen Grüßen
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Guten Tag ,
unsere Pauschalreise ( 2Erw.+2 Kinder )in die Türkei soll vom 1.8.20 – 13.8.20 stattfinden .Lt. AGB´s gelten die normalen, kostenpflichtigen Stornogebüren .
Wie sollte man vorgehen ? Stornieren ( Unsicherheitseinrede)?
Wie ist die Rechtslage , wenn man in den Urlaubsort reisen kann , jedoch am Urlaubsort Einschränküngen wie Maskenpflicht , Abstandshaltung , keine freie Entfaltung wie sonst üblich, bestehen.
Im voraus vielen Dank für eine Einschätzung
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Hallo,
diese Einschränkungen, fürchte ich, sind nun grundsätzlich Teil des normalen Lebensrisikos in Deutschland und damit auch im Urlaubsland. Ich würde warten bis 14.6. und die neuen Reisehinweise des AA berücksichtigen. Dann können Sie immer noch entscheiden.
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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Führich, wir haben im Januar 2020 bei einem Reisebüro eine Pauschalreise nach Lanzarote im Juli 2020 gebucht. Dann kam leider Corona dazwischen und der Reiseveranstalter hat auf seiner Webseite ein Angebot gepostet, dass Reisen bis zum 31.08.2020 kostenlos storniert werden können und man dafür ein Urlaubsguthaben in Höhe der Anzahlung sowie einen €xxx Reisegutschein erhält. Das Angebot hätten wir gerne angenommen, aber nach einem kurzen Schriftwechsel zwischen Reisebüro und Veranstalter wurde uns mitgeteilt, dass unsere Reise explizit von dieser Regelung ausgenommen ist, weil es sich um eine Pauschalreise gebündelt mit einem Linienflug handelt (die berühmt-berüchtigten X… Reisen). Eine Umbuchung unserer Reise ist nicht möglich. Zitat Reisebüro: Eine Stornierung ist bis 30 Tage vor Reisebeginn !!! für 40 % des Reisepreises möglich, alternativ kann eine Umbuchung aus Kulanz bei konkreter Vorgabe von neuen Reisedaten bei XXX angefragt werden.
Nach kurzer Recherche im Internet habe ich festgestellt, dass das gebuchte Hotel bis Dez. 2020 wegen Umbauarbeiten infolge Corona geschlossen bleibt. Dies kann ich mit Screenshots der Hotelwebseite sowie Posts von verschiedenen sozialen Plattformen belegen. Das Reisebüro und der Veranstalter wurden darüber von mir informiert.
Ich bin der Meinung, dass wir von unserem Vertrag aufgrund des erheblichen Mangels stornokostenfrei zurücktreten können und die bereits geleistete Vorauszahlung zurückerstattet bekommen. Teilen sie meine Einschätzung und welche weitere Vorgehensweise schlagen sie vor?
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
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Ich bin auch Ihrer Meinung und würde den Reisevertrag wegen erheblicher Reisemängel nach § 651l BGB kündigen. Auch im Voraus bekannt werdende Reisemängel – wie ein geschlossenes Hotel – berechtigen zur kostenfreien Kündigung wegen Reisemängel. Sie müssen dann die Anzahlung zurückerhalten. Viel Erfolg!
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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Führlich,
ich habe Ende Januar 2020 für meine beiden minderjährigen Kinder und mich eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Diese soll am 30.06.2020 vom Köln/Bonner Flughaben starten und am 12.07. enden.
Ich habe schon 20% angezahlt und der Rest sollte heute fällig sein. Da ich mir überhaupt nicht sicher sein kann, ob die Reise überhaupt stattfinden kann, habe ich Anfang letzter Woche eine Unsicherheitserklärung per Einschreiben an den Reiseveranstalter DER.TOURISTIK / ITS geschickt.
Nun ist es so, das ich das Sporthotel auf Mallorca eben wegen des gesunden Buffet, was meine Kinder gerne selbstständig in Anspruch genommen haben, zum wiederholten mal ausgewählt hatte. Ebenso war ausschlaggebend, dass die Kinderanimation, der große Pool und das restliche Angebot so exzellent waren, das ich wieder das Hotel buchte.
Jetzt ist es jedoch sehr unklar, ob die Reise überhaupt stattfinden kann. Man möchte ja „Politprojekte“ starten und schauen, wie sich alles ergibt. Außerdem werden die uns wichtigen und ausschlaggebenden, sowie zugesagten Leistungen nahezu vollumfänglich nicht erbracht werden können.
Kann ich die Reise nun kostenfrei stornieren und das Geld zurück fordern?
Vom Reisebüro ist mir gesagt worden, das ich umbuchen oder einen Gutschein erhalten könnte.
Soviel ich weiß, ist der Gutschein ja gesetzlich noch nicht durch, oder?
Die Umbuchung muss, laut Reisebüro bis zum 14 Tage vor aktuellen Reisebeginn, also bis zum 16.06. vollzogen worden sein. Wie soll man denn in der aktuellen Lage ein sicheres Reiseeziel festlegen, nahezu unmöglich.
Vielen dank für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen & bleiben Sie gesund
Torsten Brandt
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Hallo Herr Brandt, bei Mallorca ist eine Umbuchung oder der Gutschein zu überlegen. Ich fürchte, man zieht gerade bei diesem Ziel die Öffnung des Marktes durch. Der Insolvenzsichere Gutschein ist beschlossen, aber noch nicht Gesetz. Viel Erfolg-
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Hallo Herr Prof. Dr. Führlich,
das kann ich gut nachvollziehen. Der Tourismusbranche geht es zur Zeit sehr schlecht und es wird per se auf Sicht gefahren.
Mich als Verbraucher interessiert natürlich auch, wie es mit Entschädigung für den entgangene Urlaubsflair aussieht. Diese Reise zu diesem Preis hätte ich so niemals gebucht.
Des weiteren ist es ja so, dass, so wie ich es aus den Medien entnehmen konnte, Spanien ja erst ab dem 1. Juli wieder Touristen einreisen lassen möchte. Unsere Reise beginnt aber am 30. Juni. Auch ist unklar ob mein Sporthotel überhaupt auf macht. Zur Zeit wird geplant 300 von 1300 Hotel auf Mallorca zu öffnen. Wie sieht es damit aus. Muss ich ein andere Hotel zwangsläufig akzeptieren?
Mit besten Grüßen und bleiben Sie geund
Torsten Brandt
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Unannehmlichkeiten wird man stärker als bisher hinnehmen müssen. Sobald aber das Hotel nicht mehr den gleichen Standard und Lage hat, kann eine Preisminderung von bis zu 30 % in Betracht kommen. Die Minderung ist Verschuldensunabhängig. Schadenersatz für vertane Urlaubszeit ist dagegen verschuldensabhängig. Außergewöhnliche unvermeidbare Umstände entschuldigen nach dem Gesetz. Studieren sie mal meine Kemptener Reisemängeltabelle. Oder noch besser mein erschwingliches Basiswissen Reiserecht. Mit freundlichen Grüßen Fü
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Wir haben im Dezember eine Reise vom 28.7.2020 biss 11.8.2020 nach Griechenland gebucht. Meine Eltern haben ebenfalls die gleiche Reise gebucht (also gleicher Zeitraum und gleiches Hotel), jedoch bei einem anderen Reiseveranstalter.
Meine Eltern zählen zur Risikogruppe durch Vorerkrankugen.
Und auch für uns ist es mit zwei kleinen Kindern unverantwortbar, die Reise durchzuführen.
Aktuell erlebt man gerade die Gefahren gerade an Flughäfen und im Flugzeug selbst. Dort gibt es laut neuen Studien erhöhte Ansteckunsgefahr.
Können wir die Reise stornieren und unsere geleistete Anzahlung zurück fordern durch die Gefahr der Pandemie?
Vielen Dank vorab für Ihre Mühe und erste Einschätzung
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Eine kostenlose Stornierung ist heute Ende Mai schwer für Reisebeginn Ende Juli zu beurteilen. Ohne Anwalt ist das risikoreich. Wie steht’s mit einem Gutschein, der ja Gesetz wird und pleitesicher werden soll?
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Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!
Ein Gutschein wäre für uns auch eine Alternative, dies habe ich dem Veranstalter auch aktiv angeboten.
Leider wurde das vom Veranstalter abgelehnt und es wurde nur auf die AGBs verwiesen.
Für den Rechtsweg würde ich mir anwaltlichen Rat und Unterstützung holen, eine entsprechende Rechtsschutzversicherung ist vorhanden.
Viele Grüße
Mario Engel
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Wenn sie einen Reiserechtsanwalt brauchen, wenden sie sich mit meinen Empfehlungen an Herrn RA Holger Hopperdietzel in Wiesbaden. Er ist langjähriger Reiserechtsexperte. Viel Erfolg!
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Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!
Die Alternative mit dem Gutschein habe ich aktiv vorgeschlagen, würde aber leider vom Veranstalter abgelehnt und nur auf die AGBs verwiesen.
Ich werde die Entwicklung noch abwarten bis die Restzahlung fällig wird und dann anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Viele Grüße
Mario Engel
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GutenTag Herr Professor Führich, wie sieht es denn für den Zewitraum bis Mitte Juli mit den sogenannten X-Reisen aus, zum Beispiel Alltours X? Offenbar sind diese Reisen schon bei Hotel und Airline bezahlt. Die Veranstalter schweigen sich zu diesen Fällen ausdrücklich aus. Ich habe den Verdacht, die Veranstalter wollen erstmal die Schlusszahlungen einsammeln.
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Ich habe (im Februar) ab 29.6 , gemeinsam mit meiner älteren Mutter mit Vorerkrankungen und meiner Tochter eine Pauschalreise nach Gran Canaria gebucht. Laut der deutschen Medien soll die aktuelle Reisewahrnung ab 15.6. aufgehoben werden.
Den spanischen Medien ist zu entnehmen, dass sie ausländische Touristen nur mit neg. Coronatest ins Land lassen wollen…in einem Stufenprogramm..Muss ich für die Kosten des Tests aufkommen? Am liebsten wäre mir eine kostenlose Stornierung, auf die sich alltours leider nicht einlässt..Auch auf keine Umbuchung. Die Reiselust ist der Reisefurcht gewichen. Habe nun eine Unsicherheitseinrede per Einschreiben verschickt.
Habe ich überhaupt irgendwelche Rechte,um nicht meine Anzahlung, bzw den restlichen Betrag von 2100 Euro zu verlieren? So viele Fragen und die Zeit läuft uns davon…
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Guten Tag Frau Schmidt! Wann reisen Sie denn? Bis 1.7.sind alle spanischen Flughäfen geschlossen. Ich gehe Avon aus, dass diese Tests bei der Einreise genommen werden und damit Kosten der spanischen Eindämmung des Virus sind. Ich habe das allerdings nicht bisher im Internet geprüft. Wenn Sie nicht reisen wollen, prüfen Sie ob sie nicht unter Berufung aus Corona Maßnahmen und ihrer Gefährdung umsonst vom Reisevertrag zurücktreten. Jedenfalls sicherheitshalber 35 Tage vor Reisebeginn, da dann in der Regel noch die vorletzte Staffel der Stornopauschale läuft.
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Ich möchte noch über einen weiteren Fall berichten (bei demselben RV wie im Kommentar unten).
Hier geht es um eine Datamix Pauschalreise nach Rom, die für den Zeitraum 10.03.-17.03.2020 gebucht war.
Bekanntlich trat der italienische Ministerpräsident Giuseppe Conte am späten Abend des 09.03.2020 vor die Presse und verkündete die Ausweitung der Sperrungen und Eischränkungen der Bewegunsfreiheit auf ganz Italien ab dem 10.03.2020. Die Medien informierten darüber und Conte unterschrieb noch am 09.03. ein entsprechendes Dekret.
Ich trat noch am 09.03. vom Reisevertrag zurück mit der Begründung, es handle sich um außergewöhnliche Umstände. Der Reisepreis war schon lange vorher bezahlt.
Der RV behauptet, es lag zum Zeitpunkt meines Rücktritts kein außergewöhnlicher Grund vor und macht eine Stornogebühr von 90 % geltend.
Die Fluggesellschaft hat übrigens den für den 17.03.20 gebuchten Rückflug noch am 10.03.20 storniert. Ich hätte also viel Ärger, wenn ich die Puschalreise tatsächlich angetreten hätte.
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Ich habe eine Datamix Pauschalreise gebucht für den Termin 17.06.-24.06. 2020. Inzwischen habe ich erfahren nach eigener Recherche (d.h. nicht vom RV), dass die Fluggesellschaft die Flüge storniert hat. Bei einer Datamix Pauschalreise bedeutet das im Klartext, dass die Reise nicht stattfinden wird.
Da die Restzahlung per Überweisung schon fällig war, habe ich mich 4 Wochen vor der Reise mit dem RV in Verbindung gesetzt und gefragt, warum die Reise noch nicht kostenfrei storniert wurde. Die Antwort machte mich perplex:
„Für Ihre gebuchte Reise existieren derzeit bei uns keinerlei Sonderbedingungen, es gelten weiterhin die AGB, welche Sie sich gern unter folgendem Link darstellen können.“
Ich erwarte also morgen eine Mahnung. Muss ich überhaupt darauf reagieren, oder ist eine Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB erforderlich? Wäre eine Mahnung bei dieser Sachlage nicht strafrechtlich relevant?
Ich habe keine Lust auf einen stressigen Rechtsstreit, aber ich fürchte, es wird dazu kommen.
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Aktualisierung:
Eine Mahnung habe ich letztendlich nicht erhalten und heute (29.05.20) hat die FTI Group alle Reisen nach Italien bis einschließlich 30.06.20 abgesagt. Es betrifft also auch meine Reise.
Jetzt beginnt das lange Warten auf die Rückerstattung der Anzahlung.
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Guten Tag!
Wir haben als Familie eine Reise nach Griechenland gebucht 18.07. – 30.07.2020. Wir sind insgesamt 10 Personen ( 6 Erwachsene und 4 Kinder). Gebucht haben wir die Reise und die Kinder und Enkel dazu eingeladen. Kann ich die Reise für alle stornieren da ich und meine Frau zu der Risikogruppe mit Vorerkrankung ( Alter 64, Herz und Diabetes) gehören oder ist dies nur für mich und meine Frau möglich?
Mfg
Bernd
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Ich würde die weitere Entwicklung abwarten bis 35 Tage vor Reisebeginn und dann entscheiden, ob reisen oder nicht. Ihre Vorerkrankungen reichen bei Griechenland mit den geringen Infektionszahlen wohl nicht zum kostenfreien Rücktritt für die Eltern. Und sicher nicht für die ganze Gruppe. Wenn Sie absolut nicht reisen wollen, dann akzeptieren den Gutschein, der ja Gesetz wird. Dieser Spatz in der Hand ist besser als die Taube auf dem Dach.
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Ich / wir haben am Samstag den 15 Mai 2020 unsere Ostsee Kreuzfahrt 5.7.- 19.7.20 ab Kiel
51 Tage vor „Reisebeginn“ storniert. Es war für uns die Salami Tacktick von Tui nicht vertretbar,
somit verlieren wir evtl nur die 25 % Anzahlung in Höhe von 3.855 Euro,aber der Löwenanteil
Restzahlung der am 5.6.2020 zu zahlen wäre in Höhe 11.567 ist uns sicher.
Ich habe Tui noch am Sonntag einen Anhang geschickt das die Kreuzfahrten bis Ende Aug.20
kostenlos zu stornieren sind.
Heute wurde die Kreuzfahrt mit der Mein Schiff 1 bis 5.7.2020 abgesagt, unsere wäre die nächste Fahrt ab 5.7. bis 19.7.20.
Nun stellt sich die Frage ob wir uns richtig verhalten haben, wir wollten ja kein Risiko mit der hohen Restzahlung eingehen.
Würden wir unsere Anzahlung wieder bekommen?
Mit freunndlichen Grüssen
Frimy
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Bitte wenden sie sich an den Reiserechtsanwalt Paul Degott in Hannover mit meiner Empfehlung. Sie haben natürlich einen Erstattungsanspruch in Geld auf ihre Anzahlung.
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Von den „Segnungen einer Pauschalreise“ wird man in Zukunft wohl nicht mehr so einfach profitieren können. Viele sitzen, so wie wir, zwischen den Stühlen, sind konfrontiert mit den Rückforderungen der Gäste und müssen den Geldern der ausländischen Partner und besonders der Airlines nachjagen. Hier geht es um sehr große Beträge. Ich kenne viele Kollegen und Mitstreiter, die gerade jetzt am überlegen sind, wann sie aufgeben und Insolenz anmelden. Wir haben gerade fast 1 Mio Euro „erstattet“ und in unzähligen Telefonaten versucht, die ausländischen Agenturen vom deutschen Reiserecht zu überzeugen. Die meisten haben die bereits bezahlten Beträge nun erstattet.
Aber die meisten Airlines lassen ihre Partner völlig im Feuer stehen. Hier also der Gast, der mit dem Anwalt droht und dort die LH und andere Airlines, die nur Umbuchungen ( ohne Name change) anbietet. Es ist die Hölle.
Auch große Veranstalter mit 100 MIO plus Umsätzen, sind nicht mehr erreichbar und stehen mit dem Rücken an der Wand. Hier in Kempten, wie Sie wissen, Herr Führich, hat Trails Reisen bereits aufgegeben. Wir werden in Zukunft genau überlegen, ob wir noch Flüge anbieten oder dem Kunden, wie in USA üblich, auffordern, direkt zu buchen. „Segnungen der Pauschalreise“, ist ein Begriff aus dem „Vor Corona Zeitalter“.
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Mein Reiseveranstalter verweigert die kostenlose Stornierung meiner Reise am 13.6.
Wie sollte man jetzt vorgehen?
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Wenn er nach Frist nicht zahlt, Anwalt beauftragen.
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Leider sind Ihre Angaben zur Reise sehr dünn, so dass man nichts Sachgerechtes antworten kann. Bei Reisen am 13.6. finden diese ja garnicht statt. Damit muss der Veranstalter binnen 14 Tagen den gezahlten Reisepreis erstatten (§ 651h V BGB).
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Die Ausführungen des Kollegen Führich zu § 651h III BGB (gebührenfreies Rückrittsrecht des Reisenden wegen Corona) sind sehr hilfreich und gut nachvollziehbar. Obwohl ich kein Reiserechtsexperte bin, teile ich seine Ansicht, dass ein Rückritt des Reisenden bereits vier Wochen vor Reiseantritt kostenfrei möglich sein sollte; dieser Vorlauf gibt beiden Parteien – dem Reisenden wie dem Reiseveranstalter – die nötigen Planungssicherheit. Es wäre dem Reisenden kaum zuzumuten, erst wenige Tage vor dem geplanten Reiseantritt corona-bedingt entgeltfrei vom Pauschalreisevertrag zurücktreten zu dürfen. Erstens ließe sich bei einer so kurzen Vorlaufzeit kaum noch ein Ersatzziel buchen, zweitens brauchen gerade Familien (mit größeren Kindern) und Gruppen eine sehr lange Vorplanungsphase, um überhaupt einen für alle Mitreisenden passenden Terminslot im Jahr zu finden.
Dankbar wäre ich dem Kollegen Führich für seine Rechtsmeinung, ob ein Reisender über das „Auffang-Institut“ von der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 I iVm III 1 BGB) von einer Reisebuchung auch dann zurücktreten kann, wenn KEIN Pauschalreisevertrag vorliegt, sondern nur eine individuelle, isolierte Einzelbuchung.
Darf ich als Reiserechts-Laie den Leserinnen und Lesern dieser Zeilen noch den Tipp geben, bei der Buchung von teuren Reiseleistungen (z.B. Interkontinental-Flug) irgendeine noch so kleine touristische Zusatzleistung hinzuzubuchen, um diese teure, „große“ Reiseleistung in den rechtlichen Status einer „Pauschelreise“ zu heben und so an allen „Segnungen“ des Pauschalreiserecht teilzuhaben.
Abschließend schönen Dank an Herrn Kollegen Führich für seine klaren und gut begründeten Ausführungen zu einem Rechtsproblem, das Tausende von Reisenden umtreibt.
Prof. Dr. Peter Schäfer, LL.M.
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
Hochschule Hof
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Danke Herr Schäfer für Ihren insgesamt positiven Kommentar. Bezüglich zweier Bemerkungen habe ich eine andere Auffassung. Zum Einen habe ich in diesem Beitrag keine Ausführungen über die Anwendbarkeit der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB gemacht. Im Gegenteil habe ich ausgeführt, dass bei einer Einzelreiseleistung – wie Flug, Hotel. oder Ferienunterkunft – eine Individualreise vorliegt. Insoweit greift, bei Anwendung deutschen Rechts im Inland, das allgemeine Schuldrecht des BGB in §§ 275, 326 BGB ein. Wenn die Unterkunft oder der Flug also objektiv wegen Unmöglichkeit der Leistung, wie Nichterreichbarkeit der Ferienwohnung wegen behördlicher Einreiseverboten – nicht nutzbar ist, wird der Reisende von seiner Zahlungspflicht frei ohne dass es einer Kündigung bedarf. Aus das subsidiäre Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage braucht nicht zurückgegriffen werden.
Enttäuschen muss ich alle, die meinen, man könne durch einfaches Zubuchen „einer noch kleinen Zusatzleistung von den Segnungen einer Pauschalreise“ profitieren. Eine hinzubuchbare Bordverpflegung oder reservierbare Sitzplätze sind nach der ausdrücklichen Gesetzesbestimmung des § 651a III 2 BGB untergeordnete Nebenleistungen des Flugs, die wesensmäßig dessen Bestandteil sind. Sie haben kein eigenes Gepräge als eigenständige Reiseleistung. Weil damit keine touristische Leistung nach Absatz 3 vorliegt, ist es auch nicht möglich, über die Ausnahmevorschrift des § 651a IV BGB eine solche zu konstruieren (Staudinger in Führich/Staudinger, Reiserecht, § 5 Rn. 7).
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Guten Tag – Zitat:“für den Zweck derselben Reise gebucht werden“, ist das so auszulegen, das der Kunde seine Reiseleistungen auch über diverse Veranstalter / Anbieter gebucht haben kann? Also beispielsweise den Flug direkt bei der Fluggesellschaft und ein Wohnmobil bei einem anderen Anbieter?
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Für das Paket einer Pauschalreise müssen Sie Flug und Wohnmobil gleichzeitig bei einem Anbieter wie der Airline oder einem Internetportal binnen 24 Stunden gebucht haben und Ihre Daten zur Kreditkarte bei dem Anbieter hinterlegt haben. Bitte lesen Sie mal § 651c BGB.
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Die 4 Wochen sind gegriffen und können m.E. allenfalls als grobe Faustregel betrachtet werden. Wie auch hier sollten jeweils nur die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles die „spätest mögliche Erklärungsfrist“ bestimmen können.
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Natürlich sind 30 Tage keine gesetzliche Frist, sondern eine Faustregel, die in der gegenwärtigen Situation der Pandemie angemessen ist.
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