Führich: „Bei einem behördlichen Einreiseverbot, auch wenn dies mit einem Quarantänegebot verbunden ist, liegt ein Fall von höherer Gewalt vor, erklärt der Reiserechtsexperte Ernst Führich aus Kempten. Es handelt sich um einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand. Sowohl eine Pauschalreise als auch ein einzelner Flug lässt sich kostenfrei stornieren. Schadenersatz oder Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung sind jedoch ausgeschlossen.
https://www.reisevor9.de/destinations/israel-verhaengt-einreiseverbot-fuer-deutsche
Israel verhängt Einreiseverbot für Deutsche
Das israelische Innenministerium hat wegen der Coronavirus-Krise die Einreisebeschränkungen verschärft. Von morgen an werden Deutsche, Österreicher und Schweizer praktisch nicht mehr ins Land gelassen. Wer schon in Israel ist, darf bleiben und seine Reise zu Ende führen.
Die Anordnung der israelischen Regierung tritt am Freitag, 8 Uhr, in Kraft. Danach wird „allen ankommenden Passagieren, die aus Deutschland, Österreich und der Schweiz anreisen, die Einreise verweigert“, heißt es in einer Pressemitteilung des Staatlichen Israelischen Verkehrsbüros.
Ausnahme: Die Reisenden können eine Möglichkeit häuslicher Quarantäne in Israel für 14 Tage nachweisen. „Diese Isolierung darf kein Hotel sein“, so das Verkehrsbüro weiter. „Es muss ich um eine abgeschlossene Wohneinheit (Ferienwohnung, Apartment, Ferienhaus o.ä.) handeln.“ Damit stellt das Land den Tourismus aus den DACH-Ländern und weiteren europäischen Staaten praktisch ein.
Reisende, die bereits in Israel sind oder heute anreisen, können ihren Aufenthalt wie geplant durchführen. „Niemand wird des Landes verwiesen“, betont das Verkehrsbüro. Allerdings müssen bestimmte Vorschriften beachtet werden: Wer sich nicht wohl fühlt, muss die Telefonnummer 101 anrufen. Zudem sollten überfüllte Orte gemieden und an Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen generell nicht teilgenommen werden. (Quelle: reisevor9)
Lieber Herr Führich,
im Merkur werden Sie zitiert, dass eine 14-tägige Quarantäne nach Ankunft de facto einem Einreiseverbot entspricht und demnach einen Urlaub unmöglich macht.
Können Sie mir diesbezüglich Ihre Einschätzung zu folgendem Sachverhalt geben:
Wir hatten im März einen Flug nach Sri Lanka gebucht, allerdings wurde uns beim Boarding durch die Fluggesellschaft mitgeteilt, dass die dortigen Behörden kurzfristig eine 14-tägige Pflichtquarantäne (in einem durch Militär kontrollierten Quarantänezentrum) beschlossen hatte. Daraufhin entschieden sich sämtliche Passagiere den Flug nicht anzutreten.
Die Fluggesellschaft (Swiss) argumentiert, dass eine Stornierung und Rückerstattung nicht möglich sei, da die Passagiere hätten einreisen können (unter Inkaufnahme der Militärquarantäne). Stattdessen wurde ein Gutschein angeboten – hierbei ist es jedoch nicht möglich separat von einander zu reisen (Pärchen hatte gemeinsam gebucht).
Ich verstehe jedoch Ihre Argumentation oben so, dass wir eigentlich Anspruch auf Stornierung und Rückzahlung hätten?
Herzlichen Dank vorab!
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Viele buchen ihren Italienurlaub individuell – auch diese Reisenden haben gute Karten: Nach Ansicht des Reiserechtsexperten Ernst Führich können einzelne Hotelbuchungen kostenlos storniert werden, wenn die Unterkunft nicht mehr erreichbar ist. Das gelte auch im italienischen Recht. Wer auf einem deutschsprachigen Hotelportal im Internet gebucht hat, für den gelte ohnehin deutsches Recht. Dann wenden sich Urlauber an den Vermittler – also das Portal – und pochen auf eine gebührenfreie Stornierung des Aufenthalts. Im Streitfall kann am Wohnsitzgericht des Verbrauchers geklagt werden.
Auch einzelne Flüge ließen sich kostenfrei stornieren, sagt Führich – auch hier zählt das Vorliegen eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands. Schadensersatz oder Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung sind seiner Meinung nach aber ausgeschlossen.
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Und wenn der Verbraucher ein Hotel in einer Risikozone reserviert hat? Kann er dann auch den Preis für das Zimmer erstattet verlangen?
Zusatzfrage: Wie ist die Situation, wenn das Hotel selbst , in dem er reserviert hat, unter Quarantäne gestellt ist. Darf dann das Hotel auch noch den Hotelzimmerpreis vom Verbraucher verlangen (der noch nicht angereist ist)?
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