Muss ich in Zeiten der Covid-19-Pandemie den Reisepreis für eine Pauschalreise entrichten?

Die Ausbreitung des Coronavirus führt dazu, dass viele Bürgerinnen und Bürger geplante Pauschalreisen in Frage stellen und wissen möchten, welche Rechte sie in diesem Zusammenhang haben. In vielen Fällen bringt ein Blick auf die Webseite des Reiseunternehmens oder eine Kontaktaufnahme bereits Klarheit. Das betrifft insbesondere die Fragen danach, ob die Pauschalreise überhaupt durchgeführt wird bzw. unter welchen Bedingungen man den Reisepreis zurückverlangen kann. Wenn die Pauschalreise noch nicht abgesagt wurde und das Unternehmen die Restzahlung fordert, sollte die oder der Reisende sich überlegen, ob sie oder er von dem Pauschalreisevertrag zurücktritt. 

In der derzeitigen Situation kann meist davon ausgegangen werden, dass Reisende, die ihre Pauschalreise schon vor längerer Zeit gebucht haben, aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie zum Rücktritt von Pauschalreisen, die in den nächsten Wochen stattfinden sollen, berechtigt sind, ohne dass die sonst üblichen Stornogebühren anfallen. Ein wichtiges Indiz für Reisende sind hier die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Aktuell wird bis mindestens einschließlich 14. Juni 2020 weltweit vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland gewarnt. 

Das Reiseunternehmen ist in diesen Fällen verpflichtet, den Reisepreis, soweit er bereits gezahlt worden ist, zu erstatten. Restzahlungen, die nach dem Pauschalreisevertrag an sich fällig geworden sind, braucht die oder der Reisende nicht mehr zu leisten, da der Rücktritt zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses und damit auch der vertraglichen Pflichten der oder des Reisenden geführt hat. 

Solange weder die oder der Reisende den Rücktritt erklärt noch das Reiseunternehmen die Pauschalreise abgesagt hat, bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des restlichen Reisepreises grundsätzlich bestehen. Der oder dem Reisenden kann allerdings unter bestimmten Umständen ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen, das sie oder ihn dazu berechtigt, die Zahlung vorläufig zurückzuhalten. Hier sollte zuvor jedoch in jedem Fall mit dem Reiseunternehmen Kontakt aufgenommen werden, auch um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Stand: 29. April 2020

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