Vorbemerkung:

Die Ausbreitung des Coronavirus führt dazu, dass Reisende geplante Pauschalreisen in Frage stellen und vom Vertrag kostenfrei zurücktreten wollen. Wenn die Pauschalreise noch nicht vom Veranstalter abgesagt wurde und der Reiseveranstalter die Restzahlung fordert, sollte der Reisende sich überlegen, ob er von dem Pauschalreisevertrag zurücktritt.

In der derzeitigen Situation kann meist davon ausgegangen werden, dass Reisende, die ihre Pauschalreise schon vor längerer Zeit gebucht haben, aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie zum Rücktritt von Pauschalreisen, die in den nächsten Wochen stattfinden sollen, berechtigt sind, ohne dass die sonst üblichen Stornogebühren anfallen.

Ein wichtiges Indiz für Reisende sind hier die Reisewarnungen und Reisehinweise des Auswärtigen Amtes. Aktuell wird bis mindestens einschließlich 14. Juni 2020 weltweit vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland gewarnt. Daher kann der Reisende von allen Reisen, die vor dem 15. Juni beginnen, wegen der Reisewarnung des Auswärtiges Amts ohne Probleme kostenfrei zurücktreten..

Aber auch wenn der Reisebeginn nach dem 14. Juni 2020 liegt und lediglich eine bloßer Reisehinweis für das Urlaubsziel vorliegen sollte, ist es nach Meinung der meisten Reise­rechts-Experten möglich, umsonst vom Reisevertrag wegen den Auswirkungen der Pandemie im Urlaubsgebiet zurückzutreten, wenn weitere Indizien für eine mögliche Reisebeeinträchtigung sprechen.

Voraussetzung ist das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Durchführung der Reise mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 25 %. Diese liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bei objektiver Betrachtung eine sichere Reisedurchführung unmöglich ist, der Reisezweck also insgesamt in Frage steht. Eine mögliche Beeinträchtigung kann sich auf die Undurchführbarkeit wesentlicher Reiseleistungen wie abgesagte Flüge, geschlossene Hotels, behördlichen Einreisesperren, Quarantänemaßnahmen, aber auch die persönliche Sicherheit des Reisenden als Risikoperson beziehen. Insoweit empfiehlt es sich, die Reisehinweise des AA aufmerksam zu lesen.

Prof. Führich rät, erst 35 Tage vor Reisebeginn zu entscheiden, ob man den Rücktritt erklärt.

Das Reiseunternehmen ist in diesen Fällen nach dem Rücktritt des Reisenden oder einer Reiseabsage durch den Veranstalter verpflichtet, den Reisepreis, soweit er bereits gezahlt worden ist, zu erstatten (§ 651h III, V BGB). Restzahlungen, die nach dem Pauschalreisevertrag an sich fällig geworden sind, braucht der Reisende nicht mehr zu leisten, da der Rücktritt zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses und damit auch der vertraglichen Pflichten des Reisenden geführt hat.

Solange weder der Reisende den Rücktritt erklärt noch das Reiseunternehmen die Pauschalreise abgesagt hat, bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des restlichen Reisepreises grundsätzlich bestehen. Dem Reisenden kann allerdings unter bestimmten Umständen ein Leistungsverweigerungsrecht durch Erhebung der Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) zustehen, die ihn dazu berechtigt, die Zahlung vorläufig zurückzuhalten.

Sachverhalt:

Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände der Corona-Krise bedrohen die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort. Der Reisende will ohne Stornokosten vom Vertrag zurücktreten (§ 651h III BGB). Prof. Dr. Ernst Führich hat in seinem Handbuch „Reiserecht“ den nachfolgenden Musterbrief 5 abgedruckt (Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, Verlag C.H.Beck, Anhang I).

Musterbrief:

Außergewöhnliche Umstände der Corona-Pandemie beeinträchtigen möglicherweise die Reise erheblich

Name und Anschrift des Reisenden                                                        Datum

Einschreiben/Rückschein

Reiseveranstalter

Straße, Ort

Reise nach 1 vom bis 3, Buchungsnummer 4

Rücktrittserklärung wegen außergewöhnlicher Umstände

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter der oben genannten Buchungsnummer habe ich bei Ihnen die bezeichnete Reise gebucht. Wie auch Ihnen bekannt ist, …. (hier Beschreibung der außergewöhnlichen Umstände, die die Durchführung der Reise und Leib und Leben des Reisenden bedrohen). 

Hierbei handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand, der die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigt und mich berechtigt, vom Vertrag ohne Rücktrittskosten zurückzutreten (§ 651h III BGB).

Hiermit erkläre ich den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag vor Reisebeginn.

Bitte bestätigen Sie mir unverzüglich, dass damit das Vertragsverhältnis aufgelöst ist und von Ihrer Seite keine Forderungen mehr erhoben werden.

Bitte überweisen Sie unverzüglich, die von mir bereits geleisteten Zahlungen von 5 auf mein Konto 6 binnen 14 Tagen (§ 651h V BGB). Mit einem Reisegutschein bin ich nicht einverstanden.

Ich bin mir sicher, dass Sie einen zufriedenen Kunden behalten möchten, der künftig wieder bei Ihnen eine Reise buchen wird.

Mit freundlichen Grüßen

1  Urlaubsort

2 Abreisetag

3  Rückreisetag

4  Buchungsnummer der Reisebestätigung

5 Betrag der Zahlungen

6 Bank und Kontonummer

Quelle: Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, Verlag C.H.Beck, Anhang I