Reisen in Zeiten der Pandemie ist kein leichtes Unterfangen. Vor allem Urlaube in Risikogebiete mit Reisewarnungen fallen flach – das Geld gibt es dann ohne Probleme zurück. Aber was passiert bei Stornierungen ohne Reisewarnungen?
Bei einer vom Pauschalreisenden wegen der Corona-Gefahr stornierten Reise muss der Reiseveranstalter unter Umständen auch ohne vorliegende Reisewarnung den Preis voll erstatten. Das hat das Amtsgericht Frankfurt in einem am 17.8.2020 veröffentlichten Urteil (32 C 2136/20) entschieden.
Der Kläger hatte am 7. März dieses Jahres von sich aus eine für Mitte April geplante Reise in den Golf von Neapel storniert. Der Veranstalter hatte auf einem Teil des Reisepreises als Stornierungsgebühr bestanden, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorgelegen habe.
Gewisse Wahrscheinlichkeit als Grund ausreichend
Das Gericht stellte aber geringere Ansprüche an einen Rücktritt vom Reisevertrag aus unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen, bei denen der Veranstalter voll erstatten muss. Grundsätzlich seien hier keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, führte das Gericht aus.
Reisewarnungen für das Reisegebiet seien nicht zwingend erforderlich und es genüge bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus. Dies sei zum Zeitpunkt der Reisestornierung bereits für ganz Italien der Fall gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Damit wird durch ein erstes Urteil zur Pandemie und zu § 651h III BGB die Rechtsauffassung von Prof. Führich und der meisten Reiserechtler bestätigt.
https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/volle-Rueckzahlung-des-Reisepreises