Ein Ehepaar konnte eine Kreuzfahrt nicht antreten, weil der Ehefrau einen Tag vor Fahrtantritt ihr Personalausweis gestohlen wurde. Vor Diebstahl kann man sich schützen, erklärte das AG München und schob das Risiko, dass doch etwas auf diesem Wege verloren geht, den Eheleuten zu.
Das Diebstahlrisiko falle in die Risikosphäre der Reisenden. Denn es sei kein allgemeiner, vom Einzelnen nicht beeinflussbarer, äußerer Umstand. Vielmehr habe jeder individuell die Möglichkeit, sein persönliches Risiko, bestohlen zu werden, zu beeinflussen, etwa durch die Art und Weise der Aufbewahrung von Gegenständen, die Entscheidung an besonders (taschen-)diebstahlsträchtige touristische Hotspots bestimmte Gegenstände gar nicht mitzunehmen oder generell solche Orte zu meiden.
Das Personal des Kreuzfahrtschiffes habe die Einschiffung ohne gültiges Ausweisdokument auch zu Recht verweigert. Auch im grenzüberschreitenden Personenverkehr innerhalb der EU sei ein gültiges Ausweisdokument erforderlich gewesen. Eine polizeiliche Verlustmeldung beinhalte keine Identitätsfeststellung und könne das Ausweisdokument nicht ersetzen.
AG München, Urteil vom 28.01.2025 – 172 C 24667/24

