a) Reiseleistungen können nur dann Gegenstand einer Gattungsschuld sein, wenn die als gattungsgemäß in Frage kommenden Leistungen durch gemein- same Merkmale gekennzeichnet sind und sich dadurch von Gegenständen anderer Art abheben. Hieran fehlt es, wenn die geschuldeten Reiseleistungen lediglich als „Fahrt ins Blaue“ bezeichnet sind.

b) Hat sich der Reiseveranstalter die Bestimmung der zu erbringenden Reiseleis- tungen vorbehalten, liegt in der Aushändigung eines Reiseprogramms bei An- tritt der Reise in der Regel die Ausübung des Bestimmungsrechts im Sinne von § 315 Abs. 2 BGB.

BGH, 14. Februar 2023 – X ZR 18/22

Wie hat das Magazin Legal Tribune Daily die neue Entscheidung des BGH zum Reiserecht kommentiert: eine Busfahrt, die ist bekanntlich lustig und schön – jedenfalls wenn der Veranstalter sich auch an das Programm hält. So nicht geschehen ist es im Fall einer Reisegruppe aus dem Emsland. Die hatte eine „Fahrt ins Blaue“ gebucht, wusste also zunächst nicht, wohin es gehen sollte; das war der Reiz an der Sache. Erst am Tag der Abreise gab der Veranstalter Reiseziel und Programm bekannt – und hat just in diesem Moment den Leistungsinhalt der Reise verbindlich festgelegt, so der BGH. Danach doch noch einen vielversprechenden Musical-Besuch gegen eine öde Stadtrundfahrt im Programm auszutauschen, sei nicht mehr zulässig. Für den entsprechenden Reisemangel gibt es deshalb Geld zurück.

Amtliche Entscheidung: BGH, 14.02.2023 – X ZR 18/22