Flugreisende haben auch bei Teilflügen mehrerer Fluggesellschaften Anspruch auf die volle Erstattung der Ticketkosten für Hin- und Rückflug gegenüber der Airline, die einen Teilabschnitt des Fluges nicht wie geplant durchführen konnte.
BGH, 12. 4. 2022 – X ZR 101/20
In dem entschiedenen Fall ging es darum, dass eine Passagierin eine Reise mit Hin- und Rückflügen gebucht hatte, die aus mehreren Teilflügen bestand. Von München sollte es über Madrid und Bogota nach Quito gehen. Für die Flüge hatte die Passagierin insgesamt 4.881 Euro gezahlt. Die Teilstrecken sollten dabei unterschiedliche Fluggesellschaften durchführen. Bereits die erste Teilstrecke des Hinfluges von München nach Madrid annullierte die spanische Fluggesellschaft Iberia. Von allen Teilstrecken sollte Iberia nur die erste und keine der weiteren Flüge ausführen.
Aufgrund der Annullierung der ersten Flugstrecke konnte die Passagierin ihre Reise nicht durchführen und verlangte die gesamten Ticketkosten in Höhe von 4.881 Euro von Iberia zurück. Die Airline weigerte sich jedoch, die Kosten zu erstatten. Vor dem Hintergrund, dass sie lediglich eine von vielen Flügen ausführen sollte, war die Airline nicht bereit, den vollen Preis für sämtliche Hin- und Rückflüge zu zahlen.
Die Reisende beauftragte das Fluggastrechteportal Flightright, das auf die Rückerstattung sämtlicher Kosten für Hin- und Rückflüge klagte. Das damit befasste Amtsgericht gab der Klägerin recht. Die Airline legte die Berufung ein. Auch in der Berufungsinstanz urteilten die Richter zu Gunsten der Klägerin, worauf Iberia den Bundesgerichtshof anrief. Dieser bestätigte nun die beiden vorhergegangenen Urteile.
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BGH, FluggastrechteVO, Reiserecht
BGH: Airline muss bei Flugabsage komplette Kosten erstatten
