Ein Urlauber hat vor dem Amtsgericht Hannover eine Teilrückerstattung von 986,70 Euro erstritten. Der Grund: Sonnenliegen am Pool seines Hotels waren dauerhaft mit Handtüchern blockiert. Das Gericht wertete dies als Reisemangel. Der Reisende hatte im August 2024 eine Pauschalreise für 7.186 Euro auf die griechische Insel Kos gebucht. Dort wurden die Poolliegen täglich ab 6 Uhr morgens mit Handtüchern reserviert, ohne dass sie genutzt wurden. Dies verstieß gegen bestehende Hotelregeln. Der Urlauber wandte sich an Hotelmitarbeiter und die Reiseleitung – ohne Erfolg.

Das Gericht entschied daraufhin, dass der Reisepreis für die zehn betroffenen Tage um jeweils 15 Prozent des Tagespreises gemindert werden kann. Der Hotelier ist Erfüllungsgehilfe des deutschen Reiseveranstalters. Daher muss der Veranstalter für die Pflichtverletzungen des Hoteliers haften.Der Reiseveranstalter hatte zunächst 350 Euro gezahlt, wehrte sich aber gegen die Zahlung der restlichen 636,70 Euro. Das Amtsgericht Hannover sprach die Zahlung des Restbetrags dem Urlauber des hochpreisigen Hotels zu.

Ein Gerichtssprecher erklärte, es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Hannover und anderer Gerichte, dass in solchen Fällen ein Reisemangel vorliegen könne. Der Reiserechtler Ernst Führich erklärt, dass das Urteil im Grundsatz der ganz herrschenden Meinung im Reiserecht entrichtet.

Anmerkung Führich: Anders als in der Presse berichtet, handelt es sich nicht um ein Urteil des Landgerichts Hannover, sondern des Amtsgerichts Hannover. Entscheidend für die Preisminderung war nicht der „Ärger“ über die Handtücher, sondern die dauerhafte faktische Nichtbenutzung der Poolanlage und die fehlende Durchsetzung der Hotelordnung. Es ist nicht Aufgabe des Reisenden, selbst fremde Handtücher zu entfernen. Wichtig ist auch, dass der Reisende nachweist, dass regelmäßig keine freien Liegen zu finden waren trotz eines Verbots des Reservierens. Auch muss der Kunde des Veranstalters eine unverzügliche Mängelanzeige bei seiner Reiseleitung oder seinem Veranstalter mit einer Dokumentation mit Fotos oder Zeugen vornehmen.

Quelle: Amtsgericht Hannover, Urteil vom 20.4.2026 – 527 C 9826/25

Ähnliche Entscheidung: AG Hannover bestätigt Reisemangel bei reservierten Pool-Liegen AG Hannover, Urteil vom 20. 12.2023 – 553 C 5141/23, NJW-RR 2024, 468

Augsburger Allgemeine 7.5.2026