Ein Pauschalreisender aus dem Unterallgäu starb durch einen Biss einer giftigen Kobra bei einer Schlangenshow in einem Hotel in des Reiseveranstalters in Hurghada. Die Giftschlange biss dem älteren Mann ins Bein als sie in seine Hose kroch. Der Kemptener Professor Dr. Ernst Führich, ausgewiesen durch viele Veröffentlichungen als einer der führenden deutschen Reiserechtsforscher, stellt die reiserechtlichen Folgen dar.

Da eine Pauschalreise mit einem deutschen Reiseveranstalter vorlag, haftet nicht nur das Hotel für eine sichere Show nach ägyptischem Recht, sondern auch der Reiseveranstalter nach dem strengen deutschen Pauschalreiserecht der §§ 651a ff. BGB. Aus der Presse ist bisher zu entnehmen, dass es sich bei der Show nicht um eine externe Veranstaltung mit separater Buchung bei einem lokalen Anbieter gehandelt hat.

Liegt aber eine Hotelshow vor, haftet der Reiseveranstalter für alle gebuchten Reiseleistungen, auch wenn sie von einem Dritten wie dem Hotel und seinem Schlangenbeschwörer erbracht werden. Damit fällt eine Hotelanimation in den Haftungsumfang, wenn sie vom Hotel organisiert und als Teil des Hotelaufenthalts angeboten wurde. Wenn also die Show als Abendshow im Hotel als Inklusivleistung der Reise angeboten wurde, haftet der Veranstalter voll aus dem deutschen Reisevertrag mit seinem Kunden. Das Hotel haftet zusätzlich aus sog. „unerlaubter Handlung“ nach ägyptischem Recht.

Der Reiseveranstalter haftet daher grundsätzlich für Vertragswidrigkeiten wie mangelnde Sicherheit und unzureichende Aufklärung über Gefahren. Hierbei ist das Hotel Erfüllungsgehilfe des Veranstalters (§ 278 BGB). Das Reiseunternehmen muss damit vertraglich einstehen für das Verhalten des Hotels und seiner Mitarbeiter, die vor Ort die versprochenen Reiseleistungen erbringen. Haftungsgründe können unzureichende Sicherheitsvorkehrungen bei der Kobrashow, fehlende Schutzmaßnahmen wie Gegengifte und der Einsatz einer gefährlichen Giftschlange sein. Auch gefährliche Animationsprogramme müssen ausreichend gesichert sein. Das hat der BGH bereits am 12.6. 2007 in einer Grundsatzentscheidung entschieden (X ZR 87/06).

Möglicherweise ist die Haftung des Veranstalter gemindert, wenn ein Mitverschulden des Reisenden zu 25 oder 50 % vorliegt (§ 254 BGB). Hierbei stellt sich die Frage, ob der verstorbene Reisende Sicherheitsregeln missachtet hat oder er sich aktiv der Schlange genähert hat.

Typische mögliche zivilrechtliche Ansprüche wären nicht nur eine Reisepreisminderung von 100 % wegen des Todes (§ 651m BGB), Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit durch die Hinterbliebenen ( § 651n BGB), Heilbehandlungskosten, Beerdigungskosten (§ 844 I BGB), Rücktransport des Verstorbenen mit seinen Formalitäten, Unterhaltsschäden für Ehepartner oder Kinder (§ 844 II BGB) und das Hinterbliebenengeld für nahe Angehörige wie Ehepartner, Kinder oder Eltern als Ausgleich für seelisches Leid in einer Größenordnung von 10.000 bis 25.000 € (§ 844 III BGB). Diese Ansprüche können am Sitz des Reiseveranstalters, aber auch am Wohnsitzgericht des Reisenden durchgesetzt werden.