(8.5.2026)Vor dem Hintergrund anhaltender Unterbrechungen der Treibstoffversorgung und der Sperrung von Luft- und Seeverkehrsrouten im Zusammenhang mit der Situation im Nahen Osten hat die EU-Kommission Leitlinien für den EU-Verkehrs- und Tourismussektor veröffentlicht. Die Leitlinien konzentrieren sich auf den Luftverkehr und befassen sich insbesondere mit den Auswirkungen einer möglichen Knappheit von Flugbenzin, sollte der Konflikt andauern.

Konkret werden in den Leitlinien die bestehenden EU-Vorschriften zu Treibstoffbeförderungsverpflichtungen, Treibstoffzuschlägen, Flughafenzeitnischen, gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und Fluggastrechten präzisiert.

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) hat zudem ein Sicherheitsinformationsbulletin herausgegeben, um Akteure aus der Luftfahrt und der Treibstoffversorgung über die sichere Verwendung von Jet-A-Kraftstoff in Europa zu informieren. 

Fluggastrechte gelten weiterhin 

Für Fluggäste, die von Annullierungen betroffen sind, gelten weiterhin die EU-Fluggastrechte. Sie haben Anspruch auf Erstattung, anderweitige Beförderung oder Rückkehr, Unterstützung am Flughafen und Entschädigung für kurzfristige Stornierungen. Fluggesellschaften können nur dann von der Zahlung einer finanziellen Entschädigung befreit werden, wenn sie nachweisen können, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände wie einen lokalen Kraftstoffmangel zurückzuführen ist. Die Kommission ist der Auffassung, dass  hohe Kraftstoffpreise nicht als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden sollten.

Pflicht zur transparenten Preisgestaltung

Um eine transparente Preisgestaltung der Flugpreise zu gewährleisten, sind die Fluggesellschaften gemäß der Verordnung über Luftverkehrsdienste verpflichtet, die endgültigen Flugpreise im Voraus anzuzeigen. Damit soll sichergestellt werden, dass Fluggäste nicht mit unerwarteten Kosten konfrontiert werden. Daher ist es nicht zulässig, rückwirkend zusätzliche Gebühren wie Kraftstoffzuschläge zu erheben. Bei Pauschalreisen kann die Pauschalreiserichtlinie es den Reiseveranstaltern gestatten, den Preis rückwirkend zu erhöhen, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist und nur unter bestimmten Umständen.

Ausnahmen von Regeln zum Betanken

Um die Schließung bestimmter Strecken zu vermeiden, können Luftfahrtunternehmen von der 90-prozentigen Kraftstoff-Betankungsregelim Rahmen der ReFuelEU Aviation ausgenommen werden. Dies gilt, wenn die Sicherheitsvorschriften die Beförderung von zusätzlichem Kraftstoff vom Abflugflughafen vorschreiben, was das Luftfahrtunternehmen andernfalls daran hindern könnte, seinen nächsten Flug durchzuführen, wenn am Zielflughafen der EU nicht genügend Kraftstoff zur Verfügung steht. 

Slot-Vergabe

In Flughafen-Zeitnischen (Slots) können Luftfahrtunternehmen aufgrund von Problemen bei der Treibstoffversorgung an Flughäfen von der üblichen Pflicht zur Anlandung und zum Start von Zeitnischen befreit werden. Bei der Anwendung der „gerechtfertigten Nichtnutzung von Zeitnischen“ gemäß der Zeitnischenverordnung werden Fluggesellschaften nicht dafür bestraft, dass sie ihre zugewiesenen Zeitnischen nicht nutzen.

Gemeinwirtschaftliche Strecken

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, die Klauseln in ihren Verträgen in vollem Umfang zu nutzen, wenn Fluggesellschaften, die Strecken mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bedienen, mit Kraftstoffengpässen oder außergewöhnlich hohen Kraftstoffpreisen konfrontiert sind, die den Betrieb zum regulierten Ticketpreis unmöglich machen.

Finanzielle Unterstützung

Die Kommission hat ferner einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung anderer Verkehrsträger, der Straßen-, Schienen-, Binnenschifffahrt und des Seeverkehrs, die insbesondere von hohen Dieselkosten betroffen sind, angenommen. Dies wird es den Mitgliedstaaten ermöglichen, von der Krise betroffene Wirtschaftszweige finanziell zu unterstützen. Die Kommission wird die potenziellen Auswirkungen auf alle Verkehrsträger weiterhin genau beobachten, unter anderem durch die Aktivierung der im Rahmen des Notfallplans für den Verkehr eingerichteten nationalen Kontaktstellen für den Verkehr.

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Vollständige Pressemitteilung

Leitlinie

Quelle: EU-Kommission