COVID-19
Stand: 11.06.2020
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin in vielen Ländern zu teilweise drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wie z.B. Ausgangssperren.
Änderungen der Einreise- und Quarantänevorschriften erfolgen teilweise ohne jede Vorankündigung und mit sofortiger Wirkung.
Zahlreiche Reisende waren in mehreren Ländern betroffen und an der Weiter- oder Rückreise gehindert, einige sitzen noch immer in entfernteren Ländern und Regionen fest.
Im Infektionsfall im Ausland müssen Quarantänevorgaben des Reiselandes Folge geleistet werden, eine Rückholung kann nicht erfolgen.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland, – ab 15. Juni 2020 außer in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland*, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden*, Slowakei, Slowenien, Spanien*, Tschechien, Ungarn, Republik Zypern), die Schengen-assoziierte Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen*, Schweiz) und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland – wird derzeit gewarnt. Dies gilt vorerst bis einschließlich 31. August 2020.
Eine vorzeitige Aufhebung der Reisewarnung wird im länderspezifischen Einzelfall gesondert bekannt gegeben.
(*Die Aufhebung der Reisewarnung kann durch nationale Einreisesperren, die ggf. über den 15. Juni 2020 hinaus bestehen bleiben, oder durch Nichterfüllung der Pandemiekriterien verzögert werden. Überschreitet ein Land die Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von weniger als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten 7 Tagen, bleibt die Reisewarnung bestehen oder wird wieder ausgesprochen. Dies gilt aktuell für Schweden.)
Von der Teilnahme an Kreuzfahrten wird aufgrund der besonderen Risiken dringend abgeraten. Hiervon ausgenommen sind Flusskreuzfahrten innerhalb der EU bzw. Schengen mit besonderen Hygienekonzepten.
– Seien Sie bei allen Reisen in das Ausland weiterhin besonders vorsichtig.
– Lassen Sie sich medizinisch beraten und verschieben Sie ggf. Reisepläne noch, wenn Sie zu einer Risikogruppe gehören.
– Bereiten Sie sich auf alle Auslandsreisen sorgfältig vor und beachten Sie unsere Reise- und Sicherheitshinweise.
– Erkundigen Sie sich über COVID-19-Maßnahmen sowohl für Ihr Transportmittel als auch an Ihrem Reiseziel und beziehen Sie dies in Ihre Reiseplanung mit ein.
– Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt bei der Vertretung Ihres Reiseziels nach den aktuellsten Einreisebestimmungen.
– Buchen Sie möglichst umbuchbare Flüge und stornierbare Unterkünfte für den Fall einer erneuten Verschlechterung der pandemischen Lage vor Ort.
– Befolgen Sie Hygienemaßnahmen wie Abstand halten und tragen Sie Gesichtsmasken, insbesondere in Verkehrsmitteln, an Flughäfen, Bahnhöfen und Häfen.
– Halten Sie sich über die epidemiologische Entwicklung in Ihrem Reiseland informiert.
– Bereiten Sie sich auf möglicherweise zusätzliche Kosten bei einem verlängerten Aufenthalt vor und lassen Sie ggf. Ihren Kreditrahmen erhöhen.
– Befolgen Sie die Anordnungen lokaler Gesundheitsbehörden, auch bei angeordneten Quarantänemaßnahmen.
– Registrieren Sie sich weiterhin in unserer Krisenvorsorgeliste und halten Sie Ihre Eintragung aktuell.
– Überprüfen Sie die Gültigkeit Ihren Reisekrankenversicherungsschutz und erweitern Sie diesen gegebenenfalls.
– Achten Sie auf einen ausreichenden Vorrat an notwendigen Medikamenten auch für den Fall eines verlängerten Aufenthalts im Ausland.
– Buchen Sie Tickets und Eintrittskarten vor Ort möglichst online und vermeiden Sie damit Warteschlangen an Verkaufsschaltern.
– Beachten Sie die Informationen im Merkblatt COVID-19 sowie auf den Seiten der WHO, des RKIsowie der BZgA einschließlich der dortigen Hinweise zu weltweiten Pandemielage.
– Beachten Sie bei Rückkehr nach Deutschland die ausführlichen Informationen der Bundespolizei und des BMI zu Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen sowie bei der Bundesregierung zur Übersicht der Bundesländer zu Quarantäne- und anderen Regelungen.
– Beachten Sie auch die ausführlichen Hinweise des Bundesgesundheitsministeriums der Bundesregierung zu COVID-19 in Deutschland.
AMTLICHE MITTEILUNG DES AUSWÄRTIGEN AMTS
Sehr geehrter Prof. Dr. Ernst Führich,
nach dem Wortlaut der Reisewarnung des AA (Stand 11.06.2020) erfüllt Schweden derzeit nicht die Pandemiekriterien. Daraus schließe ich, dass die Reisewarnung des AA für Schweden über den 15. Juni 2020 hinaus bestehen bleiben wird. Wir (meine Frau und ich) haben im Januar für den Zeitraum 19.06.-01.07.2020 eine Flug-/Buspauschalreise nach a.) zuerst Stockholm/Schweden – b.) anschließend Helsinki/Finnland – c.) sodann Baltikum bei einem inländischen Reiseveranstalter gebucht.
Der Reiseverlauf wurde mit Schreiben vom 10.06. durch den Reiseveranstalter kurzfristig geändert, so dass die Reiseroute nun in umgekehrter Reihenfolge stattfindet. Der ursprüngliche Beginn in Stockholm ist nun ans Reiseende verlegt worden. Dadurch wird u.a. der aktuell geltende Einreisestopp von Schweden nach Finnland umgangen; ein Transfer aus den baltischen Staaten über Helsinki nach Schweden ist nach meiner Recherche dagegen erlaubt.
Ihren Veröffentlichungen (u.a. zu den Voraussetzungen für einen kostenfreien Rücktritt von einer Pauschalreise vom 08.06.2020) entnehme ich, dass Sie die Covis-19-Pandemie einem aU im Sinne des §651h III 2 BGB zurechnen. Meine Frau und ich sehen wegen der in Schweden deutlich angestiegenen Infektionskurve unsere persönliche Sicherheit gefährdet, zumal wir nicht nur wegen unseres Lebensalters, sondern auch wegen bestehender Vorerkrankung (derzeit eine laufende Tumornachsorge) zum erklärten Risikopersonenkreis gehören. Trotz der seitens des Reiseveranstalters für die Reisegruppe erarbeiteten Schutzmaßnahmen sehen wir inzwischen bei Teilnahme an der Reise für uns ein erhöhtes Infektionsrisiko, welchem wir uns anlässlich einer touristischen Reise ins Ausland (hier: Schweden) möglichst nicht aussetzen wollen.
Von daher planen wir, von der Reise zurückzutreten und den für die Pauschalreise termingerecht gezahlten Reisepreis vom Reiseveranstalter zurückzufordern. Wie bewerten Sie unsere Absicht?
Besten Dank im Voraus für ein kurzes Statement Ihrerseits!
Beste Grüße
Michael Jansen
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Sehr geehrter Herr Jansen,
als Reiserechtswissenschaftler und emeritierter Hochschullehrer habe ich keine Anwaltszulassung. Ich bin mir sicher, dass Sie Verständnis haben, dass ich daher keine konkreten Rechtsauskünfte in Fällen von Lesern meiner Website geben kann.
Aus Ihrem, durch Sie sachkundig geschilderten Fall und meinen bisherigen Beiträgen zum kostenfreien Rücktritt bei Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung einer gebuchten Pauschalreise, können Sie aber unschwer erkennen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 651h III, V BGB vorliegen könnten. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
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