Erstattung nicht erbrachter Reiseleistungen
Wird die Pauschalreise wegen des außergewöhnlichen Umstands der Coronaepidemie abgebrochen und Reisende vorzeitig nach Hause geflogen, muss der Reiseveranstalter die von seinem Kunden bezahlten, aber nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen erstatten (§ 651l BGB).
Rückreisekosten
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last (§ 651l BGB).
Hallo Herr Prof. Dr. Führich,
es geht um eine Rundreise Mexiko- Guatemala mit Honduras von 05.03. bis 28.03.2020 von Djoser Reisen ohne Flug für 1850.- Euro p.P. für 2 Personen.
Nachdem die Grenzen nach Guatemala nach 10 Tagen geschlossen wurden, hat uns der RV eine Ersatzroute nur in Mexiko angeboten. Ca 10 Reiseziele in Guatemala/ Honduras konnten nicht angefahren werden. Nach der weltweiten Reisewarnung und Rückrufaktion des auswärtigen Amtes am 17.03., haben wir die Reise am 18.03.2020 abgebrochen und sind auf eigene Faust nach Deutschland zurück geflogen.
Zu Hause haben wir eine Reisepreisminderung für die nicht erbrachten Leistungen nach unserer Kündigung wegen Reisemängel (Routenänderung, Reisewarnung) von 810.- Euro p.P. gefodert. Geantwortet hat uns die Ergo, die Haftpflichtversicherung von Djoser Reisen. Nach mehrmaligen Hin- und Herschreiben haben sie uns 300.- Euro p.P. angeboten.
Sollen wir das akzeptieren oder lohnt es sich einen Anwlt zu nehmen?
Vielen Dank und viele Grüße
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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Führich,
meine Tochter musste im März ihre Sprachreise in den USA wegen Corona abbrechen. Vorgesehen waren 12 Wochen und sie konnte nur 7 Wochen davon realisieren. Der Anbieter hat uns nun einen Gutschein zur Nachholung der restlichen Zeit übermittelt. Hätte man auch einen Anspruch auf Rückerstattung? Denn letztlich ist man dann ja bei einer möglichen Insolvenz des Veranstalters aufgeschmissen. Danke für eine kurze Rückmeldung.
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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Führich,
auch wir hatten eine Rundreise bei Maris Reisen über Lidl vom 10.3. bis 24.3. gebucht. Am 21.3. wurden wir vorzeitig nach Deutschland zurück geflogen. Da auch noch weitere Mängel u.a. speziell an einem Hotel und an den in den letzten Tagen gereichten Frühstücks aufgetreten sind hatte ich mich entschlossen beim Reiseveranstalter Maris Reisen eine Entschädigung zu fordern. Ich habe an Maris Reisen am 26.3. die Reisemängel geltend gemacht und eine Frist bis zum 30.4.2020 gesetzt. Nach einem kurzen Eingangsschreiben habe ich nichts mehr vom Reiseveranstalter gehört. Daraufhin habe ich am 15.5. erneut den Veranstalter geschrieben und auf die abgelaufene Frist aufmerksam gemacht und das ich davon ausgehe, dass sie mit der abgelaufenen Frist die Reisemängel und die von mir geforderte Entschädigung vollumfänglich anerkennen sowie eine Frist zur Zahlung bis 31.5. gesetzt. Daraufhin erhielt ich wieder eine E-Mail vom Veranstalter, dass sie sich pro aktiv bei mir melden werden. Heute (14.8.) habe ich nun von Maris Reisen eine Antwort bzw. eine Zurückweisung meiner Forderungen bekommen. Die Begründung Zitat:“Bitte beachten Sie, dass uns erhebliche Mehrkosten durch Umbuchungen und Ersatzflüge entstanden sind, die Ihrem Rückerstattungsanspruch entsprechen bzw. diesen übersteigen.“
Stimmt es, dass der Reiseveranstalter die ihm entstandenen Mehrkosten mit meinen „Rückerstattungsanspruch“ aufrechnen kann.
Vielen Dank für Ihre Mühe
Birgit Anders
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Sehr geehrter Herr Professor Führich,
ich habe eine Rundreise (einschl. Flug) durch Südamerika gebucht und angetreten. Nach 5 Tagen hat der Reiseveranstalter die Gruppe nach Deutschland zurück geflogen, so dass 23 Tage nicht in Anspruch geworden sind. Meine Frage ist, ob ich nun nur einen Erstattungsanspruch auf diese 23 Tage (Landarrangement) habe oder ich nicht vielmehr auch einen Reisemangel geltend machen kann, da diese Reise sich aus unterschiedlichen Höhepunkten (so auch der Titel der Reise) zusammensetzt z.B. Machu Pichu und Galapagos und nicht aus einem „einfachen“ Hotelaufenthalt bestand. Schließlich hatte ich die Reise genau aus diesem Grund – die Kombination der Reisehighlights gebucht. Gibt es hierzu einen entsprechenden Paragraphen? Herzlichen Dank für Ihre kompetente Einschätzung.
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Sehr geehrte Frau Renger,
muss der Veranstalter eine Pauschalreise wegen Corona Beeinträchtigungen abbrechen, bleibt der Reisevertrag weiter bestehen und der Veranstalter hat dem Kunden die Rechte aus § 651l BGB zu gewähren. Corona-Beeinträchtigungen sind immer Reisemängel, da es für Reisemängel nicht auf die Ursache ankommt. Für erbrachte Reiseleistungen und solche zur Beendigung behält der VA den Anspruch auf den Reisepreis (§ 651l II BGB). Sind Minderleistungen erbracht worden , muss der anteilige Reisepreis auch gemindert werden. Soweit Reiseleistungen überhaupt nicht mehr erbracht worden sind, sind diese zu erstatten. Lesen Sie also aufmerksam § 651l BGB mit seinen Absätzen. Zusätzlichen Schadensersatz z. B. für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gibt es nicht, da wegen des außergewöhnlichen Umstandes dafür der VA nicht haftet (§ 651l II 2 iVm 651i III Nr. 7 und 651n BGB. Viel Erfolg!
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Sehr geehrter Herr Prof Führich,
mich würde auch gerne Ihre kurze Einschätzung zu unserem Fall interessieren:
Wir haben über DerTour ein Hotel im Bay. Wald für 5 Tage gebucht. Nach 2 Tagen wurde aufgrund der Reisewarnung des Auswärtigen Amts (17.03.2020) das Hotel geschlossen und wir mussten abreisen.
Wir forderten vom Anbieter 300 € (3/5 der Gesamtsumme i.H. von 500 €). Wir bekamen einen Gutschein über 38 € (statt 300 €!), den wir ablehnten.
Nachdem sich DerTour nicht mehr gemeldet hatte, haben wir einen Mahnbescheid über 300 € veranlasst. Diesen hat DerTour widersprochen.
Welche Chancen sehen Sie in einem Gerichtsverfahren? Prozesskostenrisiko?
Vielen herzlichen Dank
Thomas Gabler
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Bitte wenden Sie sich an Herrn RA Holger Hopperdietzel in Wiesbaden. Er ist Spezialist im Reiserecht und gibt Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls. Ich bin nicht als Anwalt, sondern als Wissenschaftler im Reiserecht tätig und gebe kein Rechtsauskünfte in konkreten Rechtssachen.
Beste Grüße
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Guten Tag Herr Prof. Dr. Führich,
gerne würde ich auch meinen Fall zum Thema Reisabbruch schildern und fragen wie Sie den Fall einschätzen.
Wir hatten vom 8.3.20 – 15.3.20 eine Reise nach Südtirol über einen Reiseveranstalter gebucht. 1 Woche Hotel für 2 Personen inkl. HP, eigene Anreise.
Am 8.3 angereist und am 9.3 hat man uns gesagt wir müssen morgen am 10.3. wieder abreisen, weil alles zu macht. Das war dann auch so. 2 Tage und wir mussten wieder nach Hause fahren.
Nach 12 Wochen Wartezeit hat der Reiseveranstalter mir 390€ Erstattung angeboten und geschrieben „Natürlich erstatten wir die nicht genutzten Nächte“.
Der Gesamtpreis der Reise war 1377€ für 7 Tage. 390€ ist meiner Meinug zu wenig. Diese Reise beinhaltet keine weiteren Leittungen außer das Hotel. 168€ Pro Tag für 2 Personen sind bei 5 nicht genutzen Nächten rund 840€. Der Reiseveranstalter hat mich 2 Tage vor Reiseantritt angerufen mir angeboten das konstenfrei zu stornieren, da Südtirol jetzt Risikogebiet sei. Das wollten wir aber nicht. Jetzt möchte der reiseveranstalter dafür 450€ einbehalten wegen angeblicher Gebühren und nur die effektive Hotelkosten erstatten.
Vielen Dank für Ihre Zeit
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Ich meine auch, dass Ihnen der Reisepreis für 5 Nächte als Erstattung zusteht! Anzüge für Bearbeitungsgebühren usw. dürfen nach dem Gesetz durch einen Veranstalter nicht in Abzug gebracht werden (§ 651h V BGB).
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Guten Tag Herr Prof. Dr.Ernst Führich
wir, 2 Erw.,2 Kinder, haben eine Thailandreise mit Stopover in Singapur vom 28.03.2020 bis 12.04.2020 am 3.03.2020 storniert, weil die Angst in Singapur oder Khao Lak in Quarantäne zu kommen oder dass evtl. kein Flieger mehr zurück fliegt grösser war als die Freude auf Ferien.40% Stornierungskosten und auf die Rückzahlung des Restbetrages warten wir bis heute. Leider hat das Reisebüro inzwischen Insolvenz angemeldet und die HDI (Reisesicherungsschein) lehnt eine Zahlung ab, weil wir die Reise selber stornierten und die HDI nur bei bestehenden Reisen einspringen würde. Kann man trotzdem bei der HDI nachhaken oder ist es sinnlos?
Vielen Dank imVoraus für ein Feedback
Freundliche Grüsse
Fam. Schroff
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Sehr geehrter Herr Schroff,
als Reiserechtswissenschaftler und emeritierter Hochschullehrer habe ich keine Anwaltszulassung. Ich bin mir sicher, dass Sie Verständnis haben, dass ich daher keine konkreten Rechtsauskünfte in Fällen von Lesern meiner Website geben kann.
Ganz generell kann ich Ihnen sagen, dass der BGH und der EuGH zur früheren Rechtslage im Jahre 2011 entschieden haben, dass die Erstattungsansprüche des Reisenden gegen den Absicherer keine Kausalität zu den Sicherungsfällen der Zahlungsunfähigkeit erfordert. Der BGH ist der Auffassung, dass die Insolvenzabsicherung auch den Fall umfasst, in dem der Veranstalter, die Reise absagt und infolge seiner Insolvenz den gezahlten Reisepreis nicht erstattet (BGH, 2.11.2011). Daher hat das neue Reiserecht in § 651r BGB mit dem Ersetzten des Wortes „infolge“ durch „im Fall“ klargestellt, dass es keines Ursachenzusammenhangs bedarf (BT-Drs. 18/10822, S. 88). Folglich ist es nicht erforderlich, dass der Sicherungsfall unmittelbar auf die Insolvenz des Veranstalters zurückgeht (Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl., 2019, § 12 Rn. 11). Abgesichert ist daher auch der Fall des kostenfreien Rücktritts nach § 651h III BGB, aber auch der Fall einer kostenpflichtigen Stornierung nach § 651h II BGB, wenn danach der Veranstalter insolvent wird.
Da Ihr Fall bei diesem Absicherer nicht der einzige ist, kommen Sie nicht umhin, einen Anwalt zu beauftragen. Insoweit empfehle ich Ihnen als Reiserechtsanwalt RA Holger Hopperdietzel aus Wiesbaden, dessen Kommunikationsdaten Sie im Internet finden. Viel Erfolg!
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Guten Tag,
Wir haben dieses Jahr vom 11.3.2020-21.3.2020 eine Reise nach Aldiana Andalusien gebucht und auch angetreten.
Am 15.3.2020 wurde der Strand gesperrt und für den 17.3.2020 eine Ausgangssperre verhängt. Im Club fanden keinerlei sportlichen wie sonstige Aktivitäten statt, also alles das, was einen Urlaub dieser Art ausmacht. Nun habe ich vor neun Woche alle Reisemängel schriftlich bei Aldiana angezeigt und bekam nun, nach nochmaliger Nachfrage einen Gutschein über ca. 150 € für unsere nächste Reise, bei einem ingesamt Reisepreis von ca. 2.400 € völlig inakzeptabel. Schließlich war eine Woche unseres Urlaubes ganz weit von dem entfernt, was wir gebucht und auch bezahlt haben. Was können/sollen wir machen?
Besten Dank für Ihre Hilfe
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Fordern Sie 30% des Reisepreises und Geld mit einer Frist von 14 Tagen. Und drohen mit dem Anwalt. Wenn nicht anerkannt wird, dann übergeben Sie die Sache einem Reiserechtsanwalt. Ich werde Ihnen helfen einen guten zu finden.
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Besten Dank für Ihre rasche Antwort und ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Frau Hayn,
als Reiserechtswissenschaftler und emeritierter Hochschullehrer habe ich keine Anwaltszulassung. Ich bin mir sicher, dass Sie Verständnis haben, dass ich daher keine konkreten Rechtsauskünfte in Fällen von Lesern meiner Website geben kann.
Aus Ihrem, durch Sie sachkundig geschilderten Fall und meinen bisherigen Beiträgen zur Preisminderung auch bei Corona -Beeinträchtigungen steht Ihnen ein Geldanspruch entrechtend meiner Kemptener Reisemängeltabelle zu. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
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Hallo Herr Prof.Dr. Ernst Führich, wir mussten 8 Tage früher aus Sansibar abreisen. Die Komplette Reise über 17 Nächte betrug fast 6000€. Heute haben wir von ITS ein Schreiben bekommen dass man uns einen Gutschein von 540€ anbietet. Ich denke nicht dass dieser Betrag auch nur annähernd angebracht ist.
Können Sie mir einen guten Anwalt in Essen und Umgebung nennen ?
Ich danke Ihnen im voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen
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Es muss kein Anwalt aus Essen sein, da alle Anwälte sind bundesweit zugelassen sind. Bitte wenden Sie sich an RA Holger Hopperdietzel in Wiesbaden. Kommunikationsdaten finden Sie im Internet. Viel Erfolg!
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Hallo, auch wir mussten vier Tage früher aus der Dominikanischen Republik zurückreisen.
Zuerst kam die Nachricht von Schauinsland Reisen uns würde keine Entschädigung zustehen.
Nach einem zweiten Schreiben in dem ich sie darauf aufmerksam gemacht habe, das sie zu einer Zahlung verpflichtet sind, kam jetzt ein Gutschein über 740€. Dies scheint mir bei einem Reisepreis von
4472€ als zu wenig. Normal wird doch der Reisepreis durch die Anzahl der Reisetagebücher geteilt und dann mit den nichterbrachten Tage multipliziert ?
Ist das richtig?
Dann käme ich auf 1490€, also das doppelte.
?????
Natürlich steht ihnen ein Geldanspruch zu. Sie können den Gutschein ablehnen. Zudem haben sie die Preisereduktion richtig mit dem Tagesgesamtpreis einschließlich der Flüge berechnet. Wenn der Veranstalter das nicht akzeptiert, dann haben sollten sie mit einem Anwalt so bald wie möglich einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.
Prof. Führich
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Hallo Herr Prof. Dr. Führich, ich würde mich auch freuen, wenn Sie mir einen Anwalt in HH nennen könnten. Wir sind auch mit Schauinsland gereist. Am 14. März nach dem die WHO eine Pandemie ausgesprochen hatte, sind wir nach Dubai. Aus unserer Sicht kann man am 14. März zwar noch von außergewöhnlich sprechen, doch aber nicht mehr von unvermeidbar? Also das war doch 2 Tage nach der Ankündigung absehbar. Bereits nach 2 Tagen vor Ort konnten wir das Fitnessstudio nicht mehr nutzen und wir haben jeden Tag mit der Angst gespielt ob wir überhaupt noch nach Hause kommen.
Von der deutschen Presse haben wir erfahren, dass Emirates den Flugverkehr einstellt (20. März). Also sind wir auf eigene Faust von Abu Dhabi nach Hause geflogen.
Schauinland beruft sich komplett auf 651! Aber Unvermeidbar wäre es nicht gewesen. Sie hätten uns gar nicht fliegen lassen dürfen. So dass ich jetzt versuche die gesamten Kosten zu zu bekommen. Nach 249 § BGB müsste man uns so stellen wie vor dem Umstand der Reise?! Ich kann auch ehrlich gesagt nicht von Urlaub sprechen. Bereits am 2. Urlaubstag hatten wir mit Einschränkungen zu rechnen. Was ja nach Ausruf der Pandemie absehbar war. Also Reise war vom ersten Tag an gemindert.
Was sagen sie dazu? Ich habe denen jetzt schon das Zweite Mal geschrieben, nachdem ein Standartschreiben als Antwort kam.
Schauinland schien sich nicht mit Ruhm zu bekleckern…
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Sehr geehrte Frau Fröhlich,
wie Sie wissen bin ich als Reiserechtswissenschaftler nicht befugt, Ihren konkret Fall zu lösen. Allgemein ist zu sagen, es durchaus richtig ist, dass ein Reiseveranstalter wegen seiner Fürsorgepflicht das Zielgebiet andauernd beobachtet und selbst die Reise absagt, wenn sie erheblich durch einen außergewöhnlichen Umstand wie Corona gefährdet ist (§ 651h IV BGB). Die Pflicht besteht bis zum Reisebeginn, so dass der Reisende entscheiden kann, ob er von seinem kostenfreien Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Hier haben Gerichte dem Reisenden einen Schadenersatzanspruch gewährt (Führich, Basiswissen Reiserecht, Rn. 127). Bitte nehmen Sie sich einen Anwalt. Da alle Anwälte bundesweit tätig sein dürfen und die Kommunikation heute über Telefon und Internet läuft, schlage ich vor, dass Sie sich an den Reiserechtsspezialisten RA Holger Hopperdietzel in Wiesbaden wenden (www.reiserechtsexperte.de). Er wird Ihren Fall sicher übernehmen und Sie sind dort in guten Händen, da er Ihren Veranstalter vor Gericht gut kennt.
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Auch bei uns weigert sich Schauinsland die Kosten für nicht erbrachte Leistungen zu erstatten. Es geht hier um 5 Tage. Wir haben zuerst versucht, die Angelegenheit selbst zu regeln, ohne Erfolg. Wenn man nach deren rechtlicher Grundlage fragt, bekommt man keine Antwort. Daraufhin haben wir einen Amwalt eingeschaltet, nun haben wir einen Gutschein über 10% des Reisepreise erhalten, gültig 3 Jahre, nicht übertragbar und auch nicht auszahlbar. Es geht nicht ohne Klage.
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Nachtrag zu meinem Kommentar vom 07.05.2020
Schauinsland hat inzwischen €780,– überwiesen.
Wie dieser Betrag errechnet wurde?? Ich weiß es nicht. Auf meine Rückfrage kam eine Antwort, die völlig am Thema vorbei ging: „…unser Vertragspartner vor Ort hat seine Rechnung korrigiert…“ Der Vertragspartner vor Ort ist m. E. uninteressant, mein Vertragspartner ist Schauinsland.
Also wieder eine Rückfrage mit Termin zur Restzahlung von immerhin fast €400,– .
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Auch ich habe den gleichen Ärger mit Schauinsland Reisen. Wir (2 Personen) mußten vorzeitig abreisen. Von 12 Tagen waren wir nur 5 Tage vor Ort.
Ich habe für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen € 1.150,– errechnet:
Reisepreis gesamt geteilt durch Reisetage = Tagespreis. Tagespreis mal verfrüht abgereiste Tage
Die Reaktionen von Schauinsland:
1. Komplette Ablehnung
2. Reisegutschein in Höhe von € 400,–
3. Gutschein storniert, nun aber Überweisung von € 780,–
Immer mit Hinweis „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“.
Es wie auf einem orientalischen Bazar.
Meine Fragen nun:
Ist meine Berechnung richtig? Wenn ja, können Sie mir einen guten RA in Hamburg nennen?
Lohnt es sich die Angelegenheit mit einem Anwalt weiter zu verfolgen, oder wären die Kosten im Verhältnis zu hoch.
Viele Grüße aus Hamburg,
B. Rosner
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Sehr geehrter Herr Prof. Führich,
unsere Luxuskreuzfahrt (Seychellen-Madagaskar) wurde nach 3 Tagen und ohne Anlaufen eines einzigen Hafens durch die Reederei abgebrochen. Die Reederei wusste schon 1 Tag vor Beginn der Reise von erheblichen Problemen und hat uns aber erst am Abend nach Betreten des Schiffes informiert. Wir haben Flug und Kreuzfahrt über ein deutsches Reisebüro gebucht und auch dort bezahlt. Das Reisebüro vertröstet uns jetzt fast 8 Wochen nach Rückkehr immer noch damit, dass die französische Reederei das Geld erst an das Reisebüro erstatten müsse und die im Moment sehr lange Bearbeitungszeiten hätten. Wir haben keinerlei schriftliche Zusicherung über eine Erstattung, obwohl diese an Bord vom Kapitän mindestens als Gutschein ausgesagt wurde. Was sollen wir unternehmen?
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Wie ermittelt am denn die bezahlten, aber nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen?
Wir hatten am 10.03.2020 eine Reise mit Aida von den Seychellen nach Kreta angetreten (Abflug am 09.03. von Frankfurt nach Doha und vodoha nach Mahé) mit folgenden Häfen: Mahé, Salalah, Aqaba, Suezkanalpassage, Haifa, Limassol und Heraklion (Kreta), die bis zum 27.03.2020 dauern sollte.
Am 10.03. verließen wir die Seychellen bereits (eigentlich sollte es erst am 11.03. abends los gehen), darauf folgte eine Irrfahrt übers Meer, bei der wir ausschließlich Seetage hatten, bis wir am 16.03.2020 in Dubai landeten und von dort aus am 18.03. endlich nach Deutschland zurück kehren konnten.
Am 05.03.2020 schloß Israel seine Grenzen.
Am 09.03.2020 -während unseres Fluges nach Doha – veröffentlichen die Seychellen ihre Entscheidung ab dem 10.03.2020 Kreuzfahrtschiffen die Einfahrt in seychelloise Gewässer zu verbieten.
Diese Entscheidung war den seychelloisen Hoteliers bereits am Samstag, den 07.03.2020 bekannt und wurde sicherlich auch im Voraus an Aida als nächstes ankommendes Schiff kommuniziert.
Ebenso war bekannt, daß bereits in der Vorwoche einem Schiff von Costa zwar das Ankern in der Nähe von Praslin gestattet wurde, es jedoch niemandem gestattet wurde das Schiff zu verlassen.
(Quelle: http://www.seychellesnewsagency.com/articles/12553/Seychelles+closes+cruise+ship+season+amidst+fears+of+COVID)
Am Tag unseres Abfluges hatten wir bei Aida noch nachgefragt, ob man kostenfrei stornieren könnte, da bereits Israel seine Grenzen geschlossen hat. Eine Stornierung wurde zu einem Verlust von 95 % des Reisepreises angeboten. Wir sahen uns genötigt zu fahren.
Wir hätten gerne den Reisepreis zu 100 % zurück und auch eine Entschädigung, weil Aida darauf bestand den Reisevertrag zu erfüllen und sich unserer Meinung nach den Schadenersatzanspruch und durch das Berufen auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände abwehren kann.
Tui Cruises hat den Reisenden abgebrochener Kreuzfahrten 100 % des Reisepreises erstattet, Aida bietet uns „wegen des vorzeitigen Reiseendes erstatten wir Ihnen 75% Ihres gezahlten Reisepreises (exklusive An- und Abreise) für die Reise vom 10/03/20 bis 27/03/20 auf das getätigte Zahlungsmittel.“
Bisher wurden weder die Erstattung noch das Bordguthaben (auf das Guthaben aller gebuchten Ausflüge gebucht wurde) ausgezahlt.
Wie geht man am besten gegen Aida vor?
Können wir Schadenersatz geltend machen (auch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit)?
Herzliche Grüße
Maren H.
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Leider haben wir, wie Herr Stefan N., in einem gleichartig gelagerten Fall von dem Veranstalter SCHAUINSLAND die selbe Antwort bekommen.
Können Sie uns in Hannover einen guten Anwalt für Reiserecht benennen ?
Im Voraus vielen Dank
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Auch wir hatten das bei unserer Pauschalreise: am Abend des 11.03. die Fähre nach Helsinki bestiegen, daran sollte sich eine 18 tägige Skandinavien Rundreise mit div. Highlights (u.a. Hurtigruten) anschließen. Bereits am Abreiseabend wurden wir informiert, dass es „Schwierigkeiten“ mit der weiteren Reise gibt. Am 13.03. kamen wir nach m.E. langweiliger Ostseepassage in Helsinki an und wurden nach 4 h flugs wieder auf die Fähre gebracht. Erneut 1,5 lange Tage auf der Fähre und dann am 14.3. noch eine unfreiwillige Hotelübernachtung in Lübeck. (Bei rechtzeitiger Information, hätten wir unsere Rückreise noch selbst am gleichen Abend organisiert.)
Tja, Schmerzensgeld erwarte ich nicht, aber das Reiseunternehmen macht einen auf Solidarität und erwartet einen Verzicht auf 30% des Reisepreises + einen – aktuell nicht abgesicherten – Gutschein in Höhe von 10%.
Bei allem Verständnis für die Corona-bedingte wirtschaftliche Zwangslage des kleineren Reiseunternehmens bin ich zwischenzeitlich auch entsetzt über dessen Anspruchshaltung: in Krisen zeigen wir „Solidarität“ und „geben unserem Herzen einen Ruck“ und nehmen das „objektiv faire“ Angebot an ???
Ich fürchte, wir brauchen auch einen Anwalt, oder?
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Danke für ihren Beitrag, der gerade dieses Thema genauer beleuchtet (sonst geht es in den Medien und Foren vielfach um das Thema „Storno VOR Urlaubsantritt“)
Meiner Frau und mir ist aber genau das passiert – Reiseabruch NACH Antritt der Reise:
23 Tage All-inclusive im Hotel in Spanien am 11.03. angetreten und am 15.03. von SCHAUINSLAND aufgrund aussergewöhnlicher Umstände gekündigt und abgebrochen.
D.h. der Reiseveranstalter hat gekündigt, was m.E. in § 651 BGB nach Reiseantritt garnicht berücksichtigt ist bzw. nur dem Reisenden möglich gewesen wäre?
Rückreise dann am 18.03. nach Köln (anstelle Hamburg).
Der Reiseveranstalter verweigert nun die Rückzahlung des anteiligen Reisepreises und beruft sich weiter auf „höhere Gewalt“ … also für uns als Endkunden ein Preis für 23 Tage bezahlt und bis zum 15.03. gerade einmal 5 Tage sorglos verbracht – Unglaublich!
Klar kann der Veranstalter nichts für das Virus … wir aber auch nicht… und 18 Tage unseres Urlaubs sind bezahlt aber nicht erbracht worden.
So wird es tausenden anderen Urlaubern bei diesem Veranstalter wohl auch gehen.
Nun bleibt ggf. die Klage, wobei dann bestimmt der Gedanke an die dann anfallenden Honorarkosten des Anwaltes in die Überlegung, ob man klagen sollte, mit einfließen.
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Ohne Klage werden sie keinen Erfolg mit ihrem berechtigten Minderungsanspruch haben. Soll ich Ihnen eine guten Anwalt für Reiserecht in HH nennen?
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Besten Dank!
Gerne nennen Sie mir einen Reiserechtsanwalt – noch besser aus Neumünster sofern Ihnen möglich.
Viele Grüße und bleiben Sie gesund!
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Uns ging es genauso wie Stefan N.
Wir haben uns schon an den Reiseveranstalter gewandt und bekamen eine Ablehnung mit dem Vermerk, dass es sich um eine unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände, mithin um höherer Gewalt…….
An wen können wir uns wenden? Wir wohnen in Frankreich/Grenznah Saarbrücken, sind ab deutsche Staatsbürger. Es wäre toll, wenn Sie uns weiterhelfen könnten.
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Auch bei mir hat sich Schauinsland-Reisen geweigert, Reisekosten zu erstatten. Dabei es sich um die Rückvergütung von 22 Tagen.
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Sie sollten dann einen Anwalt einschalten. Sonst läuft da derzeit nichts, da die Veranstalter derzeit regelrecht mauern. Soll ich einen Reiseanwalt empfehlen?
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Guten Tag, ich habe folgende Frage : Ich bin am 14.3. nach Ägypten gereist.Noch einen Tag vor Abreise habe ich meinen Reiseveranstalter kontaktiert mit der Bitte die Reise kostenfrei stornieren zu können.Dies wurde seitens der Veranstalter abgelehnt.Am Urlaubsort angekommen, durften wir uns nicht weit weg von der Lobby oder dem Zimmer aufhalten um Informationen zu unserer Rückreise zu erhalten.Täglich erhielten wir widersprüchliche Aussagen der Reiseleitung. Am Morgen hieß es wir werden den Urlaub normal zu Ende bringen und am Abend hieß es wir sollen uns bereit halten für den Rückflug.So ging das täglich bis zum 19.3. Dann hieß es am Abend und 19 Uhr das wir um 4 Uhr am Folgetag nach Hause gebracht werden. Wir wurden dann willkürlich in Flugzeuge gesteckt und regelrecht außer Landes gebracht.Statt wie gebucht nach Hamburg wurden wir nach Leipzig geflogen , so dass wir anschließend noch eine Bahn Rückreise von 9 Std. hinter uns bringen mussten.
Meine Frage : Habe ich Aussicht auf Entschädigung oder Rückerstattung meiner Reisekosten?
Und wie gehe ich da am besten vor?
Herzliche Grüße Claudia Hansen
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Haz sich der Fall inzwischen gelöst?
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Hallo. Hinflug 26.3.Air Canada ist gecancelt. Rückflug für September ist noch ok. Air Canada will nichts zurück überweisen, da Rückflug ja noch offen ist. Ist das rechtens. Anteilig müssten wir doch was zurück bekommen. Danke schon mal für eine helfende Antwort.
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Hat sich Ihr Fall zwischenzeitlich gelöst?
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