Wer über ein Reisebüro einen Flug bei einer ausländischen Fluglinie bucht, muss diese nicht an ihrem Firmensitz verklagen, sondern darf auch am Abflugort vor Gericht ziehen, sagt der EuGH. 

Die Fluggastrechteverordnung (Fluggastrechte-VO) ist auch in solchen Fällen anwendbar, in denen ein Reisender seinen Flug mit einer ausländischen Airline über ein Reisebüro und nicht direkt bei dieser gebucht hat. Das führt dazu, dass er die Airline auch am Gerichtsstand des Abflugortes verklagen kann. 

Dies entschied am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Urt. v. 26.03.2020, Az. C-215/18).

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