Die EU-Kommission hat einheitliche Leitlinien zum Umgang mit Passagierrechten während der Corona-Krise vorgestellt. Diese würden derzeit aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht im üblichen Umfang gelten, heißt es darin.
Die Covid-19-Pandemie und die daraus resultierenden staatlichen Reisebeschränkungen und Grenzschließungen, erfüllten die gesetzlich vorgesehene Definition „außergewöhnlicher Umstände“, erklärte die Kommission. Die von Behörden ergriffenen Maßnahmen um die Ausbreitung des Virus zu stoppen, würden den normalen Geschäftsbetrieb von Verkehrsunternehmen stark beeinträchtigen und weitgehend ihrer Kontrolle entziehen.
Die nun vorgeschlagenen Leitlinien sollen einheitliche Rechte für alle Reisenden zu sichern und gleichzeitig die Kosten der Transportunternehmen senken. EU-Verkehrskommissarin Adina Valean legte bei der Vorstellung den Fokus vor allem auf Entschädigungszahlungen.
Als Beispiel für Rechte, die wegen der außergewöhnlichen Umstände nicht gelten, nannte die Kommission die Entschädigung bei Annullierung eines Fluges durch die die Fluggesellschaft weniger als zwei Wochen vor dem Abflugdatum. Die dann üblichen festen Kompensationssummen, die den eigentlichen Ticketpreis oft weit übersteigen, müssen vorerst nicht gezahlt werden. Der Ticketpreis müsse aber erstattet werden. Die Unternehmen könnten auch Gutscheine anbieten.
„Im Falle von Annullierungen muss der Reiseanbieter den Passagieren das Geld zurückzahlen oder ihnen eine neue Flugverbindung vorschlagen“, so Adina Valean. „Wenn die Passagiere selbst beschließen, ihre Reise zu stornieren, hängt die Erstattung des Ticketpreises von der Art des Tickets ab“.
Führich: Rechtlich sind diese Leitlinien nicht verbindlich. Sie sind eine Interpretation der FluggastrechteVO durch die Kommission. Insoweit kann diese Auslegung der FluggastrechteVO nicht den Rechtsakt des EU-Rates und des EU-Parlaments ändern. Darauf habe ich bereits in einem Kommentar in der NJW zur letzten Leitlinie der Kommission zur FluggastrechteVO kritisch hingewiesen.
NJW aktuell: Gewaltenteilung a la Brüssel
1. Die Leitlinien der EU-Kommission haben keine Gesetzeskraft. Sie sind nur verschriftlichte Rechtsansichten der Kommission, die ebenso wenig bindend sind wie eine Kommentierung eines Rechtswissenschaftlichers!
2. Die Kommission ist gar nicht befugt, die Fluggastrechte-VO in irgendeiner Form zu ändern oder auszusetzen Der europäische Gesetzgeber ist nämlich nicht die Kommission, sondern der Rat und das Parlament.
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Da muss man doch mal zwei wichtige Anmerkungen machen:
1. Die Leitlinien der EU-Kommission haben keine Gesetzeskraft. Sie sind nur verschriftlichte Rechtsansichten der Kommission, die ebenso wenig bindend sind wie eine Kommentierung eines Rechtswissenschaftlichers!
2. Die Kommission ist gar nicht befugt, die Fluggastrechte-VO in irgendeiner Form zu ändern oder auszusetzen Der europäische Gesetzgeber ist nämlich nicht die Kommission, sondern der Rat und das Parlament.
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