Das neue deutsche Pauschalreiserecht, das für alle Vertragsschlüsse seit dem 1.7.2018 gilt, enthält in § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BGB eine Regelung über die “sonstigen touristischen Leistungen“ als gesetzliche Reiseleistung einer Pauschalreise. Die EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 und das 3. ReiseRÄndG haben den Tatbestand der “sonstigen touristischen Leistung“ nicht definiert, sondern behandeln ihn als unbestimmten Rechtsbegriff. Dementsprechend herrscht in der Praxis erhebliche Unsicherheit, unter welchen Umständen eine “sonstige touristische Leistung“ vorliegt und welche dazu führt, dass der jeweilige Anbieter mit allen rechtlichen Konsequenzen als Reiseveranstalter einer Pauschalreise zu behandeln ist, wenn er diese Reiseleistung in eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen aufnimmt.
Führich geht auf die rechtlichen Hintergründe ein, behandelt die Kriterien einer “sonstigen touristischen Leistung“ und geht auf Einzelfälle der touristischen Praxis wie die Touristenkarte im Inlandstourismus ein.
Führich, MDR 2019, 1477 – 1483