Einem aktuellen Urteil zufolge muss ein Reiseveranstalter, der mit den Worten „direkt am Strand“ wirbt, gewährleisten, dass seine Gäste in unmittelbarer Nähe des Hotels im Meer schwimmen können. Dies entschied nun das Amtsgericht Hannover.
„Direkt am Strand gelegen“: Wer eine solche Hotelbeschreibung im Reisekatalog liest, muss davon ausgehen können, unmittelbar bei der Unterkunft ins Meer gehen zu können. Wird diese Erwartung enttäuscht, darf ein Pauschalurlauber nachträglich den Reisepreis mindern – in einem begrenzten Maße. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Hannover (Az.: 515 C 7331/19).
In dem verhandelten Fall hatte der Reiseveranstalter das Hotel mit „erste Strandlage“ und „direkt am Strand gelegen“ beworben. Das stimmte zwar. Doch der Kläger konnte nicht an Ort und Stelle ins Meer. So stellte er bei seiner Ankunft fest, dass der hoteleigene Strand in einem Naturschutzgebiet lag, wo das Schwimmen verboten war. Der Mann musste erst rund 800 Meter zum Strand des Nachbarhotels laufen, bevor er im Meer schwimmen konnte. Er klagte gegen den Veranstalter.
Das Gericht sah in dem fehlenden Meerzugang beim Hotel einen Reisemangel. Es hielt eine Preisminderung von zehn Prozent für angemessen – in diesem Fall immerhin 204,60 Euro. Dem Reisenden sei durch die Beschreibung suggeriert worden, dass das Schwimmen direkt beim Hotel möglich wäre. Es mache einen Unterschied, wenn man erst laufen oder gar einen Shuttlebus nehmen müsse.Wer eine solche Hotelbeschreibung im Reisekatalog liest, muss davon ausgehen können, unmittelbar bei der Unterkunft ins Meer gehen zu können. Wird diese Erwartung enttäuscht, darf ein Pauschalurlauber nachträglich den Reisepreis mindern – in einem begrenzten Maße. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Hannover (Az.: 515 C 7331/19).
In dem verhandelten Fall hatte der Reiseveranstalter das Hotel mit „erste Strandlage“ und „direkt am Strand gelegen“ beworben. Das stimmte zwar. Doch der Kläger konnte nicht an Ort und Stelle ins Meer. So stellte er bei seiner Ankunft fest, dass der hoteleigene Strand in einem Naturschutzgebiet lag, wo das Schwimmen verboten war. Der Mann musste erst rund 800 Meter zum Strand des Nachbarhotels laufen, bevor er im Meer schwimmen konnte. Er klagte gegen den Veranstalter.
Das Gericht sah in dem fehlenden Meerzugang beim Hotel einen Reisemangel. Es hielt eine Preisminderung von zehn Prozent für angemessen – in diesem Fall immerhin 204,60 Euro. Dem Reisenden sei durch die Beschreibung suggeriert worden, dass das Schwimmen direkt beim Hotel möglich wäre. Es mache einen Unterschied, wenn man erst laufen oder gar einen Shuttlebus nehmen müsse.
— Weiterlesen www.fvw.de/reisevertrieb/news/reiserechtsurteil-urlauber-erhaelt-entschaedigung-fuer-fehlenden-meerzugang-205548