(21.10.2019) Kunden des Reiseveranstalters sind bei dessen Insolvenz durch die gesetzliche Insolvenzsicherung und den Sicherungsschein grundsätzlich geschützt. Insoweit auf den Beitrag von Prof. Führich zur Insolvenzsicherung des Reiseveranstalters verwiesen. Dieser Schutz erscheint jedoch bei Insolvenz eines Großveranstalters wie Thomas Cook zu gering, da der Höchstbetrag von 110 Mio. € möglicherweise nicht ausreicht, um alle Geschädigten Reisenden zu schützen. 

Leistungsbegrenzung auf Höchstbetrag

Zur Begrenzung des Risikos des Absicherers der Insolvenzsicherung des Reiseveranstalters durch eine Rückversicherung kann der Absicherer – meistens eine Versicherung – seine Haftung für die von ihm in einem Geschäftsjahr insgesamt zu erstattenden Beträge auf 110 Mio. € pro Absicherer für Reiseverträge der bei ihm abgesicherten Reiseveranstalter begrenzen (§ 651r III 3 BGB). Die Haftungsbegrenzung gilt nicht kraft Gesetzes, sondern erfordert eine Beschränkung im Vertrag zwischen dem Absicherer und dem Veranstalter und muss dem Reisenden im Sicherungsschein dokumentiert werden (Anlage 18 zu Art. 252 I BGB). Ist also der Deckungsbetrag durch eine Großinsolvenz oder mehrere Insolvenzen bei dem Absicherer aufgebraucht, kann der Höchstbetrag des nächsten Geschäftsjahrs nicht für offene Rückforderungen alter Insolvenzen herangezogen werden. Der Höchstbetrag des neuen Geschäftsjahres ist für Insolvenzen dieses neuen Jahres „reserviert“.

Umfang der Haftungsbegrenzung auf Reisepreis

Die Deckelung aus 110 Mio. € bezieht sich nur auf die vom Absicherer nach diesem Gesetz zu „erstattenden Beträge“ (§ 651r III 3 BGB). Nach § 651r I sind dem betroffenen Reisenden zu erstatten: der gezahlte Reisepreis, soweit diese wegen Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters ausfallen und Zahlungen an die Leistungserbringer für erbrachte Reiseleistungen (Hotel, Fluggesellschaft).

Soweit der Absicherer seiner Pflicht nach § 651r I 2 BGB nachgekommen ist, die vereinbarte Rückbeförderung und Beherbergung bis zur Rückreise sicherzustellen, muss dies für den Reisenden kostenfrei erfolgen. Daher gilt die Haftungsbegreunzung aus 110 Mio. € nicht für die Sicherstellung der Rückbeförderung und die Beherbergung bis zur Rückreise. Die Deckelung gilt nur für die zu „erstattenden Beträge“.

Das Gesetz geht davon aus, dass der Absicherer seine Haftung für alle bei ihm versicherten Reiseveranstalter und ihren Reisenden mit Vertragsschlüssen in diesem Geschäftsjahr mit dem Höchstbetrag decken kann. Davon haben alle Absicherer Gebrauch gemacht und sich nicht höher abgesichert.

Unverzügliche Rückzahlung

Verlangt der Reisende eine Erstattung des Reisepreises oder von Zahlungen auf die Rückreise nach § 651r I BGB, hat der Absicherer den Anspruch grundsätzlich unverzüglich zu erfüllen (§ 651r III 2 BGB).

Überschreiten des Höchstbetrages und Rückforderung

Problematisch wird dieser Höchstbetrag bei der Pleite eines Großveranstalters. Sollte der Betrag von 110 Mio. € im Geschäftsjahr für Reiseverträge seiner Reisenden überschritten werden, lässt § 651r III 4 BGB es zu,  dass der Absicherer den Erstattungsbetrag an den betroffenen Reisenden in dem Verhältnis kürzt, in dem der Gesamtbetrag zum Höchstbetrag von 110 Mio. € sieht. Erst nach Ablauf des Geschäftsjahres kann aber geprüft werden, ob 110 Mio. € pro Absicherer überschritten werden.

Sollten die Forderungen gegenüber der Versicherung beispielsweise mit 220 Millionen Euro doppelt so hoch sein, gäbe es für jeden Kunden nur die Hälfte seines geltend gemachten Erstattungsanspruchs zurück.

Damit ist es zulässig und möglich, dass der Absicherer mit der Erstattung erst nach Ablauf des Geschäftsjahres beginnt bzw. einen zuviel gezahlten Betrag vom Reisenden nach Ablauf des Geschäftsjahres zurückfordert. Der Höchstbetrag bezieht sich auf den Absicherer pro Geschäftsjahr vom 1.11. bis 31.10. Es also nicht so, wie manchmal behauptet wird, dass der Betrag pro Reiseveranstalter gilt. Eine solche Rückforderung setzt allerdings einen Vorbehalt im Sicherungsschein voraus (Amtliches Muster der Anlage 18 zu Art. 252 I EGBGB).

Staatshaftung wegen wegen Verstoß gegen Pauschalreiserichtlinie?

Die Haftungsbegrenzung auf den Höchstbetrag war bereits nach der alten Pauschalreiserichtlinie nicht richtlinienkonform (§ 651k aF BGB), da die alte Richtlinie keine Höchstbeträge zuließ (EuGH, 16.1.2014, C-430/13 – Baradics). Auch das überwiegende Schrifttum hielt diese Begrenzung für unionswidrig (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 16 Rn. 22). Der EuGH zog daher in der österreichischen Rechtssache Rechberger eine Staatshaftung in Betracht, wenn ein insolvenzgeschädigter Reisender einen Ausfallschaden erleidet. Allerdings setze eine Staatshaftung einen qualifizierten Verstoß voraus, also eine offenkundige und erhebliche Überschreitung des Spielraums des nationalen Gesetzgebers (EuGH,C-140/97, NJW 1999, 3181).

Grundsätzlich fordert die neue Richtlinie einen wirksamen Insolvenzschutz, der einen ausreichenden hohen Prozentsatz des Veranstalterumsatzes aufweisen muss (Erwägungsgrund 40 S. 3). Hierzu nennt der Erwägungsgrund 40 eindeutige Faktoren  wie den Veranstalterumsatz, die Art der Pauschalreisen, Anzahlungen oder das Reiseziel. Gleichwohl lässt die deutsche Regelung in § 651r BGB weiterhin diese Haftungsbegrenzung auf einen pauschalen Höchstbetrag von 110 Mio. € für alle Reiseveranstalter eines Absicherers zu.

Der deutsche Gesetzgeber beruft sich bei seinem pauschalen Höchstbetrag  auf Art. 17 II der PRL wonach nur „die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Kosten abgedeckt sein“ müssen. So lässt die neue PRL ausnahmsweise auch in Erwägungsgrund 40 S. 6 eine Beschränkung der garantierten Erstattung zu, wenn unwahrscheinliche Risiken eintreten wie beispielsweise die gleichzeitige Insolvenz mehrer Großveranstalter. wenn damit der Insolvenzschutz unverhältnismäßig teuer würde (Erwägungsgrund 40 S. 5). Daher hat der deutsche Gesetzgeber die starre Deckelung auf 110 Mio. € für alle Reisenden eines Absicherers als ausreichend angesehen, da der höchste Versicherungsschaden mit der Hetzel-Insolvenz mit 25 Mio. DM entschädigt werden konnte.

Diese starre Grenze erscheint im Lichte eines Großschadens bei mehreren gleichzeitigen Insolvenzen eines Großveranstalters mit mehreren Töchtern als Reiseveranstalter, die alle bei einem einzigen Absicherer versichert sind, nicht mehr richtlinienkonform.

Die Pauschalreiserichtlinie fordert in Art. 17 II vom deutschen Gesetzgeber, dass die nationale Sicherheit wirksam sein muss und die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Kosten abdecken muss. Der Erwägungsgrund 40  der Richtlinie geht zudem davon aus, dass der Schutz durch einen wirksamen Insolvenzschutz einen ausreichend hohen Prozentsatz des Veranstalterumsatzes aufweisen muss. Diesen Anforderungen genügt eine Deckelung auf 110 Mio. € bei einem Absicherer für alle bei ihm gesicherten Reiseveranstalter eines großen Veranstalterkonzerns nicht mehr. Seit Jahren verändert sich die Marktstruktur des deutschen Veranstaltermarktes hin zu einem Oligopol von drei Großveranstaltern TUI Group, Rewe Group und Thomas Cook Group mit mehr als 45 % des Jahresumsatzes (Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, § 1 Rn. 3). Da auch die Zahl der Absicherer in Deutschland mit einer handvoll Anbietern in den letzten Jahren stark geschrumpft ist, gibt es auch  keinen wirtschaftlichen Wettbewerb unter den Absicherern (Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 16 Rn. 18).

Dem deutschen Gesetzgeber ist daher dringend zu raten, das System der freiwilligen Absicherung über Versicherungen hin zu einem Garantiefonds wie in anderen EU-Staaten zu reformieren! 

Sollte ein insolvenzgeschädigter Reisender einen Ausfallschaden erleiden, weil der  Höchstbetrag von 110 Mio. € nicht ausreicht, stellt sich die Frage einer möglichen Staatshaftung wegen unzureichender Umsetzung der neuen Pauschalreiserichtlinie. Ob dem Gesetzgeber allerdings ein ein sog. qualifizierter Verstoß vorgeworfen werden kann, müssten letztlich Gerichte und der EuGH klären. Besser wäre es eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und eine freiwillige Übernahme möglicher Ausfallschäden durch die Bundesregierung zu Man sollte nicht nur Airlines in der Insolvenz mit Krediten retten, sondern auch unverschuldet nicht abgesicherte Reisekunden von Reiseveranstaltern!

Quelle: Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, § 12 Rn. 23