1 Was sichert die Insolvenzsicherung ab?

Die Sicherstellung der Kundengelder und Rückbeförderung des Reisenden bei Pauschalreisen im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters wurde nach der Umsetzung der neuen Pauschalreiserichtlinie durch die §§ 651r bis 651t BGB neu geregelt. Abgesichert sind nur Pauschalreisende, die ein Reisepaket für eine Reise mit mindestens 2 verschiedenen Reiseleistungen wie Hotel, Flug, Mietwagen bei einem Reiseveranstalter in Deutschland bucht haben.

Daher berührt die Insolvenz der britischen Thomas Cook Group plc in London grundsätzlich nicht die Pauschalreiseverträge, welche die deutsche Thomas Cook GmbH mit Ihren Tochterfirmen ua. Bucher Reisen, Öger Tours mit Ihren Kunden abgeschlossen hat.

Nach § 651r I BGB hat der Reiseveranstalter sicherzustellen, dass im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung eines Eröffnungsverfahrens mangels Masse dem Reisenden

  • der von ihm gezahlte Reisepreis – wegen nicht erbrachter Leistungen – und
  • die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden, wenn Reiseleistungen deswegen ausfallen.

Geschäftsbedingungen des Veranstalters und Versicherungsbedingungen eines Kundengeldabsicherers, welche von den zwingenden Insolvenzvorschriften der § 651r–t BGB abweichen, sind nach §§ 651y BGB unwirksam.

Vor Reisebeginn bekommt der Reisende damit seinen gezahlten Reisepreis zurück.

Bei einem Reiseabbruch wegen der Insolvenz des Veranstalters wird nur der Betrag der nicht in Anspruch genommenen Leistungen und die angemessenen Kosten der Rückreise erstattet. Hierzu zählen nach § 651r I Nr. 2 BGB auch Doppelzahlungen des Reisenden an einen Leistungserbringer wie an das Hotel (EuGH, 14.5.1998, NJW 1998, 2201) oder an eine Airline als Leistungserbringer des Reiseveranstalters, wenn diese Leistungserbringer Kunden des Veranstalter nicht mehr als Gäste akzeptieren. Sofern der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden umfasst, hat der Veranstalter auch den Rücktransport und die Beherbergung bis zu diesem Zeitpunkt sicherzustellen (§ 651r I 2 BGB).

Unter Umständen muss daher ein betroffener Reisende insoweit Kosten erst einmal selbst bezahlen, bekommt diese aber von der Versicherung wieder erstattet. In der deutschen Praxis, wird die Rückreise meist von der Versicherung durch Rückgriff auf andere Reiseveranstalter oder Fluggesellschaften organisiert, um die Kosten gering zu halten.

Auf die Ursache der Insolvenz kommt es nicht an, so dass auch betrügerisches Verhalten des Veranstalters abgesichert ist (EuGH, 16.2.2012, NJW 2012, 1135 – Blödel-Pawlik) oder bei einer Reiseabsage wegen Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl (BGH, 2.11.2011, NJW 2012, 997).

Nicht von der Insolvenzsicherung des Reiseveranstalters erfasst werden Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Leistungen des Reiseveranstalters wie eine Preisminderung wegen mangelhafter Hotelleistungen. Sie können daher nicht von dem Kundengeldabsicherer, sondern nur vom Insolvenzverwalter des Veranstalters im Rahmen des Insolvenzverfahrens verlangt werden (BGH, 16.2.2005, NJW-RR 2005, 782).

Abgesichert ist auch nur die Insolvenz des Reiseveranstalters, nicht aber der Fall, dass ein Leistungserbringer wie ein Luftfahrtunternehmen insolvent wird, wenn ein Fluggast nur einen „Nurflug“ und keinen Flug im Reisepaket einer Pauschalreise gebucht hat.

Auch die Insolvenz eines Reisevermittlers einer Pauschalreise ist nicht abgesichert. Hat der Kunde an das Reisebüro im Falle von „Agenturinkassso“ den Reisepreis bezahlt, hat das für den Kunden jedoch keine Auswirkung, da der Reisevermittler als zur Entgegennahme von Zahlungen ermächtigt gilt, wenn das Reisebüro einen Sicherungsschein übergibt und kein ausdrücklicher Ausschluss der Bevollmächtigung in hervorgehobener Form vorliegt (§ 651v II BGB). Zahlt also der Kunde an das Reisebüro, hat der Kunde seine Zahlungspflicht erfüllt. Daher kann der Veranstalter den Betrag nicht nochmals vom Kunden verlangen, wenn der Vermittler noch vor der Weiterleitung des Geldes an den Veranstalter insolvent wird.

Beispiel: Noch vor Insolvenz des Reisebüros am 2.5. hat der Reisende vereinbarungsgemäß am 10.4. an das Reisebüro als Vermittler des Reiseveranstalters den Reisepreis entrichtet. Der Reisende hat damit wirksam den Reisepreis bezahlt, so dass er gegen seinen Veranstalter einen Anspruch auf Durchführung der Reise hat.

Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten auch nicht für die in § 651a V BGB vollständig ausgenommenen Verträge von

  • privaten Gelegenheitsveranstaltern
  • Tagesreisen bis 500 Euro
  • Geschäftsreisen auf der Grundlage eines Rahmenvertrages für Business-Reisen.

Diese vom Pauschalreiserecht ausgenommenen Reisen müssen daher von dem Unternehmer auch nicht gegen seine Insolvenz abgesichert werden.

2 Kundengeldabsicherer und Leistungsbegrenzung

Sicherungsgeber kann entweder eine Versicherung (Absatz 2 Nr. 1) oder ein Kreditinstitut mit einem Zahlungsversprechen (Absatz 2 Nr. 2) sein. Damit hat der Veranstalter eine Wahlmöglichkeit, welche Absicherung für sein Unternehmen am besten ist. Im Vordergrund der touristischen Praxis steht als Sicherungsgeber die Versicherung mit verschiedenen Anbietern wie z.B. der Deutsche Reisepreis-Sicherungsverein VVaG (DRS), HanseMerkur Reiseversicherung AG, R+V Versicherung AG oder die Zurich-Versicherung AG.

Zur Begrenzung des Risikos des Sicherungsgebers durch eine Rückversicherung und zum Aufbau des notwendigen Deckungsbetrages kann der Sicherungsgeber seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt zu erstattenden Beträge auf 110 Mio. € begrenzen (§ 651r III BGB). Reicht dieser Betrag zur Auszahlung an betroffene Reisende nicht aus, kann der Absicherer die einzelnen Erstattungsansprüche kürzen, in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht (§ 651r III BGB). Problematisch wird dieser Betrag bei der Pleite eines Großveranstalters. Insoweit wird auf den Beitrag zur Haftungshöchstgrenze verwiesen.

Das Gesetz lässt es zu, dass die Versicherung erst am Ende ihres Geschäftsjahres Kundenrückforderungen zahlt. Erst dann kann geprüft werden, ob 110 Mio € pro Versicherung reicht.  Andererseits muss nach § 651r III 2 BGB die Rückzahlung durch die Versicherung UNVERZÜGLICH erfolgen. Also kann der Absicherer möglicherweise einen  zuviel gezahlten Betrag vom Reisenden zurückfordern.

Ob eine Staatshaftung wegen der geringen Höchstsumme von 110 Mio. € auch für Großveranstalter dann eingreift, müssen Gerichte klären. Die neue PRL lässt grundsätzlich eine Begrenzung zu, fordert andererseits aber auch einen wirksamen Insolvenzschutz, der einen ausreichenden hohen Prozentsatz des Veranstalterumsatzes aufweisen muss (Erwägungsgrund 40 S. 3 der neuen Pauschalreiserichtline).

11.3 Sicherungsschein und Zahlung

In jedem Fall muss der Reiseveranstalter zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den im Pauschalreisevertrag genannten Kundengeldabsicherer verschaffen und durch Übergabe eines von diesem Unternehmen ausgestellten Sicherungsscheins nachweisen (§ 651r IV BGB, Art. 250 § 6 II Nr. 3 EGBGB). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung schließt der Veranstalter einen Sicherungsvertrag mit dem Absicherer als Vertrag zugunsten des Reisenden (§ 328 BGB). Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag — wie eine fehlende Prämienzahlung kann der Absicherer nicht gegenüber dem Reisenden vorbringen. § 334 BGB ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

Sobald ein Absicherer den Sicherungsvertrag mit einem Veranstalter beendigt, ist der fehlende Insolvenzschutz der Gewerbeaufsicht am Sitz des Veranstalters mitzuteilen (Art. 252 V EGBGB). Ohne einen Sicherungsvertrag hat der Reisende keinen Anspruch gegen den Absicherer, so dass der Reisende bei Missbrauch durch gefälschte Sicherungsscheine keinen Schutz hat.

Der Sicherungsschein ist eine vom Absicherer ausgestellte Bestätigung, deren Inhalt und Form den Vorgaben des Art. 252 EGBGB entsprechen muss. Damit sind ein drucktechnisch deutlich hervorgehobener Abdruck auf der Reisebestätigung und ein Formblatt, angeheftet oder elektronisch verbunden mit der Reisebestätigung, vorgeschrieben. Bloße Erklärungen des Veranstalters, beispielsweise in seinen AGB, reichen nicht aus.

Ohne vorherige Übergabe eines Sicherungsscheins darf keine Anzahlung vom Reiseveranstalter bzw. von dem vermittelnden Reisebüro gefordert oder angenommen werden (§ 651t BGB). Hierbei hat ein Reisevermittler dem Reisenden gegenüber die Pflicht, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem Reisenden aushändigt (§ 651v II 1 BGB). Verletzt das Reisebüro diese Pflicht, macht es sich dem geschädigten Reisenden gegenüber schadensersatzpflichtig (§§ 675, 280 I BGB, BGH, 25.11.2014, NJW 2015, 853).

4 Vertragliche Information über Insolvenzsicherung und Sicherungsschein

Der  Nachweis der Insolvenzsicherung durch den Sicherungsschein hat sich bei dem Kunden seit langen Jahren bewährt und tritt auch nach der Neuregelung neben die vorvertragliche sowie vertraglich zu erteilende Information über die Insolvenzsicherung. So ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Namen und die Kontaktdaten des Absicherers sowohl in den vorvertraglichen Informationen als auch im Vertrag mitzuteilen. Das für die vorvertragliche Information zu verwendende Formblatt 11 bis 13 zu Art. 250 §§ 2, 4 EGBGB enthält den Hinweis, dass Reisende den Absicherer kontaktieren können, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz ihres Veranstalters verweigert werden.

Reisende können vor Zahlungen auf den Reisepreis sich an den Absicherer wenden, um sicher zu sein, dass tatsächlich der Insolvenzschutz besteht oder Zweifel hinsichtlich der Leistungen aufgrund der Insolvenz bestehen. 

5 EU- und EWR-Reiseveranstalter und Zentrale Kontaktstelle

651s BGB trägt dem Herkunftsland im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit Rechnung. Danach muss ein Reiseveranstalter aus einem anderen EU- oder EWR-Staat, der dort abgesichert ist, sich nicht mehrfach sichern. Damit ist sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten jede Insolvenzsicherung anzuerkennen haben. Die ausländische Absicherung muss inländischen Buchungen mitabsichern, wobei der inländischen Vermittler eine Kontrollpflicht hat, deren Verletzung zum Schadensersatz aus dem Vermittlervertrag verpflichtet (BGH, 25.11.2014, NJW 2015, 853).

Nach Art. 253 § 1 I EGBGB ist im Bundesamt der Justiz die von der Richtlinie in Art. 18 II 1 vorgeschriebene Zentrale Kontaktstelle eingerichtet worden, um die Verwaltungszusammenarbeit und Aufsicht über die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Reiseveranstalter zu erleichtern.

6 Reiseveranstalter aus Drittstaaten

Hat  der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR – beispielsweise in den USA oder in der Karibik – treffen den Reisevermittler die sich aus den §§ 651i bis 651t BGB ergebenden Pflichten des Reiseveranstalters, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Reiseveranstalter seine Pflichten nach diesen Vorschriften erfüllt (§ 651v III BGB). Damit haftet ein stationärer oder digitaler Reisevermittler unter diesen Umständen für die Erfüllung der Gewährleistungsvorschriften.

7 Folgen bei Verstößen

Wird die Pflicht zum Insolvenzschutz entgegen §§ 651t–w BGB nicht eingehalten, drohen dem Reiseveranstalter, aber auch dem Reisevermittler, welches für den Veranstalter den Reisepreis als Beteiligter i. S. des § 14 I 1 OWiG annimmt, ein gewerberechtliches Bußgeld bis zu 30.000 € nach der Vorschrift des § 147b GewO.

Zivilrechtlich kann der Reisende in diesen Fällen auch einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 675, 280 I, 243 II BGB) gegen das vermittelnde Reisebüro geltend machen, der auf Rücktritt vom Pauschalreisevertrag mit Erstattung des gezahlten Reisepreises oder auf seinen Ausfallschaden gerichtet ist, wenn der Veranstalter ohne Insolvenzschutz war (BGH, 25.11.2014, NJW 2015, 853: NJW 2015, 853: EU-Veranstalter m. Bespr. Führich, RRa 2015, 106; AG Leipzig, 10.10.2007, RRa 2008, 150).

Zudem liegt nach dem Wettbewerbsrecht ein Rechtsbruch gegenüber dem Mitwettbewerber gem. § 3a UWG vor, der zu einer außergerichtlichen Abmahnung oder einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung (§ 12 UWG) durch Mitbewerber, Verbraucherschutzverbände oder durch die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (§ 8 III UWG) führen kann. Ohne Insolvenzschutz hat der Veranstalter einen Wettbewerbsvorsprung vor rechtstreuen Mitbewerbern mit Absicherung (BGH, 24.11.1999, NJW 2000, 1639: Center Parcs).

Quellen: Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019; Führich, Basiswissen Reiserecht, 4. Auflage 2018, § 11.