(25.9.2019) Nach der Insolvenz vieler Reiseveranstalter fragen sich viele Reisende, welche Rechte sie gegen den insolventen Reiseveranstalter und seinen Kundengeldabsicherer haben. Hier zusammenfassend und kurz Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Bezüglich der aktuellen Insolvenzen der Reiseveranstalter der Thomas Cook Gruppe in Deutschland wird auf die Website der Abwicklungsgesellschaft des Kundengeldabsicherers Zurich verwiesen.
Zusammenfassung der Rechte bei Insolvenz seines Reiseveranstalters |
- Absicherungspflichtig ist nur der Reiseveranstalter einer Pauschalreise als Paket für eine Reise aus mindestens 2 Reiseleistungen wie z. B. Flug und Beherbergung (§ 651r I iVm §§ 651a BGB)
- Sicherungsfall ist Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters, nicht des Vermittlers eines Pauschalreise, nicht bei Buchung eines Flugs oder Hotels als Einzelleistung
- Kundengeldabsicherer (§ 651r II BGB) können sein
- Versicherung wie Zurich oder DRS oder
- Kreditinstitut
- Leistungsbegrenzung des Absicherers möglich auf 110 Mio. € pro Absicherer/Jahr, daher ist eine Verringerung der Erstattung möglich in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht (§ 651r III BGB)
- Sicherungsgegenstände (§ 651r I Nr. 1 und Nr. 2 BGB) sind bei Ausfall von Reiseleistungen die Erstattung
- des tatsächlich gezahlten Reisepreises
- der Aufwendungen der Rückreise (auch Doppelzahlungen an Hotelier/Luftfahrtunternehmen)
- Die Erstattung hat der Absicherer unverzüglich zu erfüllen (§ 651r III 2 BGB)
- Direktanspruch des Reisenden gegen Absicherer ohne Möglichkeit von Einwendungen (§ 651r IV BGB)
- Nachweis der Absicherung durch förmlichen Sicherungsschein (SS)
- Gestaltung und Inhalt des SS in Art. 252 EGBGB
- Zahlungen auf Reisepreis nur nach Übergabe des SS (§§ 651r IV, t BGB)
- Prüfpflicht des SS durch einen Reisevermittler (§ 651v II 1 BGB)
- EU/EWR-Veranstalter: ausländische Absicherung ist ausreichend (§ 651s BGB)
- Sanktionen bei Verstößen
- Gewerberecht: Bußgeld gegen Reiseveranstalter und Vermittler (§ 147b GewO)
- Zivilrecht: Schadensersatzanspruch des Reisenden aus Pflichtverletzung des Vermittlervertrags (§§ 675, 280 I, 243 II BGB)
- Wettbewerbsrecht: Rechtsbruch im Verhältnis zum Konkurrent nach § 3a UWG mit Abmahnung (§§ 8, 12 UWG), einstweilige Verfügung und Klage (§ 2 UKlaG)
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