Bericht von Jochen Eversmeier in FVW 14.08.2018
Die Debatte um gewillkürte Pauschalreisen bleibt hitzig. Auf fvw-Bitte äußert sich dazu erstmals öffentlich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Sitz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz an der Mohrenstraße in Berlin-Mitte.
Foto: BMJV
Die Frage, ob es unter dem neuen Reiserecht zulässig ist, einzeln gebuchte Bausteine zu Pauschalreisen aufzuwerten und mit Sicherungsscheinen auszustatten, sorgt für Diskussionen bei Veranstaltern, Vertrieb und Versicherern. Logisch, dass jeder Beteiligte für sich beansprucht, mit seiner Lösung auf dem Boden des Gesetzes zu stehen. Zur Untermauerung wird gern auf Gutachten verwiesen, zu denen nur von den Auftraggebern Auserwählte Zugang haben.
Die fvw hat deshalb den verlängerten Arm des Gesetzgebers – das zuständige Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) – um Klärung gebeten.
Was sind gewillkürte Pauschalreisen?
Eine Pauschalreise ist laut Ministerium „eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise“. Konkret genannt werden nur die Beförderung von Personen, die Beherbergung außer zu Wohnzwecken und die Vermietung von Kraftfahrzeugen und -rädern. Wenn nicht mindestens zwei dieser Leistungen zusammenkommen, liege keine Pauschalreise vor. Die Argumentation von Veranstaltern wie TUI, es entstehe eine „echte Pauschalreise“, wenn ein Reisebaustein mit einem Mehrwertpaket wie dem TUI-Plus-Paket kombiniert und als wesentliches Merkmal der Reise beworben wird, kommentiert das Ministerium zwar nicht. Als „gewillkürte Pauschalreise“ beschreibt es aber generell das Bestreben von Veranstaltern, durch vertragliche Vereinbarung mit dem Kunden die Geltung des neuen Reiserechts über den gesetzlichen Anwendungsbereich hinaus auch auf Reiseeinzelleistungen auszudehnen.
Wie bewertet das Ministerium gewillkürte Pauschalreisen?
Eine klare, auf konkrete Modelle und Veranstalter bezogene Antwort vermeidet das BMJV. Im Streitfall müssten die Gerichte entscheiden. Das Ministerium gibt aber aufschlussreiche Hinweise: Grundsätzlich sei nicht ausgeschlossen, einen Kunden besserzustellen. Allerdings würde das neue Recht den Reisenden nicht nur begünstigen. Schlechter gestellt werde er etwa bei der Möglichkeit nachträglicher Reisepreiserhöhungen um bis zu acht Prozent. Deshalb müsse im Einzelfall geprüft werden, ob der Kunde durch die Veranstalter-Lösung ausschließlich besser gestellt werde. Die Aussage erklärt, warum einige Veranstalter bei Vorstellung ihrer Bausteinschutz-Lösungen ausdrücklich erklärt haben, generell auf nachträgliche Preiserhöhungen zu verzichten. Die Besserstellung von Reisenden in den Veranstalter-AGB hält das BMJV also nur dann für zulässig, wenn der Veranstalter wirksam auf die gleichzeitig möglich werdende Schlechterstellung verzichtet.
An ihre Grenzen stoßen gewillkürte Pauschalreisen laut BMJV aber beim Insolvenzschutz: „Werden mehrere Einzelleistungen miteinander kombiniert, darf der Umstand, dass eine davon (oder beide) vertraglich zu einer Pauschalreise aufgewertet werden, daher nicht dazu führen, dass dem Reisenden der gesetzlich zwingende Schutz entzogen wird, der ihm bei verbundenen Reiseleistungen zusteht“, erklärt das Ministerium. Reisebüros müssten die laut Gesetz korrekten Formblätter ausgeben und sich gegebenenfalls selbst gegen Insolvenz absichern. Zudem betont das BMJV, dass der Insolvenzschutz von in Summe maximal 110 Mio. Euro pro Geschäftsjahr ausschließlich den gesetzlich geschützten Pauschalreisenden zustehe und keinesfalls dadurch ausgehöhlt werden dürfe, indem er einfach auf Kunden gewillkürter Pauschalreisen übertragen werde. Sollten Veranstalter also auch diesen Kunden freiwillig Insolvenzschutz gewähren, müssten sie dies außerhalb des Reiserechts organisieren: „Das Aushandeln von gegebenenfalls erforderlichen Zusatzversicherungen obliegt dem jeweiligen Veranstalter.“
Wofür haftet das Reisebüro?
Das BMJV sieht ein Reisebüro selbst in der Haftung, wenn es wissentlich oder unwissentlich zum Veranstalter wird oder als Vermittler verbundener Reiseleistungen Kundengelder selbst kassiert. Agenturen, die in beiden genannten Fällen ohne einen eigenen Insolvenzschutz, solche Zahlungen fordern oder annehmen drohen Bußgelder bis 30.000 Euro. Weist das Büro dem Reisenden nicht klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten seines Kundengeldabsicherers aus, drohen Bußgelder bis 5000 Euro.
Reisebüros sind deshalb gut beraten, ihr Vermittlungsportfolio genau zu durchdenken, ihren Versicherungsschutz entsprechend zu prüfen und die gegebenenfalls erforderlichen Policen abzuschließen, um die wirtschaftliche Existenz nicht aufs Spiel zu setzen.
Zur weiteren Klarstellung können Sie auf den folgenden Seiten die Antworten des BMJV im vollen Wortlaut nachlesen.
BMJV-Antwort zu den Begriffen der Pauschalreise und der „gewillkürten Pauschalreise“
„Der Begriff der Pauschalreise ist in § 651a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 2018 geltenden Fassung (BGB neu) definiert. Eine Pauschalreise ist hiernach „eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise“. Es müssen demgemäß die Voraussetzungen von mindestens zwei verschiedenen Nummern der in § 651a Absatz 3 BGB neu aufgezählten Reiseleistungen vorliegen. Ist dies nicht der Fall, liegt mit Ausnahme des Sonderfalls der Gastschulaufenthalte (vgl. 651u BGB neu) keine Pauschalreise vor.
Einige Reiseveranstalter erwägen nun, durch vertragliche Vereinbarung mit dem Kunden die Geltung des neuen Reiserechts über den gesetzlichen Anwendungsbereich hinaus auch auf Reiseeinzelleistungen (z. B. eine Hotelunterkunft) zu erstrecken, sogenannte „gewillkürte Pauschalreise“.“
BMJV-Antwort zur rechtlichen Bewertung der „gewillkürten Pauschalreise“
„Die Modelle der Reiseveranstalter sind uns im Grundsatz, nicht jedoch in sämtlichen Details bekannt. Wie die Modelle letztlich rechtlich zu bewerten sind, hängt von ihrer Ausgestaltung im Einzelfall ab. Ob sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, unterliegt im Streitfall der Beurteilung durch die unabhängigen Gerichte.
Dabei dürften unter anderem folgende Erwägungen maßgeblich sein: Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dem Kunden im Wege einer „gewillkürten Pauschalreise“ vertraglich mehr Rechte einzuräumen, als ihm nach dem an sich anwendbaren Recht (im Falle einer Hotelunterkunft z. B. Mietrecht) zustünden. Welche konkreten Regelungen jeweils auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden sollen, wäre durch Auslegung zu ermitteln. Jedoch enthalten die neuen Vorschriften über die Pauschalreise nicht nur den Reisenden begünstigende Regelungen; nachteilig ist etwa die Möglichkeit einer (vorbehaltenen) einseitigen Preiserhöhung um bis zu 8% des Reisepreises. Es wäre daher im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Vereinbarung einer „gewillkürten Pauschalreise“ nach den Vorgaben des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam möglich ist.
Zudem enthalten die §§ 651a ff. BGB neu zwingendes Recht, von dem nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden darf (§ 651y BGB neu). Dies bedeutet insbesondere, dass der vertraglich vereinbarten Aufwertung nur einer Reiseleistung zu einer Pauschalreise dort Grenzen gesetzt sind, wo dies mit der neuen Kategorie der verbundenen Reiseleistungen und dem insoweit von der Richtlinie geforderten Verbraucherschutzniveau nicht vereinbar ist. Werden mehrere Einzelleistungen miteinander kombiniert, darf der Umstand, dass eine davon (oder beide) vertraglich zu einer Pauschalreise aufgewertet werden, daher nicht dazu führen, dass dem Reisenden der gesetzlich zwingende Schutz entzogen wird, der ihm bei verbundenen Reiseleistungen zusteht. Dies betrifft bei einer Buchung im Reisebüro zum einen die gemäß Artikel 251 § 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) geschuldete Information; zum anderen hat das Reisebüro ggf. seine eigene Insolvenz abzusichern.
Ein weiterer Aspekt ist die nach § 651r Absatz 3 BGB neu mögliche Haftungsbegrenzung des Kundengeldabsicherers auf 110 Millionen Euro pro Geschäftsjahr. Nach der gesetzgeberischen Zielsetzung muss der gesamte Betrag zur Absicherung derjenigen Reisenden zur Verfügung stehen, welche in den gesetzlichen Anwendungsbereich des Reiserechts fallen. Wird Kunden einer gewillkürten Pauschalreise ebenfalls eine Insolvenzsicherung über einen Kundengeldabsicherer versprochen, kann dies nicht den Betrag verringern, der für die Absicherung der gesetzlich geschützten Reisenden zur Verfügung steht. Das Aushandeln von gegebenenfalls erforderlichen Zusatzversicherungen obliegt dem jeweiligen Reiseveranstalter.
Hinsichtlich der Informationspflichten und des Sicherungsscheins ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Formulare nur für die hierin vorgesehenen Zwecke verwendet werden dürfen. Vorrangig ist stets die in der Richtlinie und dem Umsetzungsgesetz vorgesehene Verbraucherinformation; wird die entsprechende Verpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt, greift die in § 147b Gewerbeordnung vorgesehene Sanktion (Bußgeld).“
BMJV-Antwort zu einer möglichen Haftung der Reisebüros
„Ob ein Reisebüro im Einzelfall dem Kunden gegenüber verantwortlich ist, ist im Streitfall von den zuständigen Gerichten festzustellen. Maßgeblich dürfte dabei sein, dass sich ein Unternehmer gemäß § 651b Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB neu unter bestimmten Voraussetzungen nicht darauf berufen kann, nur Verträge mit einzelnen Leistungserbringern zu vermitteln. Er ist vielmehr selbst als Reiseveranstalter anzusehen, wenn:
- der Reisende die einzelnen Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet,
- der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet oder zu verschaffen verspricht oder in Rechnung stellt oder
- der Unternehmer die Reiseleistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung bewirbt oder auf diese Weise zu verschaffen verspricht.
Daneben treffen den Vermittler verbundener Reiseleistungen gemäß § 651w Absatz 2 BGB neu, Artikel 251 EGBGB Informationspflichten und gemäß § 651w Absatz 3 BGB neu unter bestimmten Voraussetzungen eine Absicherungspflicht für Zahlungen des Reisenden, die er auf Vergütungen für Reiseleistungen entgegennimmt. Sofern diese Pflichten nicht erfüllt werden, finden gemäß § 651w Absatz 4 auf das Verhältnis zwischen dem Vermittler und dem Reisenden verschiedene reiserechtliche Vorschriften, unter anderem die Gewährleistungsrechte des Reisenden bei Reisemängeln, Anwendung. Wer entgegen § 651w Absatz 3 Satz 4 BGB neu eine Zahlung fordert oder annimmt handelt ferner gemäß § 147b Gewerbeordnung ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße geahndet werden kann.“