Haftung des Luftfrachtführers für Personenschäden nach Unfällen auf der Fluggastbrücke
Anmerkung zu: BGH 10. Zivilsenat, Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 30/15
Autor: Dr. Herbert Geisler, RA BGH
Erscheinungsdatum: 23.03.2018
Quelle: juris Logo
Normen: § 280 BGB, § 241 BGB, § 831 BGB, § 36 LuftVG, § 254 BGB, EGV 2027/97, EGV 889/2002
Fundstelle: jurisPR-BGHZivilR 5/2018 Anm 1
Leitsätze
1. Der Begriff des Einsteigens in ein Luftfahrzeug ist weit auszulegen und umfasst sämtliche Vorgänge, die den Einstieg des Fluggastes in das Flugzeug und damit den Beginn der Luftbeförderung betreffen.
2. Art. 17 Abs. 1 MÜ bezweckt den Schutz des Fluggastes vor den spezifischen Gefahren für sein Leben oder seine körperliche Integrität, die aus den technischen Einrichtungen und sonstigen sachlichen Gegebenheiten der Luftbeförderung einschließlich des Ein- und Ausstiegs resultieren. Es muss sich nicht um Risiken oder Gefahren handeln, die einzigartig sind und in keinem anderen Lebensbereich, sondern nur bei der Luftbeförderung auftreten können. Vielmehr reicht es aus, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das sich aus der typischen Beschaffenheit oder dem Zustand eines Luftfahrzeugs oder einer beim Ein- oder Ausstieg verwendeten luftfahrttechnischen Einrichtung (hier: einer Fluggastbrücke) ergibt.
A.
Problemstellung
Der BGH hatte zu entschieden, ob ein Luftfrachtführer für Personenschäden haftet, die Passagiere wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beim Einstieg oder Verlassen des Flugzeugs auf der Fluggastbrücke erleiden. Die Anspruchsgrundlage ist problematisch, da ein Schadensersatz nach den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB ausscheidet, weil dem Luftfahrtunternehmen keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Der Zustand der Fluggastbrücke unterfällt nämlich nicht der Verkehrssicherungspflicht des Luftfrachtführers, sondern des Flughafenbetreibers. Eine Haftung nach § 831 BGB scheidet aus, da der Luftfrachtführer gegenüber dem Flughafenbetreiber und seinen Mitarbeitern nicht weisungsbefugt ist. Dem Verletzten könnte allenfalls ein Ersatzanspruch gegen den Luftfrachtführer nach Art. 17 des Übereinkommens vom 28.05.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen – MÜ) verbleiben. Da sich der Sturz außerhalb des Flugzeugs ereignete, stellte sich dem BGH die zu entscheidende Frage, ob der Sturz auf der Fluggastbrücke noch im Zusammenhang mit den speziellen Gefahren der Luftfahrt steht und den betriebstypischen Risiken des Luftverkehrs zugerechnet werden kann.
B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau einen von der Beklagten durchgeführten Flug von Düsseldorf nach Hamburg. Nach seinem Vortrag kam er beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke aufgrund einer durch Kondenswasser ausgebildeten feuchten Stelle zu Fall und erlitt infolge des Sturzes eine Patellafraktur. Der Kläger hat vom beklagten Luftfahrtunternehmen Schadensersatz für aufgewendete Heilungskosten, für erlittene Erwerbsunfähigkeit und aus abgetretenem Recht auf Entgeltfortzahlung und ein Schmerzensgeld verlangt.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers war erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hatte angenommen, die Beklagte sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet. Sie treffe insbesondere keine Haftung nach Art. 1 Satz 2, Art. 3 VO (EG) Nr. 2027/97 (in der Fassung der VO (EG) Nr. 889/2002) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 MÜ. Der Haftungstatbestand erfasse nur solche Ereignisse, deren Ursache in typischen Risiken des Luftverkehrs liege, nicht aber Ereignisse, die in ähnlicher Weise in anderen Lebensbereichen vorkämen und nur bei Gelegenheit einer Luftbeförderung einträten. Eine luftverkehrstypische Gefahr habe sich beim behaupteten Sturz des Klägers aber nicht realisiert. Eine durch Feuchtigkeit auf dem Boden einer Fluggastbrücke bedingte Rutschgefahr stehe in keinem inneren Zusammenhang mit den speziellen Gefahren des Luftverkehrs, sondern sei auch in anderen Lebensbereichen möglich.
Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zum Zwecke weiterer Feststellungen zum Unfallhergang zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BGH ist eine Haftung des Luftverkehrsunternehmens nach Art. 17 Abs. 1 MÜ gegeben, wenn die Behauptungen des Klägers zum Unfallhergang, zu dem das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen hat, richtig sind. Er habe nicht abschließend entscheiden müssen, ob die Haftung für Personenschäden nach dieser Bestimmung durch das Erfordernis der Verwirklichung eines luftverkehrstypischen Risikos eingeschränkt werde. Die in Rede stehende Haftungsvorschrift bezwecke den Schutz des Reisenden vor spezifischen Gefahren einer Verletzung seines Körpers während einer Luftbeförderung und erfasse auch die Vorgänge des Einsteigens in das Flugzeug und des Aussteigens aus dem Flugzeug. Zum Einsteigevorgang gehöre jedenfalls das Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbrücke. Die Fluggastbrücke berge wegen des konstruktionsbedingt fehlenden Handlaufs, des von Höhe und Lage der Flugzeugtür abhängigen Gefälles und der durch die Verbindung unterschiedlich temperierter Bereiche bedingten Gefahr von Kondenswasserbildung spezifische Risiken, vor denen die gesetzlich angeordnete Gefährdungshaftung den Reisenden schützen soll. Komme der Reisende zu Schaden, weil sich eine dieser Gefahren realisiert hat, müsse das Luftverkehrsunternehmen – soweit dem nicht ggf. ein Mitverschulden des Reisenden entgegensteht – hierfür einstehen.
C.
Kontext der Entscheidung
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Mit dieser Entscheidung hat der BGH für einen Fluggast, der sich nach dem Einchecken auf dem Weg zum Flugzeug verletzt, zwei Unsicherheiten bei der Geltendmachung seiner Rechte beseitigt. Einerseits sind die für den internationalen zivilen Luftverkehr geltenden Haftungsregeln des MÜ nicht nur für den internationalen Flugbetrieb, sondern auch für innerstaatliche Beförderungen anzuwenden. Andererseits haftet der Luftfrachtführer für Schäden des Fluggastes, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das sich aus der typischen Beschaffenheit oder dem Zustand eines Luftfahrzeugs oder einer beim Ein- oder Ausstieg verwendeten luftfahrttechnischen Einrichtung ergibt, obwohl der Flughafenbetreiber für deren Verkehrssicherungspflicht verantwortlich ist. Die Haftung des Luftfrachtführers für die Verkehrssicherheit der Fluggastbrücke ist auch sachgerecht, denn das Luftfahrtunternehmen bedient sich einer Einstiegshilfe in Gestalt einer beweglichen Fluggastbrücke, die den Terminal mit dem Flugzeug verbindet, damit die Reisenden in den Innenraum des Flugzeugs gelangen können. Deshalb sind in den Beginn der Luftbeförderung sämtliche Vorgänge betreffend den Einstieg des Fluggastes in das Flugzeug einzubeziehen.
D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Anwendung des MÜ führt zu einer Verstärkung des Schutzes des Fluggastes und seiner Angehörigen. Sie begründet eine Gefährdungshaftung und verlangt keine Haftung für vermutetes Verschulden. Die Gefährdungshaftung dient dazu, die Auswirkungen einer konkreten, im Regelfall erlaubtermaßen gesetzten Gefahr auszugleichen. Damit kommt es nicht darauf an, ob der festgestellte Schadensfall anhand bisheriger Erfahrungen vorhersehbar war, sondern nur darauf, ob es sich um eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll. Dies bedeutet, dass die Schadensfolge in den Bereich der Gefahren fallen muss, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.
Gemäß § 36 LuftVG umfasst der Schadensersatz bei der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Heilungskosten sowie den Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder sein Fortkommen erschwert oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Es ist zu beachten, dass der Ersatzanspruch des Fluggastes, den im Gegensatz zum Luftfrachtführer keine Gefährdungshaftung trifft, gemäß § 254 BGB nur gekürzt werden kann, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat. Der Luftfrachtführer haftet aus Gefährdungshaftung grundsätzlich zu 100% und trägt die Beweislast für ein Mitverschulden des Fluggastes (vgl. BGH, Beschl. v. 19.08.2014 – VI ZR 308/13, zum Mitverschulden bei Gefährdungshaftung im Straßenverkehr).