Eine Airline darf keine Bearbeitungsgebühr bei Stornierung durch den Fluggast verlangen und muss Flugnebenkosten gesondert ausweisen entschied der EuGH rechtsverbindlich für die gesamte EU. 

Tritt ein Passagier seinen Flug nicht an oder storniert er diesen, darf die Airline keine Bearbeitungsgebühr für das Rückforderungsverlangen des gezahlten Flugpreises erheben. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Anlass des Urteils war eine Klage gegen Air Berlin.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt die Rechte von Verbrauchern, die bei nicht angetretenen Flügen von den Airlines Geld zurückfordern. Die Luxemburger Richter erklärten es jetzt nicht für rechtens, dass Bearbeitungsgebühren bei Anträgen auf Erstattung erhoben werden. Zudem verpflichtete der EuGH alle Fluglinien, den Anteil von Steuern, Gebühren und Zuschlägen im Flugpreis genau auszuweisen (Az. C-290/16).

Anlass des EuGH-Urteils war eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen Air Berlin. Die Verbraucherschützer monierten, dass die Fluglinie eine Bearbeitungsgebühr von 25 Euro erhebt, wenn ein Passagier einen Spartarif-Flug storniert oder nicht antritt.

Zudem kritisierten sie, dass Steuern, Gebühren und Zuschläge nicht genau genug aufgeschlüsselt wurden. Das ist von Bedeutung, weil Kunden zumindest diese Zusatzkosten nach einem nicht angetretenen Flug zum Teil zurückverlangen können.

BGH hatte EuGH um Hilfe gebeten

Der mit der Sache betraute Bundesgerichtshof hatte den Luxemburger EU-Richtern zwei Rechtsfragen zur Klärung vorgelegt. Aus Sicht des BGH darf nach deutschem Recht keine Bearbeitungsgebühr wie bei Air Berlin verlangt werden, weil sie Verbraucher einseitig und unangemessen im Sinne des § 307 I BGB benachteiligt.

Der BGH legte im Wege der Vorabentscheidung durch den EuGH diese Fragen vor, ob das deutsche Recht in dem Punkt mit EU-Recht vereinbar ist. Der EuGH bejahte das. Zudem bestätigte er, dass Fluglinien den Anteil der Zusatzkosten am Flugpreis aufschlüsseln müssen.

Preistransparenz

Zur ersten Frage der Preistransparenz forderte der Gerichtshof, dass Unternehmen dem Kunden immer die Höhe der Steuern und sonstigen Gebühren mitteilen müssen, die im Endpreis enthalten sind. Hätten die Airlines die Wahl, die entsprechenden Entgelte in den Flugpreis einzubeziehen, würde das Ziel der Preistransparenz verfehlt.

Bearbeitungsgebühr

Es gibt viele Gründe, warum jemand einen Flug nicht antreten kann. Kunden müssen bei einer Stornierung aber nicht auf den Kosten sitzenbleiben. Denn sie können Geld von der Airline zurückfordern, wie die Verbraucherzentrale Brandenburg erklärt. Die Verbraucherzentralen bieten dazu einen passenden Musterbrief an. Betroffenen steht bei einer Stornierung auf jeden Fall die Erstattung der Steuern und Gebühren zu. Denn diese fallen für die Fluggesellschaften nur an, wenn Reisende tatsächlich mitfliegen.

Juris Pressemitteilung 

Amtliche Entscheidung des EuGH v. 6.7.2017 – C-290/16 Air Berlin