Fluggepäckschäden

– Verspätung, Verlust, Beschädigung

Bei aufgegebenen Reisegepäck und Handgepäck regelt das Montrealer Übereinkommen (MÜ) bei internationalen Flügen und die dem entsprechende Verordnung (EG) 2027/97 bei allen Inlandsflügen unter anderem die Ansprüche von Fluggästen wegen Verspätung, Gepäckverlust und Gepäckschäden.
Verspätungsschäden bei Personen und Gepäck

Die Fluggesellschaft muss den Schaden ersetzen, der durch Verspätung von Reisenden oder Reisegepäck entsteht. Sie können z.B. einen Verspätungsschaden geltend machen, wenn ein Anschlussflug wegen einer Verspätung verpasst wird oder wenn man mit dem Taxi nach Hause fahren muss, weil kein Zug mehr fährt, und so erhöhte Reisekosten entstehen. Verspätung wird ab einer Ankunftsverspätung von 3 Stunden angenommen. Insoweit wird das Verschulden der Airline vermutet, wenn sie nicht nachweist, dass das Unternehmen und seine Mitarbeiter alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben (Art. 19 MÜ). Beispiele für eine Entlastung sind Gründe der Flugsicherung, Sicherheit, Terror oder Wettereinflüsse, nicht aber technische Defekte des Flugzeugs. Die Haftungshöchstgrenze liegt jedoch bei umgerechnet rund 5000 Euro (4694 Sonderziehungsrechte).

Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck

Bei Schäden durch Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck kann man von der Fluggesellschaft bis zu 1400 Euro je Reisendem verlangen, wenn kein höherer Wert deklariert wurde oder Leichtfertigkeit nachgewiesen wird (Art. 22 MÜ). Das Gepäck muss in Obhut der Airline vom Check-in bis zum Gepäckband gewesen sein. Beispiele für Schäden sind: Nichtaushändigung des Gepäcks, Dellen im Koffer, Totalschaden, Diebstahl.

Bei Handgepäck gilt der Höchstbetrag von ca. 1400 € ebenfalls, wobei die Airline nur haftet, der Schaden nachweisbar auf ein Verschulden der Mitarbeiter beruht (Art, 17 MÜ).

Eine Entschädigung gibt es nur für einen tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Schaden, d.h. wenn z.B. eine Ersatz-Zahnbürste, nötigste Pflegemittel und notwendige Bekleidung gekauft werden musste.

Diese Schäden müssen bei verlorenem oder beschädigtem Gepäck innerhalb von 7 Tagen und bei verspätetem Gepäck innerhalb von 21 Tagen nach Eintreffen des Gepäcks schriftlich bei der Fluggesellschaft angemeldet werden.

Quelle: Führich, Basiswissen Reiserecht, 3. Aufl. Rn. 289 (24,90 €)