Reisemangel / Erkrankung / Minderung
1. Gemäß § 651d I BGB mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 III BGB, wenn ein Reisemangel im Sinne des § 651c I BGB vorliegt. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Reise mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag
vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Dies setzt voraus, dass der tauglichkeitsmindernde Fehler aus dem Gefahrenbereich des Reiseveranstalters stammt.
2. Es muss sich nicht notwendigerweise ein vom Veranstalter beeinflussbares Risiko realisieren. Auch vom Reiseveranstalter nicht beeinflussbare Risiken können einen Reisemangel begründen, sofern sie nicht zum allgemeinen Lebensrisiko zählen. Es ist anerkannt, dass selbst Beeinträchtigungen aufgrund höherer Gewalt einen Reisemangel begründen können, soweit sie sich auf die geschuldete Leistung
unmittelbar auswirken.
3. Eine durch einen Defekt der örtlichen Kläranlage ausgelöste Magen-Darm-Erkrankung begründet einen Reisemangel.
LG Köln, Urt. v. 24.08.2015 – 2 O 56/15, BeckRS 2015, 16663