Reisemangel / Kreuzfahrt / Flugunterbrechung wegen technischen Defekts / Zustieg auf dem Schiff in einem anderen Hafen
1. Bei einer Kreuzfahrt ist für die Bemessung eines Anspruchs auf Minderungen eine Gesamtbetrachtung der Reise erforderlich.
2. Eine Kreuzfahrtreise weist regelmäßig eine bestimmte Prägung auf, die nicht lediglich durch Fahrtroute und -dauer sowie die Ausstattung des Kreuzfahrtschiffes bestimmt wird, sondern wesentlich auch durch die touristischen Schwerpunkte, die sich aus den verschiedenen angelaufenen Häfen und den dort angebotenen Landgängen und Besichtigungen sowie gegebenenfalls besonders
reizvolle Meeres- und Küstenpassagen ergeben, die auf komfortable Weise und unter kundiger Führung zu sehen und zu erfahren, die Kreuzfahrt dem Teilnehmer möglich machen soll. Einzelne Teile des Reiseprogramms können dabei unterschiedliches Gewicht gewinnen.
3. Daher ist bei der Berechnung der Minderung grundsätzlich an den Gesamt-Reisepreis anzuknüpfen.
AG Rostock, Urt. v. 28.01.2015 – 47 C 181/14