Reisevertrag / Fluss-Kreuzfahrt / Reisemangel / Beeinträchtigungen durch Quarantäne

1. Grundlos verhängte Quarantänemaßnahmen stellen aufgrund der damit verbundenen erheblichen Einschränkungen einen Mangel der in § 651c Abs. 1 BGB dar.

2. Ein Minderungsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen (Hinweis der Nichterkrankung).

3. Die Verhängung von Quarantänemaßnahmen, die zum Inhalt haben, dass Passagiere ihre Kabine über mehrere Tage nicht verlassen dürfen, können eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellen, wenn die Quarantänemaßnahme ohne tatsächliche Grundlage angeordnet wurde.

AG Rostock, Urt. v. 24.06.2015 – 47 C 31/14 (nicht rechtskräftig)