Auch dieses Jahr ärgern sich viele Urlauber über Seegras und Algen am Badestrand. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass öffentliche Strände nicht Teil der versprochenen Reiseleistungen ist und daher ein Reiseveranstalter einer Pauschalreise oder ein Vermieter einer Unterkunft nicht für die Beschaffenheit des Meeresstrandes haftet. Das sind natürliche, ortsüblichen Gegebenheiten, die allen Reisenden zuzurechnen sind . Anders kann die Situation bei einem Hotelstrand sein, wenn der Anbieter über einen außergewöhnlichen Umstand informiert sein müsste.

1. Seegras

Beim Seegras handelt es sich in aller Regel um Posidonia oceanica, also nicht um Algen, sondern um ein Meeresgras. Posidonia ist im Mittelmeer ökologisch außerordentlich wertvoll und steht unter besonderem Schutz. Die Gemeinden dürfen angespülte Posidonia wegen naturschutzrechtlicher Vorschriften häufig nicht beliebig entfernen, weil sie den Strand vor Erosion schützt, Lebensraum zahlreicher Organismen ist und Bestandteil eines geschützten Ökosystems ist.

Reiserechtlich ist daher gewöhnliches Vorkommen von Posidonia kein Reisemangel dar. Es handelt sich um eine naturbedingte, für die Region typische Erscheinung, mit der Reisende rechnen an öffentlichen Stränden müssen. Seegras gehört zum nicht geschuldeten Umfeld des Reiseziels und damit nicht zum Leistungsprogramm eines Reiseveranstalters oder Vermieters einer Ferienunterkunft.

Anders könnte es liegen, wenn der Reiseveranstalter ausdrücklich einen „feinsandigen, stets gepflegten Badestrand“ in sein Leistungsprogramm aufgenommen hat oder irreführende Prospektbilder einen völlig anderen Eindruck seines Hotelstandes vermittelt. Dann könnte eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (§ 651i BGB) des Hotelbadestandes vorliegen.

2. Sargassum (Braunalgen)

Sargassum ist eine frei treibende Braunalge, deren Massenvorkommen seit etwa 2011 ein erhebliches Umweltproblem darstellen. In einzelnen Jahren erreichen die Mengen historische Höchststände. Reiserechtlich lassen sich zwei Fallgruppen unterscheiden.

1. Übliche saisonale Mengen

Normale Ansammlungen während der bekannten Saison sind regelmäßig kein Reisemangel. Wer zwischen Frühjahr und Herbst in bestimmte Regionen wie die Karibik reist, muss grundsätzlich mit Sargassum bei öffentlichen Ständen, aber auch bei Hotelstränden rechnen. Beeinträchtigungen sind daher als Lebensrisiko dem Reisenden zurechnen und nicht dem Reiseveranstalter. Das gilt auch für hinzunehmende Quallen im Meer.

2. Außergewöhnliche Massenansammlungen

Werden dagegen Hotelstrände über Wochen vollständig bedeckt und ist dadurch Baden praktisch unmöglich, entstehen erhebliche Geruchsbelästigungen und wird die Nutzung des Hotelstandes und das Baden im Meer massiv eingeschränkt, spricht vieles für einen Reisemangel und nicht mehr für eine hinzunehmende Unannehmlichkeit. Der durchschnittliche Reisende erwartet bei einer Badereise trotz saisonaler Risiken einen benutzbaren Badestrand seiner Unterkunft. Die Gerichte gehen in der Regel dann von einer Preisminderung bis zu 20 % aus. Dann kann der Veranstalter sich auch nicht auf eine Unvorhersehbarkeit berufen, da die Haftung mit einer Preisminderung nicht von einem Verschulden abhängt.

Will der Veranstalter nicht für diese außergewöhnlichen Umstände, haften, muss er in der Reiseausschreibung, aber auch bereits bei ihm gebuchte Reisenden informieren. Verletzungen der Informationspflicht begründen dann einen Reisemangel, der ebenfalls zu einer Preisminderung bis zu 20 % berechtigt (LG Frankfurt/Main, 14.08.2019 – 2-24- O 158/18). Maßgeblich sind in jedem Fall die Umstände des Einzelfalls.

Mehr: Wenn Sie sich näher über die Rechtsprechung informieren wollen, gibt Ihnen meine kostenfrei einsehbare Kemptener Reisemängeltabelle Auskunft. Eine ausführliche Mängel- und Minderungsübersicht finden Sie in meinem Handbuch „Reiserecht“, C.H.Beck Verlag, 9. Aufl. 2024, Anhang zu § 21 Rn. 141-144.