Aida Cruises muss die Reisebedingungen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock in drei Punkten ändern. Betroffen sind eine pauschale Stornogebühr von 80 Prozent bei Teilstornierungen, Mehrkosten bei Quarantäne und der entschädigungslose Verweis von Passagieren vom Schiff.
OLG Rostock, 23.07.2026 – 2 UKI 2/25
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Regelung für den Fall, dass einer von mehreren gemeinsam reisenden Gästen storniert. Aida verlangte dafür unabhängig vom Zeitpunkt der Absage pauschal 80 Prozent des auf diesen Gast entfallenden Reisepreises. Gleichzeitig behielt sich der Veranstalter vor, die verbleibenden Gäste aus einer Drei- oder Vierbettkabine in eine andere Kabine umzubuchen.
Das Oberlandesgericht Rostock sieht darin eine unangemessene Benachteiligung der Reisenden. Werde die ursprünglich gebuchte Mehrbettkabine nach einer frühen Teilstornierung wieder frei, könne Aida diese erneut verkaufen. Der tatsächliche wirtschaftliche Schaden dürfte deshalb deutlich unter der verlangten Pauschale liegen, so die Richter.
Aida muss bei Quarantäne Kosten tragen
Auch eine zweite Klausel hielt der gerichtlichen Prüfung nicht stand. Danach sollten Passagiere sämtliche Mehrkosten übernehmen, die durch eine von Aida nicht zu verantwortende Quarantäne entstehen.
Das Gericht verweist dagegen auf die gesetzlichen Pflichten des Reiseveranstalters. Eine behördlich angeordnete Schiffsquarantäne könne die Reise erheblich beeinträchtigen und eine Kündigung rechtfertigen. In diesem Fall müsse der Veranstalter Mehrkosten für Rückreise und Unterkunft tragen, auch wenn ihn kein Verschulden treffe. Zudem sei die Klausel zu unbestimmt, weil für Reisende nicht erkennbar sei, welche Kosten auf sie zukommen könnten.
Kein uneingeschränktes Recht zum Rauswurf
Die Verbraucherschützer beanstandeten außerdem eine Regelung, die dem Kapitän erlaubte, einen Gast ohne Entschädigung von Bord zu weisen. Nach ihrer Auffassung fehlte dabei eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit.
Die Klausel hätte eine frist- und entschädigungslose Kündigung auch dann ermöglicht, wenn sich ein Verweis später als ungerechtfertigt erwiesen hätte oder nur auf einem geringfügigen Verstoß beruhte. Aida hatte den Unterlassungsanspruch des Verbraucherzentrale Bundesverbands in diesem Punkt bereits während des Verfahrens anerkannt.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock ist noch nicht rechtskräftig.
Christian Schmicke
Mehr: https://www.reisevor9.de/inside/oberlandesgericht-rostock-kippt-drei-klauseln-von-aida
https://www.vzbv.de/urteile/unfaire-klauseln-den-reisebedingungen-fuer-aida-kreuzfahrten
