Waldbrände gerade im Mittelmeerraum wie derzeit in Frankreich und Spanien gehören inzwischen zu den häufigsten Ursachen für reiserechtliche Streitigkeiten. Rechtlich muss jedoch streng zwischen Pauschalreisen und Individualreisen unterschieden werden.
1. Pauschalreisen
Für Pauschalreisen gelten die §§ 651a ff. BGB, die auf der EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 beruhen.
Vor Reisebeginn
Ist der Urlaubsort oder dessen unmittelbare Umgebung von einem Waldbrand betroffen und wird die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter gemäß § 651h Abs. 3 BGB kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Geleistete Zahlungen sind spätestens 14 Tage nach dem Rücktritt zurück zu leisten.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Hotel selbst abgebrannt ist. Entscheidend ist, ob etwa
- Evakuierungen angeordnet wurden,
- Zufahrtsstraßen gesperrt sind,
- erhebliche Gesundheitsgefahren durch Rauch bestehen,
- Strände oder touristische Einrichtungen geschlossen sind oder
- Behörden vor Reisen warnen.
Eine bloße abstrakte Gefahr oder ein Brand in größerer Entfernung genügt dagegen regelmäßig nicht. Vielmehr muss bei einer Prognose ex ante aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. Gefährdung bestehen (AG Düsseldorf, 12.4.2024 – 48 C 356/23).
Während der Reise
Treten Waldbrände erst während des Urlaubs auf, ergeben sich mehrere Rechtsfolgen:
- Liegt ein Reisemangel vor (z. B. Rauchbelastung, Sperrung des Strandes, Ausfall wesentlicher Einrichtungen), besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises (§ 651m BGB).
- Der Reiseveranstalter muss nach § 651k BGB Abhilfe leisten, etwa durch Umbuchung in ein anderes Hotel.
- Bei einer erheblichen Beeinträchtigung kann der Reisende auch den Vertrag kündigen und nicht verbrauchte Leistungen zu erstatten (§ 651 l BGB). Der Veranstalter hat ihn unverzüglich zurück zu befördern, wenn der Vertrag die Rückreise umfasst. Mehrkosten trägt der Veranstalter (AG Neuss, 16.5.2025 – 94 C 276/25).
- Ist eine Rückreise nicht möglich, muss der Veranstalter die erforderliche Unterbringung grundsätzlich nur für bis zu drei Nächte übernehmen; bei bestimmten schutzbedürftigen Personen wie Schwangeren oder Behinderten gilt diese Begrenzung nicht.
Außergewöhnliche Umstände
Waldbrände sind regelmäßig unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB. Das sind Umstände, die nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Das bedeutet:
- Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht auf Schadensersatz, soweit die Beeinträchtigung ausschließlich auf den Waldbrand zurückzuführen ist (§ 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB).
- Ansprüche auf die verschuldenunabhängige Minderung oder ein Rücktritt vor Reisebeginn bleiben hiervon jedoch unberührt.
2. Individualreisen
Bei individuell gebuchten Flügen und Hotels ist die Rechtslage für den Urlauber wesentlich ungünstiger.
Hotel
Ob kostenfrei storniert werden kann, richtet sich nach
- den vereinbarten Stornobedingungen,
- dem nationalen Recht des Hotelstandorts und
- der Frage, ob das Hotel seine Leistung überhaupt noch erbringen kann.
Ist das Hotel weiterhin geöffnet, besteht in der Regel kein automatisches kostenloses Rücktrittsrecht.
Flug
Nach der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 295/91 bestehen bei Waldbränden und einer Annullierung des Fluges Anspruch auf
- Erstattung des Flugpreises nennen 7 Tagen (Art. 8) oder
- anderweitige Beförderung und vergleichbaren Bedingungen (Art. 8) auf jeden Fall
- unentgeltliche Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Erfrischungen oder Hotelunterbringung (Art. 9).
Eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung entfällt jedoch, weil Waldbrände als außergewöhnliche Umstände gelten. Verspätungen oder Sperrungen des Luftraums infolge von Waldbränden führen deshalb meist nicht zu einer Entschädigung von 250 bis 600 €.
3. Reisewarnungen
Eine bloße Teilreisewarnung für einen Landesteil führt nicht automatisch zum kostenlosen Rücktritt. Entscheidend ist vielmehr,
- ob gerade das konkrete Reiseziel betroffen ist,
- wie schwer die Beeinträchtigungen sind,
- ob die Reise ihren Zweck noch erfüllen kann.
4. Beweisfragen
Reisende sollten möglichst dokumentieren:
- Fotos und Videos der Rauchentwicklung,
- behördliche Evakuierungsanordnungen,
- Sperrungen von Stränden oder Wanderwegen,
- Ausfälle von Hotelanlagen,
- Mitteilungen des Veranstalters.
Diese Nachweise sind später häufig entscheidend für Minderungsansprüche.
5. Fazit
- Pauschalreisende sind deutlich besser geschützt. Sie können bei erheblichen Auswirkungen eines Waldbrands häufig kostenlos zurücktreten und haben während der Reise Ansprüche auf Abhilfe und gegebenenfalls Reisepreisminderung.
- Individualreisende sind weitgehend auf ihre jeweiligen Verträge sowie die Fluggastrechte angewiesen. Kostenlose Stornierungen sind hier wesentlich schwieriger durchzusetzen.
- Für beide Reiseformen gilt: Waldbrände sind in der Regel außergewöhnliche Umstände, sodass Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter oder die Fluggesellschaft häufig ausgeschlossen sind, während Rücktritts-, Minderungs- und Erstattungsrechte davon unberührt bleiben.
