1. Die Reiseroute und auch der Besuch bekannter Sehenswürdigkeiten kann eine wesentliche Eigenschaft der Reiseleistungen gem. Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB sein.
2. Ein erheblicher Reisemangel liegt vor, wenn wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, wie die Reiseroute oder der Besuch bekannter Sehenswürdigkeiten, erheblich geändert werden.
3. Die Absage im Katalog angegebener Programmpunkte führt zu einer Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit, so dass ein Reisemangel vorliegt. (Leitsätze der NJW Redaktion)
AG Hersbruck Urteil vom 9.10.2025 – 1 C 104/25
