beck-abstract – KI-generierte Zusammenfassung:
Der Gerichtshof (Fünfte Kammer) hat entschieden, dass bei einer Kreuzfahrt, die als Pauschalreise im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 90/314/EWG qualifiziert, für Haftungsklagen wegen Personenschäden, die ein Reisender während der Beförderung auf See an Bord des Kreuzfahrtschiffs erleidet, die Haftungsregelung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 für den Beförderer auf See gilt.
Der Gerichtshof stellt klar, dass die Verordnung Nr. 392/2009 auf internationale Seebeförderungen Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen des Art. 2 der Verordnung erfüllt sind. Die Haftung des Beförderers richtet sich dann nach den im Athener Übereinkommen (Anhang I der Verordnung) vorgesehenen Regeln, insbesondere den Haftungsgrenzen und -voraussetzungen für Personenschäden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kreuzfahrt als Pauschalreise verkauft wurde und ob daneben Ansprüche gegen den Reiseveranstalter nach der Pauschalreiserichtlinie bestehen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Haftung des Veranstalters im Einklang mit den Haftungsgrenzen des Athener Übereinkommens zu begrenzen; eine weitergehende Haftung nach nationalem Recht ist ausgeschlossen. Der Reisende kann sowohl gegen den Veranstalter als auch gegen den Beförderer klagen, wobei eine doppelte Entschädigung ausgeschlossen ist. Die Haftungsregelung der Verordnung erfasst alle während der Beförderung an Bord des Schiffes erlittenen Personenschäden, ohne zwischen Beförderungs-, Beherbergungs- oder Freizeitdienstleistungen zu differenzieren.
Quelle: beck online
