Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte aus § 651m Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung eines Minderungsbetrags in Höhe von 4,84 € wegen des ausgefallenen Besuchs des Dubai Museums hat. Die weitergehenden Ansprüche des Klägers wurden abgewiesen.
AG München, Endurteil vom 31.08.2025 – 158 C 14594/23
Entscheidungsgründe:
Das Gericht stellt fest, dass der Besuch des Dubai Museums als geschuldete Reiseleistung vertraglich vereinbart war, dieser aber nachweislich nicht stattfand. Eine Berufung der Beklagten auf ihre AGB greift nicht, da die langfristige Schließung des Museums keinen kurzfristigen Programmpunkt darstellt und eine Mängelanzeige entbehrlich war. Der Minderungsbetrag bemisst sich auf 5 % des Tagesreisepreises. Weitere vom Kläger geltend gemachte Ansprüche wegen vermeintlicher Reisemängel, insbesondere hinsichtlich der An- und Abreise, der deutschsprachigen Reiseleitung, eines zusätzlichen Bootsausflugs sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, wurden mangels rechtlicher Grundlage bzw. schlüssiger Darlegung abgewiesen. Die vom Reiseveranstalter erbrachten Leistungen entsprachen der Buchung und es lagen keine weiteren zur Minderung berechtigenden Mängel vor. Die Beklagte schuldet die Zahlung des Minderungsbetrags nebst Zinsen, weitergehende Zahlungs- und Schadensersatzansprüche bestehen nicht.
Quelle: beckonline
