1. Ein Pauschalreiseveranstalter ist nicht zum Schadensersatz oder zur Erstattung der Pauschalreise verpflichtet, wenn der Reisende seinen Flug aufgrund einer Zugverspätung bei Nutzung eines Rail&Fly-Tickets verpasst, sofern die Anreisezeit grob fahrlässig zu knapp bemessen wurde.
2. Weist der Reiseveranstalter darauf hin, dass Reisende für Reisen ins Nicht-EU-Europa-Ausland drei bis dreieinhalb Stunden vor Abflug am Flughafen eintreffen sollen, kommt dieser Reiseinformation nicht nur der Charakter einer unverbindlichen Empfehlung zu, denn das Rail&Fly-Angebot mit grundsätzlicher freier Zugwahl ist ein Teil der Reiseleistung und mithin vom Schutz der Pauschalreise umfasst.
LG Koblenz Urt. v. 30.7.2025 – 16 O 43/24
