1.Routenänderungen einer Kreuzfahrt, die erhebliche Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Reiseverlauf darstellen, begründen einen Reisemangel und berechtigen zur Minderung des Reisepreises. (Rn. 3 – 5)

2.Der Reiseveranstalter schuldet keine Entschädigung, wenn eine Beeinträchtigung der Reise auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten des Reisveranstalters liegen, so bei „Kriegshandlungen und andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus“. Eine entsprechende Sicherheitslage bestand aufgrund der Huthi-Angriffe auf die Seefahrt, die zu einer Gefährdung für Schiffspassagen durch den Suezkanal und über das Rote Meer führten. (Rn. 26)

OLG Köln,  04.03.2026 – 16 U 69/25

beck-abstract – KI-generierte Zusammenfassung:

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass dem Kläger gegen den Reiseveranstalter wegen erheblicher Routenänderungen bei einer Kreuzfahrt Ansprüche auf Minderung des Reisepreises sowie auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit zustehen. Die einseitige Änderung der Reiseroute durch den Veranstalter war mangels unerheblicher Abweichung und ohne ordnungsgemäßes Änderungsangebot nach § 651g Abs. 1 S. 3 BGB unzulässig.

Die Routenänderungen, insbesondere der Wegfall mehrerer chinesischer Häfen, stellen Reisemängel im Sinne von § 651i BGBdar. Die Minderungsquote ist anhand einer Gesamtbetrachtung der Reise und unter Berücksichtigung der Bedeutung der ausgefallenen Reiseziele zu bestimmen. Der Senat hat die Minderung für den betroffenen Reiseabschnitt höher als das Landgericht bemessen und den Gesamtminderungsbetrag auf 3.240 € festgesetzt. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit nach § 651nAbs. 2 BGB besteht für die erheblichen Beeinträchtigungen im 4. Reiseabschnitt in Höhe von 1.272 €, nicht jedoch für den entfallenen 6. Reiseabschnitt, da dessen Ausfall auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (Huthi-Angriffe) zurückzuführen war. Die Beklagte kann sich hinsichtlich der ausgefallenen China-Häfen nicht auf unvermeidbare oder unvorhersehbare Umstände berufen, da das Risiko behördlicher Entscheidungen aufgrund des Alters des Schiffes bei Vertragsschluss bekannt war und keine ausreichenden Alternativangebote unterbreitet wurden. Die Revision wurde nicht zugelassen.