1. Schafft es ein Luftverkehrsunternehmen über mehrere Wochen hinweg nicht, das Gepäck der Passagiere auf einer bestimmten Linienverbindung in ein entferntes und weniger entwickeltes Land zuverlässig zeitgleich zu befördern, muss es Kunden, die diese Flugverbindung sodann buchen möchten, darauf hinweisen, dass sie vor Ort möglicherweise für mehrere Tage ohne ihr Gepäck auskommen müssen.
2. Unterbleibt dieser Hinweis und verwirklicht sich die Gefahr, ist der betroffene Fluggast so zu stellen, als wenn er den Luftbeförderungsvertrag nicht geschlossen hätte.
3. Derjenigen Luftbeförderung, die ohne das Gepäck erfolgt, kommt dann im Rahmen der Schadenabwicklung kein als Vorteil anzurechnender Wert zu. Wird der Rückflug später in vollem Umfang vertragsgemäß durchgeführt, muss sich der Fluggast diese Leistung als Vorteil mit dem Wert des hierfür vereinbarten Flugpreises anrechnen lassen.
OLG Celle, Urt. v. 20.10.2022 – 11 U 9/22, ECLI:DE:OLGCE:2022:1020.11U9.22.00