AEUV Art. 56; RL 2000/31/EG Art. 15 II; RL 2006/123/EG Art. 13

1. Eine Bestimmung einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats, nach der Vermittler in Bezug auf Touristenunterkünfte, die sich in einer Region dieses Mitgliedstaats befinden und für die sie als Vermittler tätig sind oder die von ihnen beworben werden, verpflichtet sind, der Steuerverwaltung auf deren schriftliches Verlangen hin die Daten des Betreibers und die Namen und Adressen der Touristenunterkünfte sowie die Zahl der Übernachtungen und der betriebenen Beherbergungseinheiten im abgelaufenen Jahr zu übermitteln, ist als ihrer Art nach untrennbar mit der Regelung verbunden anzusehen, zu der sie gehört, und fällt mithin in den „Bereich der Besteuerung“, der ausdrücklich vom Anwendungsbereich der RL 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ausgenommen ist.

2. Eine Regelung, nach der die Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung unabhängig von ihrem Niederlassungsort und ihren Vermittlungsmodalitäten in Bezug auf Touristenunterkünfte, die sich in einer Region des betreffenden Mitgliedstaats befinden und für die sie als Vermittler tätig sind oder die von ihnen beworben werden, verpflichtet sind, der Steuerverwaltung auf deren schriftliches Verlangen hin die Daten des Betreibers und die Namen und Adressen der Touristenunterkünfte sowie die Zahl der Übernachtungen und der betriebenen Beherbergungseinheiten im abgelaufenen Jahr zu übermitteln, verstößt nicht gegen das in Art. 56 AEUV aufgestellte Verbot.

EuGH, Urteil vom 27.4.2022C-674/20 (Airbnb Ireland UC/Région de Bruxelles-Capitale), NJW 2022, 2975 = EuZW 2022, 802 m. Anmerkung Jörg Gundel 

Diesem Urteil liegt eine Klage seitens der Airbnb Irland UC auf Nichtigerklärung von Art. 12 der Ordonnanz der Région de Bruxelles-Capitale (Region Brüssel-Hauptstadt) vom 23.12.2016 über die Regionalsteuer auf Touristenunterkünfte zugrunde. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass Unternehmen (wie hier Airbnb) verpflichtet werden dürfen, der Steuerverwaltung bestimmte Angaben über Geschäfte mit der Beherbergung von Touristen zu übermitteln (EuZW)