1. Bei einem Bewertungsportal (hier: Hotelbewertungsportal) reicht die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen.

2. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet.

3. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen (Klarstellung zu Senat BGHZ 209, 139 = NJW 2016, 2106 Rn. 26). Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen.

4. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs.

BGH, Urteil vom 9.8.2022VI ZR 1244/20, NJW 2002, 3072

Zum Sachverhalt

Die Bekl. betreibt ein Reiseportal im Internet. Nutzer des Portals können unter anderem Hotels buchen und, wenn sie mit einer E-Mail-Adresse bei der Bekl. registriert sind, Hotels anhand eines Notenschemas mit bis zu sechs Sonnensymbolen in verschiedenen Kategorien (Hotel, Zimmer, Service, Lage, Gastronomie, Sport & Unterhaltung) und im Rahmen von Freitexten bewerten. Die Bewertungen werden unter dem vom Nutzer angegebenen Namen veröffentlicht und können Angaben enthalten zur Altersgruppe des Nutzers, zum Reisezeitraum, zur Reisedauer und dazu, ob die Reise allein, als Paar, mit Freunden oder als Familie und mit wie vielen Kindern durchgeführt wurde. Für bis zu zehn veröffentlichte deutschsprachige Hotelbewertungen pro Monat erhalten die Nutzer Flugmeilen als Prämie. Die Nutzungsrichtlinien der Bekl. sehen vor, dass eine Leistung nur bewertet werden darf, wenn sie auch in Anspruch genommen wurde.

Die Kl. betreibt einen Ferienpark. Sie wandte sich gegen mehrere negative, teils mit Fotos versehene Bewertungen im Portal der Bekl. mit der Behauptung, die Bewertenden seien keine Gäste ihrer Freizeiteinrichtung gewesen.

Mit ihrer Klage verlangte die Kl. von der Bekl., es zu unterlassen, Bewertungen der Nutzer mit den Namen „Sandra“, „Nadine“, „M und S“, „Elisabeth“, „Sven“, „Mari“, „Karri“, „Franzi“, „Anja“ und „Jana“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie auf der Internetseite der Bekl. geschehen.

Das LG Köln (Urt. v. 11.12.2019 – 28 O 242/19, GRUR-RS 2019, 54735) hat die Klage abgewiesen. Das OLG Köln (Urt. v. 27.8.2020 – 15 U 309/19, GRUR-RS 2020, 46566) hat das Urteil des LG teilweise abgeändert und die Bekl. verurteilt, es zu unterlassen, die angegriffenen Bewertungen – mit Ausnahme der Bewertung der Nutzerin „Elisabeth“ – zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom BerGer. zugelassenen Revision verfolgte die Bekl. ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Revision der Bekl. hatte keinen Erfolg (Quelle NJW)