Nach Ansicht von Generalanwältin Medina sind Reiseveranstalter, die einen Pauschalreisevertrag nicht erfüllen können, aufgrund der Pandemie nicht von der Verpflichtung befreit, den Preis zu mindern und, falls der Vertrag storniert wird, eine Erstattung in Geld vorzunehmen, es sei denn, es liegen nachweislich außerordentliche Schwierigkeiten vor.
Schlussanträge der Generalanwältin in den Rechtssachen C-396/21 | FTI Touristik (Pauschalreise auf die Kanarischen Inseln) und C-407/21 UFC – Que choisir und CLCV
Der EuGH muss sich bei seiner Entscheidung nicht an die Auffassung der Generalanwältin halten, sie orientieren sich aber häufig daran. Ein Termin für die Urteilsverkündung wurde bislang noch nicht veröffentlicht.
PRESSEMITTEILUNG Nr. 150/22
Luxemburg, den 15. September 2022