BVerfG, Beschlussvom 22. März 2022
1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 2886/15

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in einem Beschluss vier Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung einer Übernachtungsteuer als unbegründet zurückgewiesen. Vier Hotels aus Hamburg, Bremen und Freiburg hatten gegen die sogenannte Bettensteuer durch alle Instanzen geklagt und sind letztendlich gescheitert.

Die Richter haben entschieden, dass die Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Länder haben die der Besteuerung zugrundeliegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen. Die Regelungen für die Übernachtungssteuer sind auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar, so die Richter. „Sie belasten die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig“, heißt es in dem Beschluss. „Der Gesetzgeber kann zudem beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, muss dies aber nicht.“

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-040.html