Zwei Gran-Canaria-Reisende verlangen vor dem Landgericht München I eine Preisminderung von 70 % des Reisepreises, weil zwei Tage nach ihrer Ankunft auf Gran Canaria Mitte März 2020 wegen der Covid-19-Pandemie die Strände gesperrt wurden und eine Ausgangssperre in Kraft trat. In der Hotelanlage wurden Pools und Liegen gesperrt und das Animationsprogramm vollständig eingestellt. Außerdem wurden die Reisenden aufgefordert, das Zimmer nur zum Essen oder zur Abholung von Getränken zu verlassen.
Die Vorinstanz, das Amtsgericht München, hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Schutz vor einem potentiell tödlichen Virus keinen Reisemangel darstelle. Zudem habe es zum Reisezeitpunkt auch in Deutschland einen „Lockdown“ gegeben, der mit ähnlichen Beschränkungen verbunden gewesen sei.
Das Landgericht München I ersucht den Gerichthof vor diesem Hintergrund um Auslegung der Pauschalreiserichtlinie 2017/2302, wonach der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum hat, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag, es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist.
Das Landgericht möchte wissen, ob Einschränkungen im Hinblick auf eine am Reiseziel herrschende Infektionskrankheit eine Vertragswidrigkeit in diesem Sinne auch dann darstellen, wenn aufgrund der weltweiten Verbreitung der Infektionskrankheit solche Einschränkungen sowohl am Wohnort des Reisenden als auch in anderen Ländern vorgenommen wurden. Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier. Weitere Informationen hier.