Reisenden steht auch dann eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-VO zu, wenn ihr Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wurde. Eine solche Vorverlegung komme einer Annullierung gleich.
EuGH, Urt. v. 21.12.2021, C-146/20 ua
Ein Flug gilt als annulliert, wenn er mehr als eine Stunde vorverlegt wird. Damit haben Fluggäste Anspruch auf Ausgleichszahlung. Eine derartige Vorverlegung eines Fluges sei erheblich, denn sie könne bei Fluggästen zu schwerwiegenden Unannehmlicheiten führen, argumentierte der Europäische Gerichtshof in einem am 21.12.2021 veröffentlichten Urteil. Fluggäste können dann nicht mehr frei über ihre Zeit verfügen – etwa weil sie große Anstrengungen unternehmen müssen, um rechtzeitig am Flughafen zu sein.
Ein Fluggast könne selbst dann Ansprüche gegen eine Airline haben, wenn das von ihm beauftragte Touristikunternehmen den Flug gar nicht gebucht hat. Wenn der Reiseveranstalter nämlich einen Beleg über den Flug ausgestellt habe, gelte dieser Beleg als bestätigte Buchung. Von dem Fluggast könne nicht verlangt werden, dass er sich Informationen über die Beziehungen zwischen den Unternehmen beschaffe. Die Airline könne ihrerseits Regressforderungen an den Reiseveranstalter stellen.
Das Landgericht Düsseldorf und das österreichische Landesgericht Korneuburg müssen über Klagen von Passagieren gegen verschiedene Airlines entscheiden. In den Ausgangsverfahren geht es um Ansprüche gegen Eurowings, Austrian Airlines, Laudamotion sowie Azurair und Corendon Airlines. Die nationalen Gerichte legten dem EuGH die offenen Fragen zum Unionsrecht vor.
Anmerkung: Der Europäische Gerichtshof hat im Dezember 2021 entschieden, dass auch die Vorverlegung eines Flugs um mehr als eine Stunde als Annullierung des ursprünglichen geplanten Flugs anzusehen ist (Az. C 146/20 und andere). Dieses Urteil ist für Pauschalurlauber besonders wichtig, da es bei Flügen im Rahmen eines Reisepakets oft zu Änderungen der Abflugzeiten kommt.