1. Sehen die AGB eines Reiseveranstaltersfür den Fall einer Stornierung bis zu 30 Tage vor Reiseantritt eine Stornopauschale von 30 % vor, so liegt sowohl eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 BGB als auch ein Verstoß gegen §§ 308 Nr. 7b, 309 Nr. 5a BGB vor.

2. Denn es dürfte zu erwarten sein, dass bei einem Reiserücktritt, der mehrere Monate vor Reiseantritt erfolgt, überwiegend eine Weiterverwendung der Reiseleistungen möglich ist und damit die Einbuße des Reiseveranstalters deutlich unter 30 % liegt. Daher ist der Ansatz einer Stornopauschale von 30 % für solche Fälle unangemessen hoch.

Die Unwirksamkeit der Regelung der Stornokostenpauschale führt dazu, dass gar keine Pauschale verlangt werden kann.

3. Daher ist eine konkret angemessene Entschädigung gem. § 651 h Abs. 2 Satz 2 BGB zu beziffern. Darlegungs- und beweispflichtig für eine angemessene konkrete Entschädigung ist der Reiseveranstalter.

AG Bochum, 13.10.2020 – Az: 39 C 9/20