Voraussetzung einer Preisminderung gem § 651 BGB ist dass eine Pauschalreise mangelhaft ist. Eine Pauschalreise liegt nach § 651a BGB vor, wenn mindestes 2 Reiseleistungen wie Flug und Unterkunft in einem Paket mit einem Gesamtpreis von einem Unternehmen angeboten werden (z.B. Flug, Hotel, Verpflegung, Reiseleitung und Ausflüge am Zielort).

Mangelhaft ist eine Reise dann, wenn der Reiseveranstalter nicht die geschuldeten Leistungen erbringt oder die Reise mit sonstigen Fehlern behaftet ist. Geringfügige Mängel berechtigten als Unannehmlichkeiten nicht zur Minderung.

Wie ist bei Mängeln vorzugehen?

Liegt ein Reisemangel vor, so muss der Reisende den Mangel bei der vom Veranstalter benannten Kontaktstelle, beim Veranstalter selbst oder bei dessen örtlichem Repräsentanten angezeigt und Abhilfe verlangt haben.

War die Anzeige nicht möglich, ohne dass den Reisenden hieran die Schuld trifft – beispielsweise weil niemand erreichbar war oder Abhilfe aus tatsächlichen oder zeitlichen Gründen nicht möglich war – kann trotzdem nach Reiseende eine Minderung verlangt werden.

Gleichzeitig sollten für die behaupteten Mängel Beweise gesichert werden (Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen, Bestätigung über die Mängel durch andere Reisende mit Namen und Anschrift etc.)

Die Minderung ist die gesetzliche Folge eines Mangels: Der Reisepreis reduziert sich daher, ohne dass der Reisende dies ausdrücklich verlangt.

Unbedingt zu beachten ist, dass der Reisende die Minderung gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende – beweisbar – geltend zu machen hat. Versäumt er diese Frist, tritt Verjährung ein.

Wie hoch ist die Reisepreisminderung?

Für die Berechnung der Minderung sieht das Gesetz keine bestimmte Berechnungsmethode vor.

In der Praxis wird der Minderungsbetrag aber durchweg in einem prozentualen Abschlag vom pauschalen Reisepreis ausgedrückt, gleichgültig, ob von dem Mangel die Reise als solche (z.B.: mangelhafte Organisation) oder einzelne abgrenzbare Reiseleistungen (z.B.: fehlende Meersicht im Hotelzimmer) betroffen sind.

Die Höhe der Minderung richtet sich danach, wie erheblich die Beeinträchtigung war. Hierbei kommt es nicht auf das persönliche Empfinden des Reisenden, sondern auf eine objektive Bewertung an.

Zur Höhe der angemessenen Minderung bei einzelnen Mängeln existiert inzwischen eine fast unüberschaubare Fülle von Einzelfallurteilen.

Da die Prozesse wegen des Streitwerts (die Zuständigkeit der Amtsgerichte geht nur bis zu einem Streitwert bis zu 5.000,- €) i.d.R. beim Amtsgericht beginnen und im Berufungsfall beim Landgericht enden, sind der Rechtsvereinheitlichung durch höchstrichterliche Urteile des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte Grenzen gesetzt.

Eine gewisse Systematisierung der Minderungssätze finden sie in meiner Kemptener Reisemängeltabelle mit vielen neueren Urteilen. Diese stellt nur eine Empfehlung für andere Gerichte dar, der diese nur zum Teil folgen. Die Werte haben keine Bindungswirkung für die Gerichte!

Bevor wegen eines Reisemangels Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, sollte daher in jedem Fall überprüfen, wie in vergleichbaren Fällen entschieden worden ist. So kann der Reisende das Risiko einer vollständigen oder teilweisen Klageabweisung zwar nicht ausschließen, aber wenigstens minimieren. Denn es gilt: Wer den Prozess verliert, trägt die Verfahrenskosten!

Muss ein Reisegutschein akzeptiert werden?

Kann der Reisepreis gemindert werden, so ist die Minderung vom Reiseveranstalter in Geld zu erstatten. Der Reisende ist nicht dazu verpflichtet, einen Reisegutschein anzunehmen.

Wenn der Reiseveranstalter nicht zahlen will

Verweigert der Veranstalter die Zahlung ganz oder teilweise, so kann zunächst selbst ein Mahnbescheid über die geforderte Summe beantragt werden. Verläuft auch dies nicht erfolgreich, so bleibt nur noch die gerichtliche Klärung des Anspruchs. Ehe eine Klage eingereicht wird, sollte sich der Reisende jedoch gründlich über die Chancen und Risiken durch einen Anwalt beraten lassen.