Ge­winnt ein Pauschalreisender an­hand der Wer­be­un­ter­la­gen den Ein­druck, dass beim Start der Bahn­trans­fer zum Flug­ha­fen eine Ei­gen­leis­tung der Rei­se­ver­an­stal­te­rin ist, haf­tet sie auch für die Ver­spä­tung eines Zugs.

BGH, Urt. v. 29.06.2021 – X ZR 29/20

Besprechung Beck-online

Anm.: Mit dieser Entscheidung bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung und meine Rechtsauffassung.