(12.08.2021) Welche Fahrgastrechte hat der Reisende?

(1) Für Bahnreisende gelten im Fernverkehr seit 3.12.2009 die unmittelbar anwendbaren Fahrgastrechte der VO (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Führich, Reiserecht, Anh. II 22).

(2) Nach Art. 8 I der VO und der Entscheidung des EuGH vom 22.11.2012 (C 136/11: Westbahn) hat die Bahn stets, auch bei Streik, über alle Verspätungen und Ausfälle von Zügen und Anschlusszügen rechtzeitig zu informieren und alle Fahrgastrechte anzuwenden. Dabei kommt es nicht darauf an, welches Eisenbahnunternehmen diese Züge bereitstellt.

Fahrpreiserstattung

(1) Ist eine Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielort absehbar, so kann der Fahrgast nach Art.16 lit. a VO die Fahrt abbrechen und eine Fahrpreiserstattung im Hinblick auf den noch nicht durchgeführten Teil, bei Wegfall des Interesses an einer Fortsetzung der Fahrt auch für den bereits durchgeführtenTeil zusammen mit einer Rückfahrt zum Abfahrtsort verlangen.

Alternativ wird ihm das Recht eingeräumt, die Fahrt bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen fortzusetzen (Art. 16 lit. b und c VO).

(2) Macht der Fahrgast von seinem Recht auf Fahrpreiserstattung keinen Gebrauch und setzt die Fahrt fort, kann er nach Art. 17 VO eine Fahrpreisentschädigung verlangen. Die Fahrpreisentschädigung ist verschuldensunabhängig zu leisten, auch bei einem innerbetrieblichen Streik der Lokführer der Bahn.

DieMindestentschädigung beträgt 25 % des Fahrpreises bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten und 50 % des Fahrpreises ab einer Verspätung ab 120 Minuten. Wird durch die Verspätung ein Anschlusszug versäumt, gilt die Verspätung,die sich am endgültigen Zielort im Vergleich zu der ursprünglich beabsichtigtenFahrt ergibt. Eine an sich geringe Verspätung kann dadurch zu einer Entschädigungspflicht führen.

(3) Zu beachten ist, dass die Regelung in Art. 17 I 1 der VO die Angabe eines Abfahrts- und Zielorts auf der Fahrkarte verlangt und damit nur für so genannte relationsbezogene Fahrkarten gilt.

Für Zeitfahrkarten, die in Art.3 Nr.13 VO definiert sind „als Fahrkarten, die für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten gelten und es dem Inhaber erlauben, auf einer bestimmten Strecke oder in einem bestimmten Netz während eines festgelegten Zeitraums den Zug zu nutzen“, gilt die Sonderregelung in Art.17 I 2 VO. Die Verordnung gibt hier angesichts der Vielzahl der möglichen Ausgestaltungen von Zeitfahrkarten keine festen Entschädigungssätze vor, sondern überlässt deren Festlegung den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Eisenbahnunternehmen. Zwingend ist jedoch, dass im Falle wiederholter Verspätungen oder Zugausfälle eine angemessene Entschädigung vorzusehen ist.

(4) Die Entschädigung ist nach Art.17 II VO auf Wunsch des Fahrgasts in bar auszuzahlen. Art.17 III VO enthält zur Wahrung der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit von Erstattungsertrag für den Fahrgast einerseits undErstattungsaufwand für das Eisenbahnunternehmen andererseits eine Bagatellgrenze. Die Eisenbahnunternehmen dürfen einen Mindestbetrag von höchstens 4 Euro festlegen, unterhalb dessen keine Entschädigungszahlungen vorgenommen werden.

Hilfeleistungen

(1) Art.18 VO verpflichtet die Eisenbahnunternehmen, bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten den Fahrgästen kostenlos bestimmte Hilfeleistungen anzubieten. Hierunter fallen Erfrischungen und Mahlzeiten – im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit – und die Unterbringung in einem angemessenen Hotel, falls eine Übernachtung erforderlich wird, sowie eine alternative Beförderung zu einem anderen Abfahrtsort.

(2) Bei verweigerter Hilfeleistung hat der Fahrgast einen einklagbaren Schadensersatzanspruch nach §§ 631, 280 I, 241 II BGB.

Sonderregelung im Nahverkehr

(1) Für den Nahverkehr gelten ergänzend neben der Fahrgastrechte-VO die Rechte nach § 17 EVO: ab 20 Minuten Verspätung Benutzung eines anderen (gegebenenfalls auch höherwertigen) Zuges, zwischen 0 und 5 Uhr oder bei Ausfall des fahrplanmäßig letzten Zuges des Tages wird eine Kostenerstattung bis max. 80 Euro für die Nutzung eines anderen Verkehrs wie eines Taxis gezahlt.

(2) Das gilt auch für die von der Deutschen Bahn betriebenen S-Bahnen betroffen. Doch im Nahverkehr können Bahnfahrer nicht mit nennenswerten Entschädigungen rechnen. Ab 60 Minuten Verspätung gibt es in der zweiten Klasse pauschal 1,50 Euro, in der ersten 2,25 Euro. Allerdings werden erst Beträge ab vier Euro ausgezahlt. Nahverkehrskunden erhalten also erst ab der zweiten beziehungsweise dritten Verspätung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Zeit-Tickets Geld.

Antrag

(1) Die Bahn hat einen Monat nach dem vollständigem Antrag Zeit, den Entschädigungsantrag zu bearbeiten.

(2) Wer vom Streik betroffen ist, kann sich sein Zugticket samt Sitzplatz-Reservierung in einem DB-Reisezentrum oder einem Reisebüro mit DB-Lizenz kostenlos erstatten lassen. Für Online-Tickets gibt es auf der Webseite der Bahn ein Antragsformular.

(3) Zur Durchsetzung der Fahrgastrechte kann sich der Bahnfahrgast nach erfolgloser Beschwerde bei dem Verkehrsträger zur kostenfreien Schlichtung an die SÖP Schlichtungsstelle öffentlicher Personenverkehr (Berlin) wenden (www.soep-online.de).

Wenn Sie mehr über die Fahrgastrechte bei Flug, Bahn, Schiff und Bus erfahren möchten, wird verwiesen auf 

Führich, Basiswissen Reiserecht, 4. Aufl. 2018, ISBN 978-3-8008-5221-1, € 29,80