Zwei neuere Entscheidungen des OLG Koblenz behandelten die Trinkgeldempfehlungen von Reiseveranstaltern von Kreuzfahrten.
In einem Hinweisbeschluss vom 5.2.2019 ging das Gericht bei einer beabsichtigten Zurückweisung einer Berufung davon aus, dass in einen Reisevertrag einbezogene allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann vorliegen, wenn der Reiseveranstalter in seinen Katalog Beschaffenheitsvereinbarungen aufführt und der Kunde auf der Grundlage der Katalogangaben ein Angebot zum Abschluss eines Reisevertrags abgibt und der Reiseveranstalter dieses Angebot annimmt, ohne auf Irrtümer oder Änderungen der Katalogangaben hinzuweisen.
Daher weiche eine formularmäßige Trinkgeldklausel, nach der dem Reisenden bei einem Reisevertrag pauschal ein tägliches Trinkgeld belastet wird, sofern er dem nicht widerspricht, vom Grundgedanken des § 312a III 1 iVm § 312 VII 1 BGB ab und sei daher wegen unangemessener Benachteiligung des Reisenden unwirksam.
Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 312a III BGB iVm Art. 22 VerbraucherechteRL ergibt, dass Extrazahlungen, welche über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistungspflicht hinausgehen, einer ausdrücklichen Vereinbarung durch eine positive Zustimmung im Sinne eines „opt-in“ bedürfen. Ein „opt-out“ Klausel ist nach Ansicht des Gerichts zu Recht unzulässig.
Die Berufung des beklagten Reiseveranstalters hatte auch keinen Erfolg und das OLG Koblenz bestätigte im Beschluss vom 14.6.2029, dass eine in AGB enthaltene „Trinkgeldempfehlung“ in Höhe von zehn Euro pro Nacht den Verbraucher unangemessen benachteiligt und deshalb gem. § 307 I, II Nr. 1 BGB unwirksam ist.
OLG Koblenz, Beschloss. v. 14.6.2029 – 2 U 1260/17, NJW-RR 2019, 1140