Das AG Duisburg ging bei einem Zugausfall eines Rail & Fly-Tickets von einer vermittelten Fremdleistung der Bahn aus.

Aus den Gründen der Entscheidung vom 7.11.2019 ist ersichtlich, dass der Reiseveranstalter zu Recht nicht für Mängel der Zuganreise einzustehen hat, da er seine Vermittlung dem Kläger deutlich gegenüber kommuniziert hat. Wenn der Veranstalter deutlich in seiner Reiseausschreibung und seiner Reisebestätigung darauf hinweist, dass die Zugfahrt lediglich in Kooperation mit der Bahn durchgeführt wird und der Reisende für seine rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich ist, haftet der Reiseveranstalter nicht für Verspätungen oder sonstige Schlechtleistungen der Bahn. Entscheidend ist, dass aus den Buchungsunterlagen für den Reisenden klar und deutlich ersichtlich ist, dass dass die Zuganreise keine eigne Veranstalterleistung ist.

AG Duisburg, Urt. v. 7.11.2019 – 77 C 1528/19, BeckRS 2019, 33164

Weitere Fundstellen: LG Hannover BeckRS 2010, 10314 = RRa 2010, 83; AG Duisburg RRa 2010, 172; Führich in Führich/Staudinger, Reiserecht, § 45 Eisenbahnverkehrsrecht Rn. 135 und Führich in Anhang zu § 21 Mängelübersicht Rn. 57, 58.