1. Wirtschaftlicher Hintergrund

    Überbuchungen (Overbooking) von Flügen und Hotels sind im Tourismus gängie Branchenpraxis. Die Fluglinien, Hotels und Reiseveranstalter wollen ihre Kapazitäten wegen der zu erwartenden „no shows“ der Kunden auslasten, aber auch finanzielle Verluste durch Doppelbuchungen der Reisenden möglichst gering zu halten. Dabei werden bewusst mehr Buchungen angenommen als Plätze verfügbar sind und bei Flügen Passagiere abgewiesen, obwohl sie ein gültiges Ticket mit OK-Vermerk haben. Wie stark zum Beispiel Flüge überbucht werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Insbesondere davon, wie viele Tickets oder Hotelbuchungen auf bestimmten Flügen oder Pauschalreisen typischerweise zurückgegeben werden bzw. nicht in Anspruch genommen werden. Generell kann man bei Hotels in südlichen Ländern wie Mallorca davon ausgehen, dass ein Reiseveranstalter ca. 110-120 % seiner Hotelkapazitäten überbucht, um ausgelastet zu sein. Das ist ein Musterbeispiel unzulänglicher Kundenorientierung. Als Reisrechtler meint Prof. Führich: Der Ertrag des Unternehmens steht im Vordergrund und die Kundenzufriedenheit spielt eine geringere Rolle. 

    2. Flüge

    Obwohl diese Überbuchungspraxis der Airlines in den Geschäftsbedingungen ausdrücklich zugelassen ist, hat der Gesetzgeber der EU mit der FluggastrechteVO Mindestnormen als pauschaler Schadenersatz geschaffen. Betroffene Fluggäste erhalten bei Linienflügen genauso wie Charterflügen von Flugpauschalreisen eine Geldleistung als Ausgleichszahlung von 250 bis 600 Euro je nach Flugentfernung von der Airline, wenn dem Fluggast gegen seinen Willen auf dem vorgesehenen Flug endgültig die Beförderung verweigert wird. Folgende 3 Voraussetzungen müssen für eine Überbuchung nach Art 4 FluggastrechteVO damit vorliegen:

    • Bestätigte Buchung oder „Verlegung“ auf einen anderen Flug mit anderer Flugnummer
    • Fluggast hat sich -außer im Fall einer „Verlegung“ – zur angegebenen Zeit bzw. 45 Minuten vor planmäßigem Abflug zur Abfertigung eingefunden
    • Einstieg in gebuchten Flug wird gegen den Willen des Fluggastes verweigert.

    Muss der Fluggast auf einen anderen Flug ausweichen, hat er zusätzlich die kostenlose Unterstützungsleistung eines Ersatzfluges sowie Betreuungsleistungen wie Hotelübernachtungen bis zu Ersatzflug. 

    Achtung: Airline darf nach „Freiwilligen“ suchen, die gegen Barzahlungen oder Gutscheinen ohne die gesetzliche Ausgleichszahlung auf den gebuchten Flug verzichten! Freiwillige haben Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung, nicht aber auf Betreungsleistungen, Ausgleichszahlung und weitere mögliche Schadenersatzansprüche.

    3. Pauschalreisen

    Bekommt der Pauschalreisende bei der Ankunft im Urlaubsgebiet eine andere als die gebuchte Unterkunft zugewiesen, hat der Reisende wegen dieses Reisemangels einen Preisminderungsanspruch für jeden betroffenen Tag von mindestens 10 Prozent des Gesamtreisepreises gegen seinen Reiseveranstalter. Das hat der Bundesgerichtshof in einem wegweisenden Grundsatzurteil im Jahre 2018 bestätigt. Das gilt auch, wenn die Ersatzunterkunft in der Nähe ist und den gleichen Standard oder höherwertig ist und im Übrigen keine Mängel hat (BGH vom 21.11.2017, NJW 2018, 789). Viele Reiseveranstalter meinen immer noch, der Kunde müsste ersatzlos eine gleichwertige Unterkunft akzeptieren. Das stimmt nicht. Wird dem Kunden ein besseres Hotel als das gebuchte angeboten, kann der Veranstalter auch keinen Mehrpreis für die höherwertige Leistung verlangen! Die von Gerichten zugebilligten Minderungsätze findet man in meiner Kemptener Reisemängeltabelle, die stets aktuell und kostenfrei im Internet auf meiner Webseitewww.reiserechtfuehrich.com heruntergeladen werden kann. 

    4. Direktbuchung eines Hotels 

    Bucht der Hotelgast selbst direkt oder über eine Vermittlerplattform im Internet eine Unterkunft und stellt das Beherbergungsunternehmen das Zimmer oder die Ferienwohnung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt wegen Überbuchung zur Verfügung, kann der Gast Schadensersatz verlangen. Das Hotel hat dann die Mehrkosten wie die Preisdifferenz zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass der Gast gezwungen ist, in einem teueren Hotel zu übernachten. Aber auch die sonstigen Mehrkosten wie Taxi oder Telefon können verlangt werden.