Die Abgrenzung zwischen Pauschalreise eines Reiseveranstalters und Reisevermittlung von Reiseeinzelleistungen gibt auch nach der Neufassung des Pauschalreiserechts in §§ 651a bis c BGB Anlass zum Streit.
So entschied das AG Hannover am 17.10.2019 im Rahmen einer Klage eines Ehepaars gegen einen Reiseveranstalter über Mängel eines Hotels in Curaçao, dass auch dann, wenn der Reisende mehrere Reiseleistungen wie einen Flug und ein Hotel über einen Reisevermittler bucht, jeweils ein Vertrag mit dem jeweils vermittelten Leistungserbringer zustande kommt. Der beklagte Veranstalter ist nicht als Reiseveranstalter aufgetreten, sondern als Vermieter der Hotelunterkunft. So ist das Gericht zutreffend davon ausgegangen, dass kein Pauschalreisevertrag mit der Beklagten vorlag, da lediglich eine einzelne Reiseleistung, die Hotelunterkunft bei der Beklagten, gebucht wurde.
Nach der Neufassung des Reisevertragsrechts durch die Umsetzung der neuen Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 sind einzelne Reiseleistungen nicht mehr vom Pauschalreiserecht umfasst. Der Gesetzgeber hat sich leider gegen eine Übernahme der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Analogie entschieden. Daher nahm das Gericht einen Beherbergungsvertrag zwischen den Parteien an, auf den nicht das Pauschalreiserecht, sondern das Mietrecht zur Anwendung kommt.
Das gelte auch dann, wenn die Kläger über ein Reisebüro gebucht haben und gegen gegenüber dem Vermittler die Regelung des § 651b I BGB greift. § 651b BGB schließt die vertragliche Haftung des Hotels als Leistungserbringer nicht aus. Auch die Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 sieht in Art. 3 Nr. 2 Abs. 1 lit. b weiterhin die Möglichkeit des Bestehens separater Verträge, wie hier eines Beherbergungsvertrages, vor.
AG Hannover, Urt. v. 17.10.2019 – 442 C 6013/19, RRa 2020, 17